Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Betriebssicherheit - EU Bund |
Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 23)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Als sicher gelten Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt.
(2) Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt.
(3) Die europäischen Normen EN 14988-1:2006 zu Kinderhochstühlen (Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen) und EN 14988-2:2006 (Teil 2: Prüfverfahren) müssen überarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere strengere Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Gefährdungen durch Herausfallen und Verfangen.
(4) Die Fundstelle der europäischen Norm EN 1272:1998 zu Tischhängesitzen (Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) ist nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nationale Normen, mit denen diese europäische Norm umgesetzt wird, lösen folglich auch keine Sicherheitsvermutung aus.
(5) Es gibt keine europäischen Normen für Kinderstühle und für Sitzerhöhungen für Stühle.
(6) Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, damit solche Sitze und Stühle für Kinder der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Sicherheitsanforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen für die in Artikel 1 genannten Produkte, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 7. März 2013
Anhang |
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Wenn die Produkte in der vorgesehenen Weise oder in einer angesichts des Verhaltens von Kindern vorhersehbaren Weise verwendet werden, dürfen sie die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Aufsichtspersonen nicht gefährden.
Lässt sich eine Art von Sitz oder Stuhl in eine andere Art von Sitz oder Stuhl umwandeln (zum Beispiel ein Hochstuhl in einen Kinderstuhl), so muss dieser Sitz oder Stuhl den Sicherheitsanforderungen an beide Sitz- bzw. Stuhlarten genügen.
(Stand: 22.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion