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Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8075)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 345 vom 15.12.2012 S. 1, ber. 2014 L 101 S. 15;
Beschl. 2013/710/EU - ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 35 Gültig ab
VO (EU) 2015/995 - ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2015 S. 1, ber. 2017 L 98 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/773 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 5 Gültig bis
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 der VO (EU) 2019/773 - Ausnahmen
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/231/EG und Beschl. 2011/314/EU
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur") die Anpassung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ("TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.
(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Geltungsbereich der TSI für das Hochgeschwindigkeitssystem und für das konventionelle Eisenbahnsystem hinsichtlich des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zusammenzuführen und zu erweitern. Die entsprechenden TSI wurden mit der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission 3 und mit dem Beschluss 2011/314/EU der Kommission 4 angenommen.
(3) Am 5. September 2011 legte die Agentur eine Empfehlung vor, die die Zusammenführung der TSI zu Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für konventionelle Eisenbahnsysteme und für Hochgeschwindigkeitseisenbahnsysteme, die Erweiterung des geografischen Geltungsbereichs dieser TSI und die Aufnahme von Einzelheiten der europäischen Fahrzeugnummer (EVN) in die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 5 zum Gegenstand hatte.
(4) Die Umsetzung der in Anhang I enthaltenen TSI und die Konformität mit den einschlägigen Punkten dieser TSI sollten im Einklang mit einem Umsetzungsplan bestimmt werden, den jeder Mitgliedstaat für die in seiner Verantwortung liegenden Strecken zu aktualisieren hat.
(5) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit durch bestehende nationale, bilaterale, multilaterale oder internationale Übereinkünfte geregelt. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Verbesserungen der Interoperabilität nicht im Wege stehen. Daher sollte ein Verfahren zur Notifizierung dieser Übereinkünfte durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden.
(6) Eisenbahnfahrzeuge werden auf der Grundlage des Artikels 33 der Richtlinie 2008/57/EG von den Stellen registriert, die die nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG führen.
(7) Das Format der europäischen Fahrzeugnummer und die Verpflichtung, sie am Fahrzeug anzubringen, sind Voraussetzung für die Identifizierung des Fahrzeugs und sollten daher Gegenstand der TSI zu Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung bleiben.
(8) Im Interesse einer besseren Verständlichkeit des nationalen Einstellungsregisters und der Fahrzeugregistrierungsverfahren sollten die Details der technischen Codes, aus denen sich die europäische Fahrzeugnummer zusammensetzt, in die Entscheidung 2007/756/EG aufgenommen werden. Die Entscheidung 2007/756/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss von Änderungen an den von der Agentur veröffentlichten Listen der Codes zu unterrichten.
(10) In der Richtlinie 2008/57/EG wird das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" als funktionell definiert. Die TSI zu Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung wird daher nicht bei der Genehmigung der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, sondern im Rahmen der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern geprüft.
(11) Im Interesse der Klarheit und Einfachheit sollten die Übergangsbestimmungen der Artikel 3, 5 und 7 des Beschlusses 2011/314/EU unverändert bleiben.
(12) Die Entscheidung 2008/231/EG und der Beschluss 2011/314/EU sollten aufgehoben werden.
(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die in Anhang I enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) in Bezug auf das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems der gesamten Europäischen Union wird angenommen.
Artikel 2 Anwendungsbereich 15
(1) Die TSI in Anhang I gilt für das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.5 der Richtlinie 2008/57/EG.
(2) Die TSI gilt für folgende Netze:
Die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle sind ausgenommen.
(1) In Bezug auf die in Anlage I des Anhangs I als "offene Punkte" eingestuften Aspekte sind die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb stattfindet, festgelegt sind.
(2) Bis spätestens 1. Januar 2016 teilt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine einschlägigen nationalen Vorschriften mit.
Artikel 3a Sonderfälle 15
(1) In Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs I genannten Sonderfälle sind die bei der Interoperabilitätsprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb stattfindet, festgelegt sind.
(2) Bis spätestens 1. Januar 2016 teilt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine einschlägigen nationalen Vorschriften mit.
Artikel 3b Notifizierung bilateraler Vereinbarungen 15
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission folgende Vereinbarungen spätestens bis 1. Januar 2016, sofern dies nicht bereits gemäß der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission 7, der Entscheidung 2008/231/EG, dem Beschluss 2011/314/EU oder dem vorliegenden Beschluss erfolgt ist:
Artikel 3c Notifizierung von Vorschriften über die Art des Zugschlusssignals 15
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission spätestens bis 1. Januar 2016 die Vorschriften zur Festlegung der Art des Zugschlusssignals gemäß den Nummern 4.2.2.1.3.2 und 4.2.2.1.3.3 des Anhangs I, sofern dies nicht bereits gemäß der Entscheidung 2006/920/EG, der Entscheidung 2008/231/EG, dem Beschluss 2011/314/EU oder dem vorliegenden Beschluss erfolgt ist.
Artikel 3d Umsetzung 15
(1) Die Schritte zur Umsetzung eines interoperablen Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" sind in Abschnitt 7 des Anhangs I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Abschnitt 7 des Anhangs I nationale Umsetzungspläne, in denen sie die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieses Beschlusses beschreiben.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne spätestens bis 1. Juli 2017. Außerdem notifizieren die Mitgliedstaaten etwaige Aktualisierungen dieser nationalen Umsetzungspläne.
(3) Die Kommission veröffentlicht die nationalen Umsetzungspläne und deren spätere Änderungen auf ihrer Website und setzt die Mitgliedstaaten über den in der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss hiervon in Kenntnis.
(4) Die Mitgliedstaaten, die ihre aktualisierten Umsetzungspläne bereits übermittelt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut zu übermitteln.
Die Entscheidung 2008/231/EG und der Beschluss 2011/314/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Die Entscheidung 2007/756/EG wird wie folgt geändert:
a) Folgender Artikel wird nach Artikel 1 eingefügt:
" Artikel 1a
Anlage 6 des Anhangs der vorliegenden Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2014."
b) Der Anhang wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.
(1) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Listen der Codes, auf die in den Teilen 9, 10, 11, 12 und 13 der Anlage 6 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG Bezug genommen wird.
(2) Die Agentur hält die Listen der in Absatz 1 genannten Codes auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über etwaige Änderungen an diesen Codes. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Weiterentwicklung dieser Listen über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2012
2) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 84 vom 26.03.2008 S. 1.
4) ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2011 S. 1.
5) ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30.
6) ABl. Nr. L 359 vom 18.12.2006 S. 1.
7) Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 359 vom 18.12.2006 S. 1).
Anhang I 15 20 |
1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich
Diese technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) betrifft das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung", das in der Liste in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt ist. Weitere Angaben zu diesem Teilsystem sind in Kapitel 2 enthalten.
Soweit erforderlich, wird in dieser TSI zwischen Anforderungen an konventionelle Eisenbahnsysteme und an Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG unterschieden.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus:
mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.
1.3. Inhalt der TSI
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG hat diese TSI den folgenden Inhalt:
Außerdem können gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG für jede TSI Sonderfälle vorgesehen werden. Diese sind in Kapitel 7 angegeben.
Diese TSI enthält in Kapitel 4 auch die spezifischen Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften für die unter den Punkten 1.1 und 1.2 angegebenen Anwendungsbereiche.
2. Beschreibung des Teilsystems/Anwendungsbereichs
2.1. Teilsystem
Das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" ist in Anhang II Nummer 2.5 der Richtlinie 2008/57/EG wie folgt beschrieben:
"Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnützung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der Abwicklung des Verkehrsbetriebs.
Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten."
2.2. Anwendungsbereich
Diese TSI gilt für das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" von Infrastrukturbetreibern (im Folgenden "IB") und Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden "EVU") in Bezug auf den Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem gemäß Punkt 1.2.
2.2.1. Personal und Züge
Die Punkte 4.6 und 4.7 betreffen das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit der Begleitung eines Zuges wahrnimmt.
Punkt 4.6.2 gilt zusätzlich für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG.
Für das Personal, das für die sicherheitsrelevanten Aufgaben in Verbindung mit dem Abfertigen von Zügen und der Zulassung von Zugfahrten zuständig ist, gilt die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen sowie der Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zwischen den Mitgliedstaaten.
Für das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben in Verbindung mit der letzten Zugvorbereitung vor dem planmäßigen Überschreiten einer Grenze durchführt und das jenseits der Punkte eingesetzt wird, die in den Netzzugangsbedingungen ("Network Statement") eines Infrastrukturbetreibers als "Grenze" bezeichnet werden und in dessen Sicherheitsgenehmigung enthalten sind, findet Punkt 4.6 Anwendung, während für Punkt 4.7 die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten gilt. Eine Zugfahrt wird nicht als grenzüberschreitend angesehen, wenn dabei alle Fahrzeuge des die Staatsgrenze überschreitenden Zuges nur bis zu den Grenzpunkten fahren.
2.2.2. Grundsätze
Diese TSI behandelt nur diejenigen Elemente (gemäß Kapitel 4) des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung", bei denen grundsätzlich betriebliche Schnittstellen zwischen EVU und IB bestehen und bei denen die Interoperabilität einen besonderen Nutzen bedeutet.
EVU und IB haben sicherzustellen, dass alle Anforderungen in Bezug auf Vorschriften und Verfahren sowie Dokumentation durch Einrichtung geeigneter Prozesse erfüllt werden. Die Einrichtung dieser Prozesse ist ein relevanter Bestandteil des Sicherheitsmanagementsystems (im Folgenden "SMS") von EVU und IB, wie in der Richtlinie 2004/49/EG 1 vorgeschrieben. Das SMS selbst wird von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde vor Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung/-genehmigung bewertet.
2.2.3. Anwendbarkeit bei bestehenden Fahrzeugen und Infrastrukturen
Während die meisten Anforderungen in dieser TSI Prozesse und Verfahren betreffen, beziehen sich einige davon auch auf physische Elemente, Züge und Fahrzeuge, die für den Betrieb wichtig sind.
Die Auslegungskriterien für diese Elemente sind in den TSI beschrieben, die andere Teilsysteme abdecken, z.B. das Teilsystem "Fahrzeuge". Im Kontext dieser TSI wird deren betriebliche Funktion betrachtet.
3. Grundlegende Anforderungen
3.1. Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG müssen das Eisenbahnsystem in der Union, dessen Teilsysteme sowie deren Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie entsprechen.
3.2. Grundlegende Anforderungen - Übersicht
Die grundlegenden Anforderungen decken Folgendes ab:
Nach der Richtlinie 2008/57/EG können diese grundlegenden Anforderungen allgemein im gesamten europäischen Eisenbahnsystem oder spezifisch in jedem Teilsystem und dessen Komponenten gelten.
In Tabelle 3 ist die Entsprechung zwischen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG und dieser TSI zusammengefasst.
Abschnitt |
Titel des Abschnitts |
Sicherheit | Zuverläss. und Betriebs- bereitsch. | Gesundheit | Umweltschutz | Tech- nische Kompa- tibilität |
Grundlegende Anforderungen, die für Verkehrsbetrieb und Verkehrs- steuerung spezifisch sind |
|||||||||||
1.1.1 | 1.1.2 | 1.1.3 | 1.1.4 | 1.1.5 | 1.2 | 1.3.1 | 1.3.2 | 1.4.1 | 1.4.2 | 1.4.3 | 1.4.4 | 1.4.5 | 1.5 | 2.6.1 | 2.6.2 | 2.6.3 | ||
4.2.1.2 | Unterlagen für Triebfahrzeugführer | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.2.1 | Regelbuch für Triebfahrzeugführer | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.2.2 | Streckenbuch | X | X | |||||||||||||||
4.2.1.2.2.1 | Erstellung des Streckenbuchs | X | ||||||||||||||||
4.2.1.2.2.2 | Änderung der Informationen im Streckenbuch | X | X | |||||||||||||||
4.2.1.2.2.3 | Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.2.3 | Fahrpläne | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.2.4 | Fahrzeuge | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.3 | Unterlagen für andere Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens als Triebfahrzeugführer | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.4 | Unterlagen für das Zugfahrten zulassende Personal des Infrastrukturbetreibers | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.1.5 | Sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen Zugpersonal, sonstigem Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Zugfahrten zulassendem Personal | X | X | X | X | |||||||||||||
4.2.2.1 | Zugsichtbarkeit | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.1.1 | Allgemeine Anforderungen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.1.2 | Zugspitze | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.1.3 | Zugschluss | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.2 | Zughörbarkeit | X | X | X | X | |||||||||||||
4.2.2.2.1 | Allgemeine Anforderungen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.2.2 | Überwachung | X | X | |||||||||||||||
4.2.2.3 | Identifizierung von Fahrzeugen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.4 | Sicherheit der Reisenden und der Ladung | X | ||||||||||||||||
4.2.2.5 | Zugbildung | X | ||||||||||||||||
4.2.2.6 | Zugbremsung | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.6.1 | Mindestanforderungen an das Bremssystem | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.6.2 | Bremsleistung | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.7 | Abfahrbereitschaft des Zuges | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.2.7.1 | Allgemeine Anforderungen | X | X | |||||||||||||||
4.2.2.7.2 | Erforderliche Daten | X | X | |||||||||||||||
4.2.2.8 | Anforderungen an die Erkennung von Signalen und streckenseitigen Markierungen | X | X | |||||||||||||||
4.2.2.9 | Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers | X | ||||||||||||||||
4.2.3.1 | Zugplanung | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.2 | Zugkennzeichnung | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.3 | Abfahrt des Zuges | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.3.1 | Prüfungen und Tests vor der Abfahrt | X | X | X | X | |||||||||||||
4.2.3.3.2 | Information des Infrastrukturbetreibers über den Betriebsstatus des Zugs | X | X | X | X | |||||||||||||
4.2.3.4 | Disposition des Betriebes | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.4.1 | Allgemeine Anforderungen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.4.2 | Zugpositionsmeldung | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.4.2.1 | Für die Zugpositionsmeldung erforderliche Daten | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.4.2.2 | Vorhersage des Übergabezeitpunkts | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.4.3 | Gefahrguttransport | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.4.4 | Betriebsqualität | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.5 | Datenaufzeichnung | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.5.1 | Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.5.2 | Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.6 | Gestörter Betrieb | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.6.1 | Benachrichtigung anderer Benutzer | X | X | |||||||||||||||
4.2.3.6.2 | Anweisungen an die Triebfahrzeugführer | X | ||||||||||||||||
4.2.3.6.3 | Wiederherstellungsregelungen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.7 | Verhalten in Notsituationen | X | X | X | ||||||||||||||
4.2.3.8 | Unterstützung des Zugpersonals bei Störungen oder größeren Fahrzeugproblemen | X | ||||||||||||||||
4.4 | ERTMS- Betriebsvorschriften | X | X | |||||||||||||||
4.6 | Berufliche Qualifikation | X | X | X | ||||||||||||||
4.7 | Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz | X |
4. Merkmale des Teilsystems
4.1. Einleitung
Unter Berücksichtigung aller relevanten grundlegenden Anforderungen deckt das im Punkt 2.2 beschriebene Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" nur die in diesem Kapitel angegebenen Elemente ab.
Nach der Richtlinie 2012/34/EU 2 ist der Infrastrukturbetreiber insgesamt dafür verantwortlich, sämtliche Anforderungen zu liefern, die von den auf seinem Bahnnetz verkehrenden Zügen unter Berücksichtigung der geografischen Besonderheiten einzelner Strecken und der in diesem Kapitel dargelegten funktionalen oder technischen Spezifikationen erfüllt werden müssen.
