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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1;
VO (EU) 1322/2014 - ABl. Nr. L 364 vom 18.12.2014 S. 1 Inkrafttreten/Gültigkeit;
VO (EU) 2016/1628 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1788 - ABl. Nr. L 277 vom 13.10.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/830 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/519 - ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt *

RL"n 2003/37/EG, 74/347/EWG, 76/432/EWG, 76/763/EWG, 77/537/EWG, 78/764/EWG, 80/720/EWG, 86/297/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG, 2009/57/EG, 2009/58/EG, 2009/59/EG, 2009/60/EG, 2009/61/EG, 2009/63/EG, 2009/64/EG, 2009/66/EG, 2009/68/EG, 2009/75/EG, 2009/76/EG und 2009/144/EG

Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2018/985; 1322/2014

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Förderung des Binnenmarkts wurde ein umfassendes Typgenehmigungsverfahren der Union für Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Geräte eingeführt; dieses Verfahren ist in der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge 3 geregelt.

(2) Im Interesse der Entwicklung und des Funktionierens des Binnenmarkts der Union sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Typgenehmigungsverfahren der Union ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht; zugleich sollten Kosten-Nutzen-Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen, gebührende Berücksichtigung finden.

(3) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Annahme von Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung wurde bei den Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf weitere technische Einzelheiten an die Kommission delegiert. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeit festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung stehen im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 mit dem Titel "Aktionsplan "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"" niedergelegten Grundsätzen.

(5) Es ist von besonderer Bedeutung, dass künftige, auf der Grundlage dieser Verordnung vorgeschlagene Maßnahmen oder in Anwendung derselben einzurichtende Verfahren mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in dem von der Kommission 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel "CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert" ("CARS 21") nochmals bestätigt wurden. Insbesondere sollte diese Verordnung im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und um zu vermeiden, dass bestehende Rechtsakte der Union mit technischen Spezifikationen regelmäßig aktualisiert werden müssen, auf bestehende internationale Normen und Regelungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, Bezug nehmen, ohne sie im Unionsrechtsrahmen zu wiederholen.

(6) Da weder in den Richtlinien 97/68

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