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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/217/EU der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2589)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 2 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 niedergelegt.

(2) Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in dem genannten Teil vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden.

(3) In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code "A" und spezifische Behandlungen mit den Codes "B" bis "F" in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4) Mexiko ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt als zugelassen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild für den menschlichen Verzehr, die der spezifischen Behandlung mit dem Code "D" unterzogen wurden, in die Union.

(5) Im Jahr 2012 wurden mehrere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H7N3 im Bundesstaat Jalisco in Mexiko - einem Gebiet mit hoher Dichte der Geflügelhaltungsbetriebe - bestätigt. Mexiko ging mit Keulung und Geflügelpest-Notimpfung gegen die Ausbrüche vor.

(6) Der jüngste HPAI-Ausbruch dieser Epidemie wurde Ende September 2012 bestätigt, und Mexiko erklärte die Ausbrüche im Dezember 2012 als getilgt.

(7) Am 8. Januar 2013 notifizierte Mexiko der Kommission zwei HPAI-Ausbrüche des Subtyps H7N3 bei Geflügel in seinem Hoheitsgebiet im Bundesstaat Aguascalientes. Die Krankheit hat sich auch auf die Bundesstaaten Jalisco und Guanajuato ausgebreitet.

(8) Angesichts der Bestätigung der HPAI-Ausbrüche kann das Hoheitsgebiet von Mexiko nicht mehr als frei von dieser Krankheit betrachtet werden.

(9) Das erneute Auftreten von HPAI-Ausbrüchen gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in Mexiko zur HPAI-Bekämpfung getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Impfung.

(10) Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild für den menschlichen Verzehr, die einer Behandlung nach Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die nicht HPAI-frei sind, gilt als vernachlässigbares Risiko im Hinblick auf eine Einschleppung des Virus in die Union.

(11) Angesichts der raschen Ausbreitung von HPAI und der Gefahr, dass HPAI-Ausbrüche von der zuständigen mexikanischen Behörde nicht rechtzeitig entdeckt werden könnten, sollten allerdings die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr aus diesem Drittland nur zugelassen werden, soweit diese Waren einer spezifischen Behandlung mit Code "B" nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, da diese Behandlung intensiver ist als die derzeit gemäß Teil 2 des genannten Anhangs für diese Waren geltende Behandlungsart.

(12) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

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