4.2. Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems
Die funktionalen und technischen Spezifikationen zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" setzen sich wie folgt zusammen:
4.2.1. Spezifikationen zum Personal
4.2.1.1. Allgemeine Anforderungen
Dieser Punkt betrifft das Personal, das am Betrieb des Teilsystems durch Ausübung sicherheitsrelevanter Aufgaben beteiligt ist, sofern eine direkte Schnittstelle zwischen dem EVU und dem IB besteht.
Für das Personal gemäß Definition in Punkt 2.2.1 legt diese TSI zusätzlich Anforderungen fest bezüglich:
4.2.1.2. Unterlagen für Triebfahrzeugführer
Das für die Durchführung der Zugfahrt zuständige Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dem Triebfahrzeugführer alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dabei sind auch die Informationen zu berücksichtigen, die im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen für die befahrenen Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge erforderlich sind.
4.2.1.2.1 Regelbuch für Triebfahrzeugführer (Triebfahrzeugführerheft)
Alle für den Triebfahrzeugführer wesentlichen betrieblichen Anweisungen müssen in einem Dokument oder auf einem elektronischen Datenträger mit der Bezeichnung "Triebfahrzeugführerheft" zusammengefasst werden.
Das Regelbuch muss die Anforderungen für alle befahrenen Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge für normalen Betrieb, gestörten Betrieb und Notsituationen enthalten, denen der Triebfahrzeugführer begegnen kann.
Das Regelbuch muss dabei zwei getrennte Bereiche abdecken:
Es muss Verfahrensvorschriften beinhalten, die mindestens folgende Aspekte abdecken:
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist für die Erstellung des Regelbuchs verantwortlich.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss das Regelbuch in einem klaren Format für die gesamte Infrastruktur erstellen, auf der der Triebfahrzeugführer eingesetzt wird.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss das Regelbuch so erstellen, dass es die Anwendung aller Betriebsvorschriften durch den Triebfahrzeugführer ermöglicht.
Es ist mit zwei Anhängen zu versehen:
Vordefinierte Meldungen und Formulare müssen in der "Betriebssprache" der Infrastrukturbetreiber abgefasst sein.
Erstellung und Aktualisierung des Regelbuchs müssen folgende Schritte umfassen:
Der Infrastrukturbetreiber muss sicherstellen, dass der Inhalt der Unterlagen, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellt werden, vollständig und richtig ist.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass der Inhalt des Regelbuchs vollständig und richtig ist.
4.2.1.2.2. Beschreibung der Strecke und der dieser zugeordneten streckenseitigen Ausrüstung
Den Triebfahrzeugführern ist eine Beschreibung der Strecken, die sie befahren, sowie der betreffenden streckenseitigen Ausrüstung, die für das Führen von Zügen relevant ist, bereitzustellen. Dies hat in Form einer einzigen Unterlage mit der Bezeichnung "Streckenbuch" zu erfolgen (entweder als herkömmliches Dokument oder als elektronisches Medium).
Dieses Streckenbuch muss mindestens die nachfolgenden Informationen enthalten:
4.2.1.2.2.1. Erstellung des Streckenbuchs
Das Streckenbuch muss in demselben Format für alle Infrastrukturen erstellt werden, die von Zügen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens befahren werden.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist für die vollständige und richtige Erstellung des Streckenbuchs anhand der vom Infrastrukturbetreiber gelieferten Informationen verantwortlich.
Für die Erstellung des Streckenbuchs muss der Infrastrukturbetreiber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mindestens die in Anlage D definierten Angaben bereitstellen.
Es müssen mindestens die folgenden Informationen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) enthalten sein:
Der Infrastrukturbetreiber muss sicherstellen, dass der Inhalt der Unterlagen, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellt werden, vollständig und richtig ist.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass der Inhalt des Streckenbuchs vollständig und richtig ist.
4.2.1.2.2.2. Änderung von Informationen im Streckenbuch
Der Infrastrukturbetreiber muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen über dauerhafte oder zeitweilige Änderungen der Informationen, die gemäß Punkt 4.2.1.2.2.1 bereitgestellt wurden, informieren.
Diese Änderungen müssen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem gedruckten Dokument oder auf elektronischem Medium zusammengefasst werden, dessen Format für alle Infrastrukturen, auf denen die Züge des Eisenbahnverkehrsunternehmens verkehren, identisch ist.
Der Infrastrukturbetreiber muss sicherstellen, dass der Inhalt der Unterlagen, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellt werden, vollständig und richtig ist.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass der Inhalt des Dokuments, in dem die Änderungen an Informationen zum Streckenbuch zusammengefasst sind, vollständig und richtig ist.
4.2.1.2.2.3. Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit
Der Infrastrukturbetreiber muss die Triebfahrzeugführer über Änderungen auf der Strecke oder an streckenseitiger Ausrüstung, die nicht als Änderungen der Informationen des Streckenbuchs gemäß Punkt 4.2.1.2.2.2 übermittelt wurden, informieren.
4.2.1.2.3. Fahrpläne
Die Mitteilung von Fahrplaninformationen ermöglicht die Pünktlichkeit der Züge und unterstützt die Erbringung der Dienstleistung.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dem Triebfahrzeugführer die Informationen zur Verfügung stellen, die für die planmäßige Durchführung der Zugfahrt notwendig sind. Diese beinhalten mindestens
Diese Zuglaufdaten, die auf den Informationen des Infrastrukturbetreibers beruhen müssen, können elektronisch oder in gedruckter Form mitgeteilt werden.
Die formale Aufmachung muss für die Triebfahrzeugführer auf allen Strecken dieselbe sein, auf denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig ist.
4.2.1.2.4. Fahrzeuge
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Triebfahrzeugführern alle relevanten Informationen über den Betrieb der Fahrzeuge bei gestörtem Betrieb zur Verfügung stellen (z.B. Anforderung von Hilfe). Die Unterlagen müssen auch die spezifische Schnittstelle zum Personal des Infrastrukturbetreibers in diesen Fällen berücksichtigen.
4.2.1.3. Unterlagen für andere Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens als Triebfahrzeugführer
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss allen seinen Mitarbeitern (Zug- und anderes Personal), die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben mit einer direkten Schnittstelle zu dem Personal, der Ausrüstung oder den Systemen des Infrastrukturbetreibers beauftragt sind, die Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, fahrzeug- und streckenspezifischen Informationen zur Verfügung stellen, die es dafür als notwendig erachtet. Diese Informationen müssen sowohl normalen wie auch gestörten Betrieb umfassen.
Für das Zugpersonal müssen die Struktur, das Format, der Inhalt und das Verfahren zum Erstellen und Aktualisieren dieser Informationen auf den Vorgaben in Punkt 4.2.1.2 beruhen.
4.2.1.4. Unterlagen für das Zugfahrten zulassende Personal des Infrastrukturbetreibers
Alle Informationen, die für die sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen dem Zugfahrten zulassenden Personal des Infrastrukturbetreibers und dem Zugpersonal erforderlich sind, müssen in folgenden Unterlagen angegeben werden:
Der Infrastrukturbetreiber muss diese Unterlagen in seiner Betriebssprache erstellen.
4.2.1.5. Sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen Zugpersonal, sonstigem Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Zugfahrten zulassendem Personal
Zur sicherheitsrelevanten Kommunikation zwischen Zugpersonal, sonstigem Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen (wie in Anlage G definiert) und Zugfahrten zulassendem Personal ist die Betriebssprache (gemäß Anlage J) des Infrastrukturbetreibers auf der betreffenden Strecke zu verwenden.
Die Grundsätze der sicherheitsrelevanten Kommunikation zwischen dem Zugpersonal und dem mit der Zulassung von Zugfahrten beauftragten Personal sind in Anlage C enthalten.
Gemäß der Richtlinie 2012/34/EU ist der Infrastrukturbetreiber verantwortlich für die Veröffentlichung der Betriebssprache, die von seinem Personal beim täglichen Betrieb zu verwenden ist.
Falls die örtliche Praxis jedoch eine zweite Sprache erfordert, ist der Infrastrukturbetreiber dafür verantwortlich, die geografischen Grenzen für deren Gebrauch festzulegen.
4.2.2. Spezifikationen zu den Zügen
4.2.2.1. Zugsichtbarkeit
4.2.2.1.1. Allgemeine Anforderungen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass die Züge mit Mitteln ausgerüstet sind, die die Spitze und den Schluss des Zugs kennzeichnen.
4.2.2.1.2. Zugspitze
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass ein sich nähernder Zug durch das Vorhandensein und die Anordnung der eingeschalteten weißen Scheinwerfer auf der Frontseite eindeutig als solcher sichtbar und erkennbar ist.
Das führende Fahrzeug des Zugs in Fahrtrichtung muss mit drei Scheinwerfern ausgerüstet sein, die so angeordnet sind, dass sie ein gleichschenkliges Dreieck gemäß nachfolgender Darstellung bilden. Diese Scheinwerfer müssen eingeschaltet sein, wenn der Zug von diesem Ende aus gesteuert wird.
Die Frontscheinwerfer müssen die Zugerkennbarkeit optimieren (Markierungsleuchten), ausreichende Sicht für den Triebfahrzeugführer bei Nacht und schlechter Sicht gewährleisten (Scheinwerfer) und dürfen Triebfahrzeugführer in entgegenkommenden Zügen nicht blenden.
Der Abstand und die Höhe über Schienenoberkante, der Durchmesser, die Lichtstärke, die Abmessungen und die Form des Strahlenbündels bei Tag- und Nachtbetrieb sind in der TSI "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" (TSI LOC&PAS) der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 3 festgelegt.
4.2.2.1.3. Zugschluss
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die erforderlichen Mittel zur Kennzeichnung des Zugschlusses bereitstellen. Das Zugschlusssignal darf nur am Schluss des letzten Fahrzeugs eines Zugs gezeigt werden. Es muss wie folgt angezeigt werden.
4.2.2.1.3.1 Reisezüge
Die Kennzeichnung des Zugschlusses von Reisezügen muss aus zwei roten Leuchten (Dauerlicht) bestehen, die auf einer Querachse in gleicher Höhe über Puffer angeordnet sind.
4.2.2.1.3.2 Güterzüge im internationalen Verkehr
Der Mitgliedstaat muss der Kommission mitteilen, welche der folgenden Vorschriften auf seinem Netz für Züge gelten, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überschreiten.
Entweder
Die Leuchten oder Schilder müssen auf einer Querachse in gleicher Höhe über Puffer angeordnet sein.
Mitgliedstaaten, die 2 reflektierende Schilder vorschreiben, müssen auch 2 rote Leuchten (Dauerlicht) als Kennzeichnung des Zugschlusses zulassen.
Mitgliedstaaten, die 2 rote Leuchten (Dauerlicht) vorschreiben, müssen auch 2 reflektierende Schilder als Kennzeichnung des Zugschlusses zulassen, wenn im gesamten Netz folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
4.2.2.1.3.3 Güterzüge, die keine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überschreiten
Der Mitgliedstaat muss der Kommission mitteilen, welche Vorschriften auf seinem Netz für Züge gelten, die keine Grenze überschreiten.
Ferner müssen die notifizierten Vorschriften für Güterzüge im internationalen Verkehr gemäß Punkt 4.2.2.1.3.2 auch für Züge anerkannt werden, die keine Grenze überschreiten.
4.2.2.2. Zughörbarkeit
4.2.2.2.1. Allgemeine Anforderungen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass die Züge mit einer hörbaren Warnvorrichtung ausgerüstet sind, mit der vor dem sich nähernden Zug gewarnt werden kann.
4.2.2.2.2. Bedienung
Die hörbare Warnvorrichtung muss von jeder Fahrposition aus bedient werden können.
4.2.2.3. Identifizierung von Fahrzeugen
Jedes Fahrzeug muss eine Nummer besitzen, durch die es eindeutig von anderen Schienenfahrzeugen unterschieden werden kann. Diese Nummer muss deutlich sichtbar mindestens auf jeder Längsseite des Fahrzeugs angebracht sein.
Darüber hinaus muss es möglich sein, für das Fahrzeug geltende betriebliche Einschränkungen abzulesen. Weitere Anforderungen sind in der Anlage H angegeben.
4.2.2.4. Sicherheit der Reisenden und der Ladung
4.2.2.4.1. Ladungssicherung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass die Güterwagen sicher und unter Anwendung von Sicherungsmaßnahmen beladen sind und dies während der gesamten Fahrt bleiben.
4.2.2.4.2. Sicherheit der Reisenden
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass die Personenbeförderung bei der Abfahrt und während der Fahrt sicher erfolgt.
4.2.2.5. Zugbildung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Regeln und Verfahren festlegen, die von seinem Personal zu
befolgen sind, um zu gewährleisten, dass der Zug die Anforderungen der zugewiesenen Fahrplantrasse erfüllt.
Die Anforderungen zur Zugbildung müssen folgende Punkte berücksichtigen:
Zusätzliche Auflagen können sich als erforderlich erweisen oder sich aufgrund des Bremssystems oder des Traktionstyps eines speziellen Zugs ergeben.
Bei einer Änderung der Merkmale einer zugewiesenen Fahrplantrasse muss der Infrastrukturbetreiber das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich über diese Änderungen informieren. Die zu prüfenden Punkte zur Gewährleistung, dass der Zug die Anforderungen der zugewiesenen Fahrplantrasse erfüllt, sind in Anlage D aufgeführt.
4.2.2.6. Zugbremsung
4.2.2.6.1. Mindestanforderungen an das Bremssystem
Alle Fahrzeuge im Zugverband müssen an ein durchgehendes automatisches Bremssystem nach der TSI "Fahrzeuge" angeschlossen sein.
Das erste und das letzte Fahrzeug (einschließlich Triebfahrzeugen) im Zugverband müssen eine funktionstüchtige selbsttätige Bremse besitzen.
Wenn ein Zugverband unbeabsichtigt in zwei Teile getrennt wird, müssen beide Zugteile selbsttätig durch Zwangsbremsung zum Stillstand gebracht werden.
4.2.2.6.2. Bremsleistung und zulässige Höchstgeschwindigkeit
1. Der Infrastrukturbetreiber muss dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für jede Strecke die relevanten Streckenmerkmale mitteilen:
2. Zusätzlich kann der Infrastrukturbetreiber folgende Informationen bereitstellen:
Stellt der Infrastrukturbetreiber die vorstehenden Informationen bereit, so sind diese allen EVU zugänglich zu machen, die auf seinem Netz Züge zu betreiben beabsichtigen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die bestehenden Strecken bereits verwendeten und zugelassenen Bremstabellen sind ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
3. Während der Planungsphase hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Bremsvermögen und die damit zusammenhängende Höchstgeschwindigkeit des Zuges anhand von Folgendem zu bestimmen:
Darüber hinaus hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen sicherzustellen, dass während des Betriebs jeder Zug mindestens die erforderliche Bremsleistung erreicht. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dazu entsprechende Vorschriften aufstellen, anwenden und diese im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems verwalten.
Insbesondere hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Vorschriften aufzustellen, die anzuwenden sind, wenn ein Zug im Betrieb die erforderliche Bremsleistung nicht erreicht. In diesem Fall muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Infrastrukturbetreiber umgehend benachrichtigen. Der Infrastrukturbetreiber kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen auf den Gesamtverkehr in seinem Netz zu reduzieren.
4.2.2.7. Abfahrbereitschaft des Zuges
4.2.2.7.1. Allgemeine Anforderungen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss das Verfahren festlegen, mit dem sichergestellt wird, dass alle sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Fahrzeuge in einwandfreiem funktionellen Zustand sind und der Zug somit sicher fahren kann.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Infrastrukturbetreiber über Änderungen an den Merkmalen des Zugs, durch welche die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, oder über Änderungen, durch die die Eignung des Zugs für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, informieren.
Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Bedingungen und Verfahren für gestörten Betrieb festlegen und auf aktuellem Stand halten.
4.2.2.7.2. Erforderliche Daten
Die zum sicheren und leistungsfähigen Betrieb erforderlichen Daten und das Verfahren, nach dem diese übermittelt werden, müssen folgende Punkte enthalten:
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss sicherstellen, dass diese Daten dem Infrastrukturbetreiber vor der Abfahrt des Zugs zur Verfügung stehen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Infrastrukturbetreiber informieren, falls ein Zug seine zugewiesene Fahrplantrasse nicht in Anspruch nimmt oder ausfällt.
4.2.2.8. Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen
Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, Signale und streckenseitige Markierungen zu erkennen, und diese müssen wann immer erforderlich für den Triebfahrzeugführer erkennbar sein. Dies gilt auch für andere streckenseitige Zeichen, soweit diese sicherheitsrelevant sind.
Signale, streckenseitige Markierungen, Zeichen und Tafeln müssen deshalb so konsistent ausgelegt und angeordnet sein, dass dies möglich ist. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Führerstände sind so zu gestalten, dass der Triebfahrzeugführer die angezeigten Informationen leicht erkennen kann.
4.2.2.9. Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers
Es ist eine Einrichtung zur fahrzeugseitigen Kontrolle der Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers erforderlich. Diese muss eingreifen, um den Zug zum Stillstand zu bringen, falls der Triebfahrzeugführer nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne reagiert. Die Zeitspanne ist in den TSI über Fahrzeuge festgelegt.
4.2.3. Spezifikationen zur Durchführung der Zugfahrten
4.2.3.1. Zugplanung
Gemäß der Richtlinie 2012/34/EU muss der Infrastrukturbetreiber festlegen, welche Daten erforderlich sind, wenn eine Zugtrasse angefordert wird.
4.2.3.2. Zugkennzeichnung
Jeder Zug muss durch eine Zugnummer gekennzeichnet sein. Die Zugnummer wird vom Infrastrukturbetreiber bei der Zuweisung der Zugtrasse vergeben und muss dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und allen Infrastrukturbetreibern, die den Zug betreiben, bekannt sein. Die Zugnummer muss für das Netz einmalig sein. Änderungen der Zugnummer im Verlauf einer Zugfahrt sind zu vermeiden.
4.2.3.2.1. Format der Zugnummer
Das Format der Zugnummer ist in der TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" (im Folgenden "TSI ZZS", Beschluss 2012/88/EU der Kommission 4 in geänderter Fassung) festgelegt.
4.2.3.3. Abfahrt des Zuges
4.2.3.3.1. Prüfungen und Tests vor der Abfahrt
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Prüfungen und Tests festlegen, mit denen gewährleistet wird, dass jede Abfahrt sicher erfolgen kann (z.B. Türen, Ladung, Bremsen).
4.2.3.3.2. Information des Infrastrukturbetreibers über den Betriebszustand des Zugs
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Infrastrukturbetreiber informieren, wenn ein Zug bereit für den Zugang zum Netz ist.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Infrastrukturbetreiber vor und während der Fahrt über alle Unregelmäßigkeiten informieren, die den Zug oder dessen Betrieb betreffen und gegebenenfalls Auswirkungen auf sein Fahrverhalten haben können.
4.2.3.4. Disposition des Betriebs
4.2.3.4.1. Allgemeine Anforderungen
Die Disposition des Betriebes muss einen sicheren, leistungsfähigen und pünktlichen Betrieb einschließlich der wirksamen Behebung von Betriebsstörungen ermöglichen.
Der Infrastrukturbetreiber muss Verfahren und Mittel
Zusätzliche vom Eisenbahnverkehrsunternehmen benötigte Verfahren, die die Schnittstelle zum Infrastrukturbetreiber betreffen, können mit dem Infrastrukturbetreiber vereinbart werden.
4.2.3.4.2. Zugpositionsmeldung
4.2.3.4.2.1. Für die Zugpositionsmeldung erforderliche Daten
Der Infrastrukturbetreiber muss
4.2.3.4.2.2. Vorhersage des Übergabezeitpunkts
Infrastrukturbetreiber müssen ein Verfahren festlegen, das die Angabe der geschätzten Zahl der Abweichungsminuten vom geplanten Übergabezeitpunkt eines Zuges zwischen zwei Infrastrukturbetreibern ermöglicht.
Dieses muss Informationen über Betriebsstörungen (Art und Ort des Problems) enthalten.
4.2.3.4.3. Gefahrguttransport
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Verfahren festlegen, mit denen der Transport von Gefahrgütern überwacht werden kann.
Diese Verfahren müssen folgende Punkte beinhalten:
4.2.3.4.4. Betriebsqualität
Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen Verfahren anwenden, mit denen die Leistungsfähigkeit und Qualität des Betriebs aller betroffenen Bereiche überwacht werden kann.
Diese Überwachungsverfahren sind so auszulegen, dass dabei Daten ausgewertet und dadurch potentielle Risiken in Bezug auf menschliches Versagen und Systemfehler erkannt werden können. Die Ergebnisse dieser Auswertung müssen zur Entwicklung von Verbesserungsmaßnahmen führen, die das Auftreten von Ereignissen, die sich nachteilig auf den effizienten Netzbetrieb auswirken können, verhindern bzw. verringern.
Wenn sich derartige Verbesserungsmaßnahmen unter Einbeziehung anderer Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen als vorteilhaft für das gesamte Netz erweisen, müssen sie - unter Beachtung des Vertraulichkeitsprinzips - entsprechend mitgeteilt werden.
Ereignisse, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht haben, sind vom Infrastrukturbetreiber so bald wie möglich zu untersuchen. Der Infrastrukturbetreiber muss die von dem Ereignis betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, falls zutreffend und insbesondere in Fällen, in denen deren Personal beteiligt ist, an der Untersuchung beteiligen. Wenn die Ergebnisse einer solchen Untersuchung in Empfehlungen zur Verbesserung des netzweiten Betriebs münden, die dazu beitragen können, Ursachen für gefährliche Unregelmäßigkeiten und Unfälle zu beseitigen oder zu mindern, müssen diese Empfehlungen allen davon betroffenen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen mitgeteilt werden.
Diese Verfahren sind zu dokumentieren und durch interne Audits zu überprüfen.
4.2.3.5. Datenaufzeichnung
Zuglaufdaten müssen aufgezeichnet und zu folgenden Zwecken gespeichert werden:
Aufgezeichnete Daten müssen folgenden Parametern zugeordnet werden können:
Die für ETCS/GSM-R aufzuzeichnenden Daten sind diejenigen, die in der TSI ZZS festgelegt und in Bezug auf die Anforderungen in Punkt 4.2.3.5 von Bedeutung sind.
Die Daten müssen sicher gespeichert und aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden, einschließlich nationaler Untersuchungsstellen, die ihre Aufgaben nach Artikel 19 der Richtlinie 2004/49/EG wahrnehmen, zugänglich sein.
4.2.3.5.1. Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten
Der Infrastrukturbetreiber muss mindestens folgende Daten aufzeichnen:
4.2.3.5.2. Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss mindestens folgende Daten aufzeichnen:
Weitere technische Spezifikationen zum Fahrdatenschreiber sind in der TSI LOC&PAS enthalten.
4.2.3.6. Gestörter Betrieb
4.2.3.6.1. Benachrichtigung anderer Benutzer
Der Infrastrukturbetreiber muss in Verbindung mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Verfahren zur sofortigen gegenseitigen Benachrichtigung über Situationen festlegen, durch die die Sicherheit, die Leistungsfähigkeit und/oder die Betriebsbereitschaft der Infrastruktur oder der Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
4.2.3.6.2. Anweisungen an die Triebfahrzeugführer
Bei einem gestörten Betrieb im Zuständigkeitsbereich des Infrastrukturbetreibers hat dieser den Triebfahrzeugführern entsprechende Anweisungen zu erteilen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um mit der Situation sicher umzugehen.
4.2.3.6.3. Wiederherstellungsregelungen
Der Infrastrukturbetreiber in Verbindung mit allen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die seine Infrastruktur benutzen, und ggf. benachbarte Infrastrukturbetreiber müssen gemeinsam geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen festlegen, veröffentlichen und verfügbar machen sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten festlegen, um der Forderung nach Verringerung der negativen Auswirkungen bei gestörtem Betrieb zu entsprechen.
Die Planungsanforderungen und die Reaktion auf derartige Ereignisse müssen der Art und potentiellen Schwere der Störung angemessen sein.
Diese Maßnahmen, die zumindest Pläne zur Wiederherstellung des Normalbetriebs enthalten müssen, können auch folgende Fälle betreffen:
Der Infrastrukturbetreiber muss Angaben erstellen und auf dem neuesten Stand halten, die für die Kontaktaufnahme mit wichtigen Mitarbeitern des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei einer Verkehrsunterbrechung, die zu einem gestörten Betrieb führen kann, erforderlich sind. Diese Informationen müssen Kontaktangaben sowohl während als auch außerhalb der regulären Geschäftszeit enthalten.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss diese Information dem Infrastrukturbetreiber mitteilen und ihn über Änderungen derselben informieren.
Der Infrastrukturbetreiber muss alle Eisenbahnverkehrsunternehmen über Änderungen seiner Kontaktangaben informieren.
4.2.3.7. Verhalten in Notsituationen
Der Infrastrukturbetreiber muss in Zusammenarbeit mit
angemessene Maßnahmen festlegen, veröffentlichen und verfügbar machen, um Notsituationen zu beherrschen und den Normalbetrieb auf der Strecke wieder herzustellen.
Diese Maßnahmen müssen folgende Fälle abdecken:
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dem Infrastrukturbetreiber alle diesbezüglichen spezifischen Informationen mitteilen, insbesondere hinsichtlich der Bergung oder des Aufgleisens seiner Züge.
Außerdem muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen über Verfahren zur Information der Reisenden über im Zug geltende Notfall- und Sicherheitsverfahren verfügen.
4.2.3.8. Unterstützung des Zugpersonals bei Störungen oder größeren Fahrzeugproblemen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss angemessene Verfahren festlegen, um das Zugpersonal bei gestörtem Betrieb zu unterstützen, um Verspätungen durch technische oder sonstige Störungen an Fahrzeugen zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. Kommunikationswege, Maßnahmen zur Zugevakuierung).
4.3. Funktionelle und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen
Nach den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten die nachfolgenden funktionellen und technischen Schnittstellenspezifikationen:
4.3.1 Schnittstellen zum Teilsystem "Infrastruktur"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI INF | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Bremsleistung | 4.2.2.6.2 | Gleislagestabilität in Längsrichtung | 4.2.7.2 |
Änderung von Informationen im Streckenbuch | 4.2.1.2.2.2 | Betriebsvorschriften | 4.4 |
Gestörter Betrieb | 4.2.3.6 |
4.3.2 Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI ZZS | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Regelbuch für Triebfahrzeugführer | 4.2.1.2.1 | Betriebsvorschriften | 4.4 |
Betriebsvorschriften | 4.4 | ||
Anforderungen an die Erkennung von streckenseitigen Signalen und Markierungen | 4.2.2.8 | Sichtbarkeit von streckenseitigen Objekten der Zugsteuerung / Zugsicherung | 4.2.15 |
Zugbremsung | 4.2.2.6 | Bremsleistung und -eigenschaften des Zuges | 4.3.2.3 |
Regelbuch für Triebfahrzeugführer | 4.2.1.2.1 | Verwendung der Sandstreuanlage | 4.2.10 |
Zugnummer | 4.2.3.2.1 | ETCS DMI | 4.2.12 |
GSM-R DMI | 4.2.13 | ||
Borddatenaufzeichnung | 4.2.3.5 | Schnittstelle zur gesetzlichen Fahrdatenaufzeichnung | 4.2.14 |
4.3.3. Schnittstellen zu den TSI Fahrzeuge
4.3.3.1 Schnittstellen zur TSI "Lokomotiven und Personenwagen"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI LOC&PAS | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Wiederherstellungs- regelungen |
4.2.3.6.3 | Bergungskupplung | 4.2.2.2.4 |
Endkupplung | 4.2.2.2.3 | ||
Zugbildung | 4.2.2.5 | Radsatzlast | 4.2.3.2 |
Zugbremsung | 4.2.2.6 | Bremsleistung | 4.2.4.5 |
Zugsichtbarkeit | 4.2.2.1 | Außenleuchten | 4.2.7.1 |
Zughörbarkeit | 4.2.2.2 | Signalhorn | 4.2.7.2 |
Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen | 4.2.2.8 | Äußere Erkennbarkeit | 4.2.9.1.3 |
Optische Merkmale der Stirnscheibe | 4.2.9.2.2 | ||
Innenbeleuchtung | 4.2.9.1.8 | ||
Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers | 4.2.2.9 | Wachsamkeitskontrolle über den Triebfahrzeugführer | 4.2.9.3.1 |
Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten | 4.2.3.5.2 | Fahrdatenschreiber | 4.2.9.6 |
Verhalten in Notsituationen | 4.2.3.7 | Plan und Anweisungen für Anheben und Abstützen | 4.2.12.5 |
Bergungsspezifische Beschreibungen | 4.2.12.6 | ||
Zugbildung | 4.2.2.5 | Betriebliche Unterlagen | 4.2.12.4 |
Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern | Anlage F | ||
Sandstreuanlage | Anlage B | Isolierende Emissionen | 4.2.3.3.1.1 |
4.3.3.2 Schnittstellen zur TSI "Güterwagen"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI "Güterwagen" | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Zugschluss | 4.2.2.1.3.2 | Halterung für Zugschlusssignal | 4.2.6.3 |
Zugschlusssignal | Anlage E | ||
Zugbildung | 4.2.2.5 | Lichtraumprofil | 4.2.3.1 |
Zugbildung | 4.2.2.5 | Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken | 4.2.3.2 |
Wiederherstellungs- regelungen |
4.2.3.6.3 | Festigkeit der Einheit: Anheben und Abstützen | 4.2.2.2 |
Zugbremsung | 4.2.2.6 | Bremse | 4.2.4 |
4.3.4 Schnittstellen zur TSI "Energie"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI ENE | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Zugbildung | 4.2.2.5 | Höchster zulässiger Zugstrom | 4.2.4.1 |
Erstellung des Streckenbuchs | 4.2.1.2.2.1 | ||
Zugbildung | 4.2.2.5 | Trennstellen: Phasentrennstellen Systemtrennstellen |
4.2.15 4.2.16 |
Erstellung des Streckenbuchs | 4.2.1.2.2.1 |
4.3.5 Schnittstellen zur TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln"
Referenz TSI OPE | Referenz TSI SRT | ||
Parameter | Abschnitt | Parameter | Abschnitt |
Abfahrbereitschaft des Zuges | 4.2.2.7 | Vorschriften für den Notfall | 4.4.1 |
Abfahrt des Zuges | 4.2.3.3 | ||
Gestörter Betrieb | 4.2.3.6 | ||
Verhalten in Notsituationen | 4.2.3.7 | Notfallplan für Tunnel | 4.4.2 |
Übungen | 4.4.3 | ||
Information der Reisenden über die Sicherheit im Zug und in Notsituationen | 4.4.5 | ||
Berufliche Qualifikationen | 4.6.1 | Tunnelspezifische Kompetenz des Zugpersonals und des anderen Personals | 4.6.1 |
4.4. Betriebsvorschriften
Die Vorschriften und Verfahren, mit denen ein zusammenhängender Betrieb neuer und unterschiedlicher struktureller Teilsysteme gewährleistet ist, die im Eisenbahnsystem der Europäischen Union eingesetzt werden sollen, und insbesondere derer, die direkt mit dem Betrieb eines neuen Zugsteuerungs- und Signalsystems zusammenhängen, müssen für identische Situationen identisch sein.
Die betrieblichen Grundsätze und Regeln für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS/ETCS) und für das Funksystem ERTMS/GSM-R sind in Anlage A spezifiziert.
Die betrieblichen Grundsätze und Regeln, die im gesamten Eisenbahnsystem der Europäischen Union gelten, sind in Anlage B spezifiziert.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
Entfällt.
4.6. Berufliche Qualifikation
4.6.1. Berufliche Kompetenz
Das Personal der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber muss eine angemessene berufliche Kompetenz besitzen, um die erforderlichen sicherheitsrelevanten Aufgaben im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen durchführen zu können. Diese Kompetenz beinhaltet Fachkenntnisse und die Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation für individuelle Aufgaben sind in den Anlagen F und G enthalten.
4.6.2. Sprachkompetenz
4.6.2.1. Grundsätze
Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben sicherzustellen, dass das zuständige Personal über die erforderliche Kompetenz zur Anwendung der in Anlage C beschriebenen Kommunikationsprotokolle und Grundsätze verfügt.
Wenn sich die Betriebssprache des Infrastrukturbetreibers von der gewöhnlich vom Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendeten Betriebssprache unterscheidet, muss die entsprechende sprachliche und kommunikationsbezogene Schulung einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Kompetenzmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens ausmachen.
Das Personal des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das mit dem Personal des Infrastrukturbetreibers - bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb oder in Notsituationen - über sicherheitsrelevante Angelegenheiten zu kommunizieren hat, muss über eine ausreichende Kenntnistiefe in der Betriebssprache des Infrastrukturbetreibers verfügen.
4.6.2.2. Kenntnistiefe
Aus Gründen der Sicherheit muss eine ausreichende Kenntnistiefe in der Sprache des Infrastrukturbetreibers vorhanden sein.
Mitglieder des Zugpersonals mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern müssen mindestens über eine Kenntnistiefe der Kompetenzstufe 2 gemäß Anlage E verfügen.
4.6.3. Erstmalige und fortlaufende Beurteilung des Personals
4.6.3.1. Grundelemente
Zur Erfüllung der Anforderungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 6 und (EU) Nr. 1169/2010 7 der Kommission sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber gehalten, ein Beurteilungsverfahren für ihr Personal zu schaffen.
4.6.3.2. Ermittlung und Aktualisierung des Schulungsbedarfs
Zur Erfüllung der Anforderungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber den Schulungsbedarf für ihr jeweiliges Personal ermitteln und ein Verfahren zur Überarbeitung und Aktualisierung des individuellen Schulungsbedarfs erstellen.
Diese Ermittlung muss den Umfang und die Komplexität beschreiben und den Risiken Rechnung tragen, die sich in Verbindung mit dem Zugbetrieb, der Traktion und den Fahrzeugen ergeben können. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss das Verfahren festlegen, anhand dessen das im Zug eingesetzte Personal die Kenntnis der befahrenen Strecken erwirbt und aufrechterhält. Dieses Verfahren muss
Die Elemente, die für die Aufgaben in Verbindung mit der "Zugbegleitung" und "Zugvorbereitung" zu berücksichtigen sind, finden sich in den Anlagen F und G. Bei der Schulung des Personals sind diese Elemente im notwendigen Umfang zu berücksichtigen.
Es ist möglich, dass aufgrund der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgesehenen betrieblichen Verfahren oder der Art des von einem Infrastrukturbetreiber betriebenen Streckennetzes bestimmte Elemente in den Anlagen F und G nicht zutreffend sind. Im Rahmen der Ermittlung des Schulungsbedarfs sind diese als unzutreffend bewerteten Elemente mit der betreffenden Begründung anzugeben.
4.6.4. Hilfspersonal
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sorgt dafür, dass das nicht zum Zugpersonal zählende Hilfspersonal (z.B. für Catering und Reinigung) neben der allgemeinen Ausbildung auch darin geschult wird, den Anweisungen des voll ausgebildeten Zugpersonals Folge zu leisten.
4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
4.7.1. Einleitung
Im Anwendungsbereich dieser TSI gemäß Punkt 2.2 muss das mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraute Personal gemäß Punkt 4.2.1 über einen angemessenen Gesundheitszustand verfügen, um zu gewährleisten, dass sämtliche Betriebs- und Sicherheitsnormen eingehalten werden.
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen das Verfahren einrichten und dokumentieren, mit dem gewährleistet wird, dass alle medizinischen, psychologischen und gesundheitlichen Anforderungen für ihr Personal im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems erfüllt werden.
Die medizinischen Untersuchungen nach Punkt 4.7.2 und damit zusammenhängende Entscheidungen über die individuelle gesundheitliche Eignung des Personals müssen von einem Arzt durchgeführt werden.
Das Personal darf keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, wenn seine Wachsamkeit durch Substanzen wie Alkohol, Drogen oder psychotrope Medikamente beeinträchtigt ist. Daher müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber entsprechende Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal unter dem Einfluss solcher Substanzen die Arbeit aufnimmt oder diese bei der Arbeit einnimmt.
Für die zulässigen Höchstgrenzen der genannten Substanzen sind die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten maßgebend, in denen der betreffende Eisenbahnverkehr stattfindet.
4.7.2. Medizinische Untersuchungen und psychologische Gutachten
4.7.2.1. Vor der Einstellung
4.7.2.1.1 Mindestumfang der medizinischen Untersuchung
Die medizinische Untersuchung muss folgende Punkte beinhalten:
4.7.2.1.2 Psychologisches Gutachten
Ziel der psychologischen Gutachten ist es, die Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Auswahl und Führung
des Personals zu unterstützen, um sicherzustellen, dass es die kognitiven, psychomotorischen, verhaltensbezogenen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die zur sicheren Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei der Festlegung des Inhalts des psychologischen Gutachtens sind mindestens folgende Kriterien, die den Anforderungen der einzelnen sicherheitsrelevanten Funktionen entsprechen, zu berücksichtigen:
Wird eines der obigen Elemente ausgelassen, so muss diese Entscheidung von einem Psychologen begründet und entsprechend dokumentiert werden.
Die Bewerber müssen ihre psychische Eignung in einer Untersuchung nachweisen, die je nach Entscheidung des Mitgliedstaats von einem Psychologen oder Arzt durchgeführt oder überwacht wird.
4.7.2.2. Nach der Einstellung
4.7.2.2.1 Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchungen
Eine systematische medizinische Untersuchung ist mindestens in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
Die medizinischen Untersuchungen müssen vom Arzt häufiger vorgenommen werden, wenn der Gesundheitszustand der jeweiligen Person dies erfordert.
