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Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39;
VO (EU) 1391/2013 - ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2013 S. 28;
VO (EU) 2016/89 - ABl. Nr. L 19 vom 27.01.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/540 - ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 38 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/942 - ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/943 - ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/389 - ABl. L 74 vom 11.03.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/564 - ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/869 - ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 32 der VO (EU) 2022/869 - Ausnahme
Neufassung -Ersetzt Entsch. 1364/2006/EG
Archiv: 2006
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. März 2010 billigte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, eine neue Strategie "Europa 2020" anzustoßen. Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist nachhaltiges Wachstum, das durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren, nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurden die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative "Ressourceneffizientes Europa" in den Vordergrund gerückt, wobei auf den dringenden Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden.
(2) Das von allen Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rats vom März 2002 in Barcelona vereinbarte Ziel für den Stromverbundgrad, wonach Verbindungsleitungen für mindestens 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität herzustellen waren, wurde bislang nicht erreicht.
(3) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz", auf die die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2011 und die Entschließung des Europäischen Parlaments 4 folgten, wurde eine neue Energieinfrastrukturpolitik gefordert, um die Netzentwicklung auf europäischer Ebene für den Zeitraum bis 2020 und danach zu optimieren, damit die Union ihre energiepolitischen Kernziele - Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit - erreichen kann.
(4) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten. Mit Nachdruck wurde verlangt, dass nach 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist.
(5) In der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind Leitlinien für transeuropäische Energienetze (TEN-E) festgelegt. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Vollendung des Energiebinnenmarkts der Union zu unterstützen und gleichzeitig die rationelle Erzeugung, den Transport, die Verteilung und Nutzung von Energie zu fördern, die Isolation benachteiligter Gebiete und Inselregionen zu vermindern, die Energieversorgung, die Energiequellen und die Versorgungswege der Union u. a. durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zu sichern und zu diversifizieren und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten.
(6) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat eindeutig gezeigt, dass dieser Rahmen zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Vorhaben leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen. Die Union sollte daher ihre Anstrengungen verstärken, um künftige Herausforderungen in diesem Bereich bewältigen zu können; besonders zu berücksichtigen ist hierbei, wie ermittelt werden kann, welche Lücken sich in Zukunft bei der Energienachfrage und -versorgung ergeben.
(7) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur sind entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, insbesondere die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % (30 % unter den richtigen Voraussetzungen), die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % 6 und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020, wobei Fortschritte bei der Energieeffizienz dazu beitragen können, dass weniger neue Infrastrukturen errichtet werden müssen. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten. Mit dieser Verordnung sollte daher auch künftigen Zielen der Energie- und Klimapolitik der Union Rechnung getragen werden.
(8) Obwohl ein Energiebinnenmarkt in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 7 und in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 8 vorgesehen ist, ist der Markt weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt und die bestehende Energieinfrastruktur nicht optimal genutzt wird. Unionsweit integrierte Netze und der Ausbau intelligenter Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Markt zu gewährleisten, eine optimale Nutzung der vorhandenen Energieinfrastruktur zu erreichen, die Energieeffizienz und die Integration dezentraler erneuerbarer Energieträger zu verbessern und Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung zu fördern.
(9) Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um technisch bedingten Ausfällen vorzubeugen und die Belastbarkeit der Infrastruktur gegenüber solchen Ausfällen, natürlichen oder von Menschen verursachte Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern 9, betrifft.
(10) Fernleitungen, durch die Erdöl über Land anstatt über den Seeweg transportiert wird, können erheblich dazu beitragen, dass die mit dem Erdöltransport verbundenen Umweltrisiken gemindert werden.
(11) Die Bedeutung intelligenter Netze für das Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union wurde in der Mitteilung der Kommission "Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung" vom 12. April 2011 anerkannt.
(12) Energiespeicher sowie Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) und von komprimiertem Erdgas (CNG) spielen im Zusammenhang mit der europäischen Energieinfrastruktur eine immer bedeutendere Rolle. Der Ausbau solcher Energieinfrastrukturanlagen ist ein wichtiger Bestandteil einer gut funktionierenden Netzinfrastruktur.
(13) In der Mitteilung der Kommission "Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU" vom 7. September 2011 wurde deutlich gemacht, dass die Union die Förderung der Energieinfrastrukturenwicklung in ihre Außenbeziehungen einbeziehen muss, um die sozioökonomische Entwicklung außerhalb der Union zu unterstützen. Die Union sollte Infrastrukturvorhaben erleichtern, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden, insbesondere mit Nachbarländern und mit Ländern, mit denen die Union eine spezifische Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat.
(14) Um die Spannungs- und Frequenzstabilität sicherzustellen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen stabil bleibt, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die variabel sind, verursacht werden.
(15) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf etwa 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.
(16) Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen an den Rat mit dem Titel "Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken" vom 10. Juni 2011 wurde hervorgehoben, dass bei ungefähr der Hälfte der für den Zeitraum bis 2020 benötigten gesamten Investitionen die Gefahr besteht, dass sie wegen Hindernissen im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig getätigt werden.
(17) In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet diese Verordnung einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.
(18) Für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und ihre effektive Interoperabilität ist es von entscheidender Bedeutung, die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen. Um in diesem Zusammenhang einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 10 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 11, ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene angewandt werden, weil diese Leitlinien generell für alle Übertragungsnetzbetreiber gelten werden.
(19) Der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur"), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gegründet wurde, werden wichtige zusätzliche Aufgaben zugewiesen, und ihr sollte das Recht eingeräumt werden, für einige dieser zusätzlichen Aufgaben Gebühren zu erheben.
(20) Nach engen Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen hat die Kommission 12 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung bis 2020 für das Erreichen der Energie- und Klimapolitikziele der Union unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete im Bereich der Stromübertragungs-, Stromspeicher-, Gasfernleitungs-, Gasspeicher- und Flüssiggas- oder Druckgasinfrastruktur, intelligenter Netze, Stromautobahnen, der Kohlendioxidtransportinfrastruktur und der Erdölinfrastruktur.
(21) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Hinsichtlich Strom und Gas sollten Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein, damit sie in die zweite und die folgenden Unionslisten aufgenommen werden können. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.
(22) Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, sodass anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und maßgeblichen betroffenen Kreisen sorgen. Die Zusammenarbeit sollte soweit wie möglich auf den vorhandenen Strukturen zur regionalen Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden und der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowie auf anderen von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffenen Strukturen beruhen. Bei dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.
(23) Um sicherzustellen, dass die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden "Unionsliste") auf Vorhaben beschränkt ist, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete leisten, sollte die Befugnis zur Festlegung und Überprüfung der Unionsliste der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, zu genehmigen. Aus der Analyse der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag, der zu dieser Verordnung geführt hat, beigefügt war, geht hervor, dass die Zahl solcher Vorhaben im Stromsektor auf etwa 100 und im Gassektor auf 50 geschätzt wird. Angesichts dieser Schätzung und der Notwendigkeit, das Erreichen der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Gesamtzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse überschaubar bleiben und zu bewältigen sein und nicht erheblich über 220 liegen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(24) Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Liste vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterliegen wie vorgeschlagene Vorhaben; zu beachten ist jedoch, dass sich der dadurch bedingte Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß beschränkt, indem z.B. die bereits früher übermittelten Informationen soweit wie möglich ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden.
(25) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.
(26) Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßig ist, noch Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 19. Februar 2009 wurde hervorgehoben, dass Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden müssen, auch durch die Straffung der Planungs- und Anhörungsverfahren. Diese Schlussfolgerungen erhielten zusätzliches Gewicht durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, in denen erneut auf die Bedeutung der Straffung und der Verbesserung der Genehmigungsverfahren unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten hingewiesen wurde.
(27) Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturvorhaben der Union von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umweltpolitischer und raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückgegriffen wird, um sozioökonomische, ökologische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(28) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen "Vorrangstatus" erhalten, um eine rasche verwaltungstechnische Bearbeitung sicherzustellen.
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 13 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 14 erfüllt sind.
(29) Die Schaffung einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführen oder koordinieren (im Folgenden "einzige Anlaufstellen"), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Nach ihrer Benennung sollten die zuständigen Behörden so rasch wie möglich ihre Tätigkeit aufnehmen.
(30) Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.
(31) Für die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in einem grenzüberschreitenden Rahmen, sollte dadurch gesorgt werden, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 15, gegebenenfalls die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 16, das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 17 (im Folgenden "Übereinkommen von Aarhus") und das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (im Folgenden "Übereinkommen von Espoo") korrekt und koordiniert durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, sich über bewährte Verfahren und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Genehmigungsverfahren auszutauschen.
(32) Wichtig ist, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Infrastrukturen so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Was die in dieser Verordnung festgelegten Höchstfristen anbelangt, können die Mitgliedstaaten gleichwohl eine weitere Verkürzung dieser Fristen anstreben, sofern dies durchführbar ist. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Fristen sicherstellen, und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden.
(33) Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie Entscheidungen in die umfassende Entscheidung aufnehmen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird; Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren können bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse dazugehörige Infrastrukturen insoweit einbezogen werden, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind.
(34) Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischerei- und Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, gelten.
(35) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.
(36) Als Grundlage für die Erörterung der angemessenen Kostenaufteilung sollte die Kosten-Nutzen-Analyse eines Infrastrukturvorhabens herangezogen werden, und zwar auf der Basis einer harmonisierten Methode für eine energiesystemweite Analyse im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 18 erstellt und von der Agentur überprüft werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.
(37) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastrukturen zu beschleunigen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird. Bei den Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Verbraucher durch deren Auswirkungen auf die nationalen Tarife nicht unverhältnismäßig belastet werden. Zudem sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Gefahr der doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen, und so weit wie möglich mit den Vorhaben in Verbindung stehen. Werden bei einem Investitionsantrag die Vorteile, die außerhalb der Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten eintreten, berücksichtigt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die betreffenden Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber zu den Ergebnissen der vorhabensspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse anhören.
(38) Das bestehende Recht für den Energiebinnenmarkt schreibt vor, dass Tarife für den Zugang zu Gas- und Stromnetzen angemessene Investitionsanreize bieten. Bei der Anwendung des Rechts für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungsrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies gilt insbesondere für innovative Stromübertragungstechnologien, die eine in großem Maßstab erfolgende Integration erneuerbarer Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen ermöglichen, und im Gassektor für die Gasfernleitungsinfrastruktur, die dem Markt eine größere Kapazität oder zusätzliche Flexibilität für den kurzfristigen Handel oder die Reserveversorgung bei Versorgungsunterbrechungen zur Verfügung stellt.
(39) Diese Verordnung gilt nur für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne dieser Verordnung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Vorhaben und deren Regulierung. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet dessen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit den Regulierungsanreizen können Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorsehen, die unter die Kategorie Stromspeicheranlagen fallen.
(40) Mitgliedstaaten, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren zurzeit keinen national höchstmöglichen Status für Energieinfrastrukturvorhaben vorsehen, sollten die Einführung eines solchen Status in Betracht ziehen und dabei insbesondere prüfen, ob hierdurch eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bewirkt würde.
(41) Das durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 geschaffene Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturvorhaben in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt. Bei den einschlägigen Maßnahmen sollte auf Erfahrungen aus der Pilotphase der Projektbonds zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben zurückgegriffen werden.
(42) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und Kohlendioxid sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten gemäß der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten zur Auswahl stehen, sobald die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Es ist wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sichergestellt werden, mit denen intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanziert werden. Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt ein dreistufiger Ansatz. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, kann finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt.
(43) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an solche Netze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44) Die Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.
(45) Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ist daher aufzuheben
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt (im Folgenden "vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete").
(2) Diese Verordnung:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Artikel 3 Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) In dieser Verordnung werden zwölf regionale Gruppen (im Folgenden "Gruppen") im Sinne von Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. In den Gruppen verfügen nur die Mitgliedstaaten und die Kommission über Entscheidungsbefugnisse und werden als Entscheidungsgremium der Gruppen bezeichnet.
(2) Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.
(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Nummer 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.
Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,
(4) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Erstellung einer Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden "Unionsliste"), delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Unionsliste wird dieser Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 2 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.
Die erste Unionsliste wird bis zum 30. September 2013 verabschiedet.
(5) Bei der Annahme der Unionsliste auf der Grundlage der regionalen Listen
(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen sind, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.
Artikel 4 Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:
(2) Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:
(3) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 2 bis 5 bewertet.
(4) Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 2; bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Nummer 2 Absatz 14 beschriebenen Fällen.
Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe außerdem gebührend folgende Aspekte:
Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 5 Durchführung und Überwachung
(1) Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:
(2) Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.
(3) Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die Gruppen können die Bereitstellung zusätzlicher Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.
(4) Bis zum 31. März jedes Jahres, das dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, folgt, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fällt, der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde und entweder der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht
(5) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.
(6) Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 erstatten jedes Jahr der jeweiligen Gruppe Bericht über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in Bezug auf die Genehmigungsverfahren und über die Gründe für diese Verzögerungen.
(7) Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht,
(8) Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der Unionsliste nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
(9) Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.
Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.
(10) Dieser Artikel berührt nicht etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.
Artikel 6 Europäische Koordinatoren
(1) Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.
(2) Der europäische Koordinator
(3) Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.
(4) In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten des Vorhabens bzw. der Vorhaben.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.
Kapitel III
Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 7 "Vorrangstatus" von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.
(2) Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist.
(3) Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und - falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist - in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.
(4) Bis zum 16. August 2013 veröffentlicht die Kommission unverbindliche Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht über Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Leitlinien, welche Maßnahmen möglich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über die entsprechenden Ergebnisse.
(6) Neun Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.
(7) 24 Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien nehmen die Mitgliedstaaten die Änderungen der gesetzgeberischen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus dem Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen.
(8) Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des "überwiegenden öffentlichen Interesses" eines Vorhabens innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung getroffen wird.
Artikel 8 Organisation des Genehmigungsverfahrens
(1) Bis zum 16. November 2013 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist.
(2) Die Verantwortung der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde und/oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können - für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse - einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:
Die zuständige Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 10 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.
(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Völkerrechts sowie des Unionsrechts trifft die zuständige Behörde Maßnahmen, damit die umfassende Entscheidung getroffen werden kann. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:
Wenn zu erwarten ist, dass eine Einzelentscheidung einer betroffenen Behörde nicht fristgerecht erlassen wird, teilt diese Behörde dies der zuständigen Behörde einschließlich einer Begründung für die Verzögerung unverzüglich mit. Anschließend legt die zuständige Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den gemäß Artikel 10 festgelegten Gesamtfristen Rechnung getragen wird.
Damit die nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, können die Mitgliedstaaten eines der drei in Buchstabe a, b und c des ersten Unterabsatzes genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren wählen und sorgen dann für die Umsetzung des ausgewählten wirksamsten Schemas. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, setzt er die Kommission von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Wirksamkeit der Schematas wird von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 17 bewertet.
(4) Bei Onshore- und Offshore-Vorhaben von gemeinsamem Interesse können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Schemata gemäß Absatz 3 anwenden.
(5) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander erforderlichen Schritte, auch in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Artikel 9 Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Bis zum 16. Mai 2014 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 1 angegebenen Informationen. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert.
(2) Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo und des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.
(3) Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.
Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.
(4) Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Anhörungen der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden davon nicht berührt. Im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert, und die Anhörungen tragen dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die Mindestanforderungen, die auf diese Anhörung der Öffentlichkeit anwendbar sind, sind in Anhang VI Nummer 5 angegeben.
Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Vorhabenträger übermittelt diesen Bericht zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde. Die betreffenden Ergebnisse werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.
(5) Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, finden die Anhörungen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Anhörung der Öffentlichkeit statt.
(6) Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in denen Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo gelten, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde der Nachbarmitgliedstaaten teilt gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Anhörungsverfahren beteiligen will.
(7) Der Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Website mit relevanten Informationen über das Vorhaben von allgemeinem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und erfüllt die in Anhang VI Nummer 6 genannten Anforderungen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.
Die Vorhabenträger veröffentlichen auch relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.
Artikel 10 Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens
(1) Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte:
Dieser Abschnitt umfasst die Ausarbeitung etwaiger Umweltberichte durch die Vorhabenträger.
Zur Festlegung des Beginns des Genehmigungsverfahrens teilen die Vorhabenträger den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung schriftlich mit. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wird diese von der zuständigen Behörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden, in schriftlicher Form bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(2) Die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte beträgt maximal drei Jahre und sechs Monate. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist einer oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf um höchstens neun Monate für beide Abschnitte insgesamt verlängern.
In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die betroffene Gruppe davon in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abgeschlossen werden kann. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.
(3) In Mitgliedstaaten, in denen die Festlegung des Verlaufs einer Trasse oder eines Standorts, die ausschließlich durch das geplante Vorhaben - einschließlich der Planung bestimmter Korridore für die Netzinfrastruktur - bedingt sind, nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, wird die betreffende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten getroffen, die am Datum der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger beginnt.
Die in Absatz 2 genannte Fristverlängerung verringert sich in diesem Fall auf sechs Monate - einschließlich in Bezug auf das im vorliegenden Absatz genannte Verfahren.
(4) Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen:
Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Plan aus, wobei sie bestrebt sind, ihre Zeitpläne zu harmonisieren.
(5) Der Vorhabenträger trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsabschnitts die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 4 Buchstabe b einzuhalten.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Völker- und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.
Kapitel IV
Regulierung
Artikel 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Bis zum 16. November 2013 veröffentlichen der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) und der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-Gas) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, einschließlich für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten- Nutzen-Analyse auf Unionsebene und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur. Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und stehen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang.
Bevor der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden übermitteln, führen sie einen umfassenden Konsultationsprozess durch, an dem sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten - und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise selbst -, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methoden übermittelt die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme zu den Methoden und veröffentlicht diese Stellungnahme.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu den Methoden Stellung; die Mitgliedstaaten können zu den Methoden Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas übermittelt.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahme passen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der Stellungnahme der Kommission und der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahmen, die sie erhalten haben, an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.
(5) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Nummer 1 festgelegten Input- Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form nach Maßgabe des nationalen Rechts und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.
(6) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.
(7) Bis zum 16. Mai 2015 legen die im Rahmen der Agentur zusammenarbeitenden nationalen Regulierungsbehörden eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 2 fallenden Vorhaben fest und veröffentlichen diese. Die Referenzwerte können von dem ENTSO-Strom und dem ENTSO-Gas für die für spätere Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.
(8) Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein schlüssiges Strom- und Gasmarkt- sowie -verbundnetzmodell, das sowohl die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur als auch Speicher- und LNG-Anlagen einschließt, die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methoden aufgenommen.
Artikel 12 Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
(1) Die auf effiziente Weise angefallenen Investitionskosten ohne Berücksichtigung von Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, werden von den betreffenden Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreibern oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder
Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, durch die Netzzugangsentgelte in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.
(2) Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, gilt Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieses Artikels auf alle oder einen Teil der Kosten des Vorhabens beantragt. Absatz 1 gilt für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt nur, wenn bereits eine Bewertung der Nachfrage am Markt durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die auf effiziente Weise angefallenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Entgelten getragen werden.
Im Fall mehrerer Vorhabenträger fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Vorhabenträger auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 3 gemeinsam zu stellen.
(3) Wenn ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Absatz 1 fällt, halten der bzw. die Vorhabenträger alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden bis das Vorhaben in Betrieb geht.
Sobald ein solches Vorhaben ausreichend ausgereift ist und nach Anhörung der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber der Mitgliedstaaten, für den bzw. die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, übermittelt bzw. übermitteln der bzw. die Vorhabenträger den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen Investitionsantrag. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und wird allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit Folgendem übermittelt:
Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern oder Investoren entwickelt, so reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein.
Bei Vorhaben, die in die erste Unionsliste aufgenommen sind, reichen die Vorhabenträger den Investitionsantrag bis zum 31. Oktober 2013 ein.
Eine Kopie eines jeden Investitionsantrags wird der Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erhalt des Antrags zur Information übermittelt.
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Antrags bei den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden treffen die nationalen Regulierungsbehörden nach Anhörung der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über ihre Einbeziehung in die Nutzungsentgelte. Die nationalen Regulierungsbehörden können beschließen, nur einen Teil der Kosten aufzuteilen oder die Kosten auf ein Paket mehrerer Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuteilen.
Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten
Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens bzw. der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise erforderliche finanzielle Unterstützung berücksichtigt.
Bei Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Anhörung der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht.
Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, auf den die negativen externen Effekte
zurückzuführen sind, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an den Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen ausgehend von der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG die Kosten, die einem Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber oder sonstigem Vorhabenträger infolge der Investitionen tatsächlich angefallen sind, sofern diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen.
Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Die Informationen enthalten insbesondere detaillierte Gründe für die Basis, auf der die Kosten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, wie die folgenden:
(6) Erzielen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis.
