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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, II und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 134 vom 18.05.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einigen Sprachfassungen wurde das Wort "Kainit" in Anhang I der Tabelle A.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bezeichnung der aus Kalirohsalzen gewonnenen Düngemittelart benutzt. Das Wort "Kainit" wird mittlerweile nur noch mit einem bestimmten Kalirohsalz in Verbindung gebracht, was zu einer potenziellen Handelsbeschränkung für Hersteller führen kann, die Kalisalze aus anