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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1265/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission in Bezug auf die Mindestaktivität einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergiffus oryzae (DSM 22594) als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 61)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594), die zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" gehört, zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission 2 für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung durch Hinzufügen einer neuen festen Formulierung mit einer Mindestaktivität von 10 000 FYT/g zu ändern. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") weitergeleitet.
(3) Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012 3 zu dem Schluss, dass die neue feste Enzymformulierung keine Risiken für die Zieltierart, Verbraucher, Anwender oder die Umwelt, die nicht bereits berücksichtigt wurden, mit sich bringen dürfte, und dass sie bei der Mindestaktivität von 10 000 FYT/g wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2012
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 erhält folgende Fassung:
" Anhang
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a18 | DSM Nutritional Products | 6-Phytase
(EC 3.1.3.26) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) mit einer Mindestaktivität von fest: 10 000 FYT/g1 flüssig: 20 000 FYT/g Charakterisierung des Wirkstoffs 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) Analysemethode2 Quantifizierung von 6-Phytase in Futtermittel: |
(Stand: 11.03.2019)
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