In diesem Fall oder nach einer gemeinsamen Aufforderung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 3 sowie darüber, in welcher Weise sich die Investitionskosten in den Netzzugangsentgelten widerspiegeln.
Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und die Vorhabenträger an. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht. Es gelten Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.
(7) Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Kostenaufteilungsentscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(8) Von dieser Kostenaufteilungsentscheidung wird weder das Recht der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber auf die Anwendung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen berührt.
(9) Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gilt:
Artikel 13 Anreize
(1) Geht ein Vorhabenträger im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, höhere Risiken ein, sorgen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gilt:
(2) Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, die Anreize gemäß Absatz 1 zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.
(3) Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und kann unter anderem Folgendes umfassen:
(4) Bis zum 31. Juli 2013 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur sofern verfügbar ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.
(5) Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden Sachverhalten weitergegeben werden können:
(6) Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.
(7) Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.
Kapitel V
Finanzierung
Artikel 14 Für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommende Vorhaben
(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.
(2) Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:
(3) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.
(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und anderer Bewertungen - insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden - die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.
Artikel 15 Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union
Die in Artikel 4 Absatz 2 genannten konkreten Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Parameter dienen auch als Richtwerte bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" vorgesehen ist.
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Berichterstattung und Bewertung
Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung
Artikel 18 Informationen und Publizität
Die Kommission richtet spätestens sechs Monate nach Annahme der ersten Unionsliste eine für die Öffentlichkeit auch über das Internet leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze 22 für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 23 festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen.
Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat.
Artikel 20 aufgehoben 19
Artikel 21 aufgehoben 19
Artikel 22 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) auf den nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur * aufbauen; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.
_____
*) ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39."
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
" Artikel 11 Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind."
Artikel 23 Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben. Für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben entstehen aus dieser Verordnung keine Rechte.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2013, mit Ausnahme der Artikel 14 und 15, die ab dem Geltungsbeginn der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 17. April 2013.
2) ABl. C 277 vom 13.09.2012 S. 137.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.
4) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Thema "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach" (ABl. C 33 vom 05.02.2013 S. 46.)
5) ABl. Nr. L 262 vom 22.09.2006 S. 1.
6) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).
7) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.
8) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.
9) ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75.
10) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.
11) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.
12) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1.
13) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
14) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.
15) ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1.
16) ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.
17) ABl. Nr. L 124 vom 17.05.2005 S. 4.
18) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.
19) ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 31.
20) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57).
21) Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 1).
22) ABl. Nr. L 162 vom 22.06.2007 S. 1.
23) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
Vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -Gebiete | Anhang I |
Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:
1. Vorrangige Stromkorridore
1. Offshore-Netz der nördlichen Meere ("NSOG"): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Electricity"): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren und die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
3. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Electricity"): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien 1, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
4. Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Electricity"): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration, unter anderem durch das Hinwirken auf die Integration erneuerbarer Energieträger in diesem Raum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.
2. Vorrangige Gaskorridore
5. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Gas"): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
6. Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Gas"): Gasinfrastruktur für regionale Verbindungen zwischen dem Ostseeraum, der Adria und der Ägäis, dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sowie in diesen Räumen und für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien 1, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
7. Südlicher Gaskorridor ("SGC"): Infrastruktur für eine Gasfernleitung vom Kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Nahen Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien 1, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
8. Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Gas"): Gasinfrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zum entsprechenden Ausbau der Binnennetzinfrastruktur und zur stärkeren Diversifizierung und Sicherung der Lieferungen in den Ostseeraum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.
3. Vorrangige Erdölkorridore
9. Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa ("OSC"): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland, Kroatien 1, Österreich, Polen, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn.
4. Vorrangige thematische Gebiete
10. Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion auf der Nachfrageseite durch die Kunden.Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
11. Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, das in der Lage ist,
- die ständig zunehmende Erzeugung überschüssiger Windenergie in den nördlichen Meeren und in der Ostsee und die zunehmende Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Ost- und Südeuropa und auch in Nordafrika aufzunehmen;
- diese neuen Stromerzeugungszentren mit großen Speichern in den nordischen Ländern, den Alpen und anderen Gebieten mit großen Verbrauchszentren zu verbinden und
- eine zunehmend variable und dezentrale Stromversorgung und die flexible Stromnachfrage zu bewältigen. Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
12. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
______
1) Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.
Energieinfrastrukturkategorien | Anhang II |
Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind wie folgt:
1. Strom:
2. Gas:
3. Erdöl:
4. Kohlendioxid:
_________
1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.
Regionale Listen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse | Anhang III |
1. Regeln für Gruppen
Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.
Bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Vorhabenträger und der Kommission zusammen.
Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 nicht beeinträchtigen.
2. Verfahren für die Erstellung regionaler Listen
Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. Januar 2014 Leitlinien für Kriterien, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Nummern 3 und 4 anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.
Regeln und Indikatoren für die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse | Anhang IV |
1. Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
2. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
3. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
4. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, wird jede in Artikel 4 aufgeführte Funktion anhand folgender Kriterien bewertet:
5. Bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
___________
1) ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 1.
Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse | Anhang V |
Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden, in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen.
Leitlinien für Transparenz und für die Beteiligung der Öffentlichkeit | Anhang VI |
Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ("Unionsliste") gemäß Artikel 3 Absatz 4 | Anhang VII 18 20 22 |
A. Bei der Erstellung der Unionsliste zugrunde gelegte Prinzipien
1. Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:
Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
2. Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen
Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil von PCI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungs- bzw. Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungs- bzw. Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
3. Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI geworden sind
B. Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
1. Vorrangiger Korridor "Offshore-Netz in den nördlichen Meeren" (NSOG)
Nr. | Definition |
1.6 | Verbindungsleitung Frankreich - Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als "Celtic Interconnector"] |
1.19 | Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als "North Sea Wind Power Hub"] |
1.21 | Grüner-Wasserstoff-Hub mit Druckluftspeicherung (DK) |
2. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa" ("NSI West Electricity")
Nr. | Definition | ||||||
2.4 | Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als "SACOI 3"] | ||||||
2.7 | Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als "Biscay Gulf"] | ||||||
2.9 | Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als "Ultranet"] | ||||||
2.10 | Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel/Wilster und Grοßgartach/Bergrheinfeld-West (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als "Suedlink"] | ||||||
2.14 | Verbindungsleitung zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) [derzeit bekannt als "Greenconnector"] | ||||||
2.16 | Cluster für Verbindungsleitungen in Portugal, das folgende PCI umfasst:
|
||||||
2.17 | Verbindungsleitung Portugal - Spanien zwischen Beariz - fontefría (ES), fontefría (ES) - Ponte de Lima (PT) (zuvor Vila Fria/Viana do Castelo) und Ponte de Lima - Vila Nova de Famalicão (PT) (zuvor Vila do Conde) (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT) | ||||||
2.18 | Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im Kaunertal, Tirol (AT) | ||||||
2.23 | Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als "BRABO II + III"] | ||||||
2.27 |
|
||||||
2.28 |
|
||||||
2.29 | Wasserkraftwerk Silvermines (IE) | ||||||
2.30 | Pumpspeicherkraftwerk Riedl (DE) | ||||||
2.31 | Cluster für Verbindungsleitungen in Deutschland, das folgende PCI umfasst:
|
||||||
2.32 | Verbindungsleitung zwischen Lonny (FR) und Gramme (BE) | ||||||
2.33 | Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als "ELMED"] (Nr. 3.27 der vierten PCI-Liste) |
3. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa" ("NSI East Electricity")
Nr. | Definition | ||||||||
3.1 | Cluster Österreich - Deutschland, das folgende PCI umfasst:
|
||||||||
3.10 | Cluster Israel - Zypern - Griechenland [derzeit bekannt als "EUROASIa Interconnector"], das folgende PCI umfasst:
|
||||||||
3.11 | Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das folgende PCI umfasst:
|
||||||||
3.12 | Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar zur Erhöhung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd [derzeit bekannt als "SuedOstLink"] | ||||||||
3.14 | Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Polen [Teil des Clusters, das derzeit als "GerPol Power Bridge" bekannt ist], einschließlich folgender PCI:
|
||||||||
3.22 | Cluster Rumänien - Serbien [derzeit bekannt als "Mid Continental East Corridor"], das folgende PCI umfasst:
|
||||||||
3.24 | Pumpspeicherkraftwerk in Amfilochia (EL) | ||||||||
3.28 | Inländische Verbindungsleitung in Österreich zwischen Lienz und Obersielach |
4. Vorrangiger Korridor "Verbundplan für den baltischen Energiemarkt" ("BEMIP Electricity")
Nr. | Definition | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.5 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.6 | Pumpspeicherkraftwerk in Estland | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.8 | Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.10 | Cluster Finnland - Schweden [derzeit bekannt als "Dritte Verbindungsleitung Finnland - Schweden"], das folgende PCI umfasst:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.11 | Verbindungsleitung zwischen Lettland und Schweden über Gotland [derzeit bekannt als "LaSGo Link"] |
5. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa" ("NSI West Gas")
Nr. | Definition |
5.19 | Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz - Gasfernleitung nach Italien bei Gela |
6. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa" ("NSI East Gas")
Nr. | Definition | ||||||||
6.2 |
|
||||||||
6.8 | Cluster von Infrastrukturentwicklungs- und -ausbauvorhaben als Voraussetzung für den Aufbau des Gas-Hubs auf dem Balkan, einschließlich der folgenden PCI:
|
||||||||
6.20 | Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
|
||||||||
6.24 | Kapazitätserweiterung zwischen Rumänien und Ungarn (derzeit bekannt als "ROHU/BRUA") zur Ermöglichung einer bidirektionalen Kapazität von 4,4 Mrd. m3/Jahr, einschließlich neuer Ressourcen aus dem Schwarzen Meer:
|
||||||||
6.26 |
|
||||||||
6.27 | LNG Gdansk (PL) |
7. Vorrangiger Korridor "Südlicher Gaskorridor" (SGC)
Nr. | Definition | ||||||
7.3 | PCI-Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen aus den Reserven des östlichen Mittelmeers, einschließlich:
|
||||||
7.5 | Entwicklung der Gasinfrastruktur in Zypern [derzeit bekannt als "Zypern Gas2EU"] |
8. Vorrangiger Korridor "Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum" ("BEMIP Gas")
Nr. | Definition | ||||
8.2 | Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:
|
||||
8.3 | Cluster Infrastruktur, das folgende PCI umfasst [derzeit bekannt als "Baltic Pipe"]:
|
9. Vorrangiger Korridor "Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa" (OSC)
Für die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurden keine Vorhaben im Bereich Erdöl eingereicht.
10. Vorrangiges thematisches Gebiet "Realisierung intelligenter Netze"
Nr. | Definition |
10.4 | ACON (Again COnnected Networks) (CZ, SK) fördert die Integration des tschechischen und des slowakischen Strommarktes, indem die Effizienz der Verteilernetze verbessert und gleichzeitig die grenzüberschreitende Kapazität auf Ebene der Verteilernetzbetreiber erhöht wird. |
10.7 | Danube InGrid (HU, SK) verbessert die grenzübergreifende Koordination des Stromnetzmanagements, insbesondere durch den Einsatz intelligenter Lösungen für die Datenerhebung und den Datenaustausch. |
10.10 | CARMEN (HU, RO) verbessert die Effizienz des Verteilernetzbetriebs und die Dienstleistungsqualität und ermöglicht sichere Stromflüsse aus neuer erneuerbarer Erzeugung. |
10.11 | Gabreta (CZ, DE) verbessert die Systemoptimierung, indem Informationen in Echtzeit abgerufen und ausgetauscht werden, die Messung und Überwachung des Netzes verbessert und mehr Flexibilität und Aufnahmekapazität für aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom geschaffen werden. |
10.12 | Green Switch (AT, HR, SI) optimiert die Nutzung der bestehenden Infrastruktur und integriert neue Technologien auf effiziente Weise, um die Aufnahmekapazität zu erhöhen, die effiziente Integration neuer Lasten zu steigern und die Qualität und Versorgungssicherheit zu verbessern. |
11. Vorrangiges thematisches Gebiet "Stromautobahnen"
Kein Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurde zusätzlich als Stromautobahn eingestuft.
12. Vorrangiges thematisches Gebiet "grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze"
Nr. | Definition |
12.3 | CO2 TransPorts - Ziel ist der Aufbau der erforderlichen Infrastruktur in den Häfen Rotterdam, Antwerpen und North Sea Port, um Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2 in großem Maßstab zu ermöglichen |
12.4 | Northern lights - ein kommerzielles Vorhaben im Bereich des grenzüberschreitenden CO2 -Transports, das mehrere europäische CO2-Abscheidungsinitiativen umfasst (Vereinigtes Königreich, Irland, Belgien, die Niederlande, Frankreich, Schweden) und den Transport des CO2 auf dem Schiffsweg zu einer Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel ermöglichen soll |
12.5 | Athos - Aufbau der Infrastruktur für den CO2-Transport aus Industriegebieten in den Niederlanden sowie möglicherweise anderen Gebieten wie Irland und Deutschland. Ziel ist die Entwicklung einer offen zugänglichen, grenzüberschreitenden interoperablen Transportstruktur für große Mengen CO2. |
12.7 | Aramis - grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2 (Aufnahme bei Emittenten im Hinterland des Rotterdamer Hafens und Speicherung an einem Ort auf dem niederländischen Festlandsockel) |
12.8 | Dartagnan - multimodaler Hub für den CO2-Export aus Dünkirchen und seinem Hinterland (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Dünkirchen, Frankreich, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist) |
12.9 | CCS-Verbindungsleitung Polen - EU (Emittenten aus dem Industriecluster im Raum Danzig, Polen, und Speicherung dort, wo diese in den Gebieten der Nordseeländer verfügbar ist) |
C. Liste der "Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden" und der "Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind"
1. Vorrangiger Korridor "Offshore-Netz in den nördlichen Meeren" (NSOG)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.1.1 |
1.1.2 |
1.1.3 |
1.2 |
1.3.1 |
1.3.2 |
1.4.1 |
1.4.2 |
1.4.3 |
1.5 |
1.7.1 |
1.7.2 |
1.7.3 |
1.7.4 |
1.7.5 |
1.8 |
1.9.1 |
1.9.2 |
1.9.3 |
1.9.4 |
1.9.5 |
1.9.6 |
1.10.1 |
1.10.2 |
1.11.1 |
1.11.2 |
1.11.3 |
1.11.4 |
1.12.1 |
1.12.2 |
1.12.3 |
1.12.4 |
1.12.5 |
1.13 |
1.14 |
1.15 |
1.16 |
1.17 |
1.18 |
1.20 |
2. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa" ("NSI West Electricity")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
2.1 |
2.2.1 |
2.2.2 |
2.2.3 |
2.3.1 |
2.3.2 |
2.5.1 |
2.5.2 |
2.6 |
2.8 |
2.11.1 |
2.11.2 |
2.11.3 |
2.12 |
2.13.1 |
2.13.2 |
2.14 |
2.15.1 |
2.15.2 |
2.15.3 |
2.15.4 |
2.16.2 |
2.19 |
2.20 |
2.21 |
2.22 |
2.24 |
2.25.1 |
2.25.2 |
2.26 |
2.28.3 |
2.28.4 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
2.1 | 3.1.4 |
3. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa" ("NSI East Electricity")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
3.1.3 |
3.2.1 |
3.2.3 |
3.3 |
3.4 |
3.5.1 |
3.5.2 |
3.6.1 |
3.6.2 |
3.7 |
3.8 |
3.9 |
3.11.5 |
3.13 |
3.14.1 |
3.15.1 |
3.15.2 |
3.16 |
3.17 |