Unbeschadet der Nummer 4.7.2.2.3, die zusätzliche medizinische Untersuchungen und/oder psychologische Gutachten betrifft, wird für periodische medizinische Untersuchungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten durchgeführt werden sollen, der Zeitraum für die Durchführung um sechs Monate verlängert. Sofern der Mitgliedstaat nichts anderes beschließt, findet die Verlängerung keine Anwendung, wenn die Untersuchungen vom Arzt häufiger vorgenommen werden müssen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnimmt.
4.7.2.2.2 Mindestumfang der periodischen medizinischen Untersuchung
Wenn der Beschäftigte den Kriterien der Untersuchung entspricht, die vor der Arbeitsaufnahme erfolgen muss, müssen die periodischen Fachuntersuchungen mindestens folgende Punkte beinhalten:
4.7.2.2.3 Zusätzliche medizinische Untersuchungen und/oder psychologische Gutachten
Neben der regelmäßigen medizinischen Untersuchung ist eine zusätzliche spezifische medizinische Untersuchung und/oder ein psychologisches Gutachten erforderlich, wenn ein ausreichend begründeter Zweifel an der medizinischen oder psychologischen Eignung der Person oder ein ausreichend begründeter Verdacht auf übermäßigen Drogen- oder Alkoholkonsum besteht. Dies kann insbesondere nach einer gefährlichen Unregelmäßigkeit oder nach einem Unfall als Folge menschlichen Versagens der betreffenden Person der Fall sein.
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen Systeme einrichten, um sicherzustellen, dass derartige zusätzliche Untersuchungen und Gutachten bei Bedarf durchgeführt werden.
4.7.3. Medizinische Anforderungen
4.7.3.1. Allgemeine Anforderungen
Das Personal darf keine medizinischen Beschwerden haben bzw. sich in keiner medizinischen Behandlung befinden, bei der mit folgenden Auswirkungen zu rechnen ist:
Nachfolgende Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen müssen erfüllt werden:
4.7.3.2. Anforderungen an das Sehvermögen
4.7.3.3. Anforderungen an das Hörvermögen
Ausreichendes Hörvermögen, überprüft mit einem Audiogramm, mit folgenden Kriterien:
4.8. Infrastruktur- und Fahrzeugregister
Aufgrund der Merkmale der Infrastruktur- und Fahrzeugregister gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG kommen diese Register für die Erfüllung der besonderen Anforderungen des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" nicht in Betracht. Daher sind in dieser TSI keine Spezifikationen zu diesen Registern enthalten.
Allerdings besteht die betriebliche Notwendigkeit, dass einem Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmte infrastrukturbezogene Daten und umgekehrt einem Infrastrukturbetreiber bestimmte fahrzeugspezifische Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, wie dies in Punkt 4.8.1 und Punkt 4.8.2 festgelegt ist. In beiden Fällen müssen die betreffenden Daten vollständig und richtig sein.
4.8.1. Infrastruktur
Die Anforderungen an die Daten, die sich auf die Infrastruktur des Eisenbahnsystems im Hinblick auf das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" beziehen und die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen sind, sind in Anlage D beschrieben. Der Infrastrukturbetreiber ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.
4.8.2. Fahrzeuge
Die nachfolgenden fahrzeugspezifischen Daten müssen den Infrastrukturbetreibern zur Verfügung gestellt werden, wobei der Fahrzeughalter für die Richtigkeit der Daten verantwortlich ist:
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1. Definition
Gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG sind Interoperabilitätskomponenten "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Der Begriff "Komponenten" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software".
5.2. Komponentenliste
In Bezug auf das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" gibt es keine Interoperabilitätskomponenten.
6. Bewertung der Konformität und/oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten und Prüfung des Teilsystems
6.1. Interoperabilitätskomponenten
Da in dieser TSI keine Interoperabilitätskomponenten spezifiziert sind, werden auch keine Bewertungsmaßnahmen behandelt.
6.2. Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
6.2.1. Grundsätze
Das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" ist ein funktionales Teilsystem nach Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG.
Im Einklang mit Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Einhaltung der Anforderungen dieser TSI in ihrem Sicherheitsmanagementsystem nachweisen, wenn sie eine neue oder geänderte Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung beantragen.
Die gemeinsamen Sicherheitsmethoden zur Konformitätsbewertung erfordern, dass die nationalen Sicherheitsbehörden ein Inspektionssystem einrichten, um die Erfüllung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich aller TSI, im täglichen Betrieb zu beaufsichtigen und zu überwachen. Es sollte beachtet werden, dass keines der in dieser TSI enthaltenen Elemente eine getrennte Bewertung durch eine benannte Stelle erfordert.
Anforderungen in dieser TSI, die sich auf strukturelle Teilsysteme beziehen und bei den Schnittstellen aufgeführt sind (Punkt 4.3), werden im Rahmen der jeweiligen strukturellen TSI bewertet.
7. Umsetzung
7.1. Grundsätze
Die Umsetzung dieser TSI und die Konformität mit den betreffenden Punkten dieser TSI müssen in Übereinstimmung mit einem Umsetzungsplan festgelegt werden, der von jedem Mitgliedsstaat für die unter seine Verantwortung fallenden Strecken zu erstellen ist.
In diesem Umsetzungsplan sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollten ggf. geltende spezifische Ausnahmen als fester Bestandteil des Umsetzungsplans berücksichtigt und dokumentiert werden.
In dem Umsetzungsplan sind auch die verschiedenen Stufen der Umsetzungsmöglichkeit bei jedem der folgenden Ereignisse zu berücksichtigen, namentlich
Es wird allgemein angenommen, dass sämtliche Elemente dieser TSI erst dann vollständig umgesetzt werden können, wenn die entsprechende Hardware, die dazu betrieben werden muss (Infrastruktur, Zugsicherung/ Zugsteuerung usw.), harmonisiert wurde. Die Leitlinien in diesem Kapitel dürfen daher nur als Übergangsphase bis zum Erreichen des Zielsystems angesehen werden.
7.2. Umsetzungsleitlinien
Es ist zwischen drei unterschiedlichen Umsetzungselementen zu unterscheiden:
7.3. Sonderfälle
7.3.1. Einleitung
Für die nachstehend aufgeführten Sonderfälle gelten entsprechende Sonderbestimmungen. Diese Sonderfälle lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:
7.3.2. Liste der Sonderfälle
7.3.2.1. Temporärer Sonderfall Estland, Lettland und Litauen (T1)
Zur Umsetzung der Punkte 4.2.2.1.3.2 und 4.2.2.1.3.3 kann für Züge, die ausschließlich im Netz von Estland, Lettland und Litauen mit Spurweite 1 520 mm betrieben werden, ein anderes festgelegtes Zugschlusssignal verwendet werden.
7.3.2.2 Temporärer Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (T2)
Zur Umsetzung von Punkt 4.2.3.2.1 verwenden Irland und das Vereinigte Königreich in den bestehenden Systemen alphanumerische Nummern. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und den Zeitplan für die Umstellung von alphanumerischen Zugnummern auf numerische Zugnummern im Zielsystem fest.
7.3.2.3. Temporärer Sonderfall Finnland (T3)
Zur Umsetzung der gemeinsamen Betriebsvorschrift 5 in Anlage B darf Finnland eine andere Vorschrift verwenden, um die Folgen eines Totalausfalls des Zugschlusssignals von Personenzügen zu mindern.
7.3.2.4. Permanenter Sonderfall Finnland (P1)
Zur Umsetzung von Punkt 4.2.2.1.3.3 und der gemeinsamen Betriebsvorschrift 5 in Anlage B werden in Finnland keine Zugschlusssignale an Güterzügen verwendet. Die unter Punkt 4.2.2.1.3.2 genannten Mittel zur Kennzeichnung des Zugschlusses von Güterzügen sind in Finnland ebenfalls zugelassen.
___________
1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates und der Richtlinie 2001/14/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
2) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).
3) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228).
4) Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 1).
5) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).
6) Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 11).
7) Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 13).
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(Stand: 17.06.2024)
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