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Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
(ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 13;
Beschl. (EU) 2015/2348 - ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 51;
Beschl. (EU) 2018/2077 - ABl. Nr. L 331 vom 28.12.2018 S. 222 A;
Beschl. (EU) 2022/88 - ABl. L 14 vom 21.01.2022 S. 23)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem Schreiben, das am 21. Juni 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Belgien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.
(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. September 2012 über den Antrag Belgiens. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.
(3) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren. Belgien hat beantragt, diesen Schwellenwert auf 25.000 EUR anzuheben.
(4) Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.
(5) Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten, jetzt Richtlinie 2006/112/EG, Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Belgiens steht mit diesem Vorschlag im Einklang.
(6) Die abweichende Maßnahme wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Belgien erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben -
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich Belgien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Das Königreich Belgien kann diese Höchstgrenze anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.
ENDE |
(Stand: 11.02.2022)
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