3.18.1 |
3.18.2 |
3.19.2 |
3.19.3 |
3.20.1 |
3.20.2 |
3.21 |
3.23 |
3.25 |
3.26 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
3.27 | 2.33 |
4. Vorrangiger Korridor "Verbundplan für den baltischen Energiemarkt" ("BEMIP Electricity")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
4.1 |
4.2 |
4.4.1 |
4.5.1 |
4.5.3 |
4.5.4 |
4.5.5 |
4.7 |
4.8.6 |
4.8.11 |
4.8.12 |
4.8.17 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
4.3 | 4.8.9 |
4.9 | 4.8.9 |
5. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa" ("NSI West Gas")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
5.1.1 |
5.1.2 |
5.1.3 |
5.2 |
5.3 |
5.4.1 |
5.4.2 |
5.5.1 |
5.5.2 |
5.6 |
5.7.1 |
5.7.2 |
5.9 |
5.12 |
5.13 |
5.14 |
5.15.1 |
5.15.2 |
5.15.3 |
5.15.4 |
5.15.5 |
5.16 |
5.17.1 |
5.17.2 |
5.18 |
5.20 |
5.21 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
5.8.1 | 5.5.2 |
5.8.2 | 5.5.2 |
6. Vorrangiger Korridor "Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa" ("NSI East Gas")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
6.2.1 |
6.2.2 |
6.3 |
6.5.1 |
6.5.3 |
6.5.4 |
6.5.5 |
6.7 |
6.8.3 |
6.9.1 |
6.9.2 |
6.9.3 |
6.11 |
6.12 |
6.16 |
6.17 |
6.19 |
6.20.1 |
6.20.5 |
6.20.6 |
6.21 |
6.22.1 |
6.22.2 |
6.23 |
6.24.1 |
6.25.2 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
6.1.1 | 6.2.10 |
6.1.2 | 6.2.11 |
6.1.3 | 6.2.11 |
6.1.4 | 6.2.11 |
6.1.5 | 6.2.11 |
6.1.6 | 6.2.11 |
6.1.7 | 6.2.11 |
6.1.8 | 6.2.2 |
6.1.9 | 6.2.11 |
6.1.10 | 6.2.2 |
6.1.11 | 6.2.2 |
6.1.12 | 6.2.12 |
6.2.3 | 6.2.2 |
6.2.4 | 6.2.2 |
6.2.5 | 6.2.2 |
6.2.6 | 6.2.2 |
6.2.7 | 6.2.2 |
6.2.8 | 6.2.2 |
6.2.9 | 6.2.2 |
6.5.2 | 6.5.6 |
6.6 | 6.26.1 |
6.8.4 | 6.25.4 |
6.13.1 | 6.24.4 |
6.13.2 | 6.24.4 |
6.13.3 | 6.24.4 |
6.14 | 6.24.1 |
6.15.1 | 6.24.10 |
6.15.2 | 6.24.10 |
6.18 | 7.3.4 |
6.24.2 | 6.24.1 |
6.24.3 | 6.24.1 |
6.24.5 | 6.24.4 |
6.24.6 | 6.24.4 |
6.24.7 | 6.24.4 |
6.24.8 | 6.24.4 |
6.24.9 | 6.24.4 |
6.25.3 | 6.24.10 |
6.26.2 | 6.26.1 |
6.26.3 | 6.26.1 |
6.26.4 | 6.26.1 |
6.26.5 | 6.26.1 |
6.26.6 | 6.26.1 |
7. Vorrangiger Korridor "Südlicher Gaskorridor" (SGC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
7.1.1 |
7.1.2 |
7.1.3 |
7.1.5 |
7.1.7 |
7.2.1 |
7.2.2 |
7.2.3 |
7.4.1 |
7.4.2 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind | |
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens | Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
7.1.6 | 7.1.3 |
7.1.4 | 7.3.3 |
7.3.2 | 7.5 |
8. Vorrangiger Korridor "Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum" ("BEMIP Gas")
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
8.1.2.1 |
8.1.2.2 |
8.1.2.3 |
8.1.2.4 |
8.2.3 |
8.4 |
8.5 |
8.6 |
8.8 |
9. Vorrangiger Korridor "Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa" (OSC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
9.1 |
9.2 |
9.3 |
9.4 |
9.5 |
9.6 |
10. Vorrangiges thematisches Gebiet "Realisierung intelligenter Netze"
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
10.1 |
10.2 |
10.3 |
10.5 |
10.6 |
10.8 |
10.9 |
11. Vorrangiges thematisches Gebiet "Stromautobahnen"
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.3 |
1.5 |
1.6 |
1.7 |
1.8 |
1.10 |
1.14 |
1.15 |
1.16 |
1.20 |
2.13 |
12. Vorrangiges thematisches Gebiet "grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze"
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
12.1 |
12.2 |
12.6 |
_________________________________________________________
Erklärung der Europäischen Kommission zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für eine finanzielle Unterstützung der EU im Zusammenhang mit der transeuropäischen Energieinfrastruktur in Betracht kommen (Kapitel V der Verordnung EU Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1)
Die Kommission betont, dass es ihrer Auffassung nach wichtig ist, dass sich die Unterstützung aus EU- und anderen Quellen auf Finanzhilfen für Arbeiten erstreckt, die die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Hinblick auf eine stärkere Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen. Die Kommission behält sich das Recht vor, ausgehend von den bei der Überwachung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen des in Artikel 17 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur vorgesehenen Berichts gewonnenen Erfahrungen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
____________
1) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
ENDE |
(Stand: 15.04.2024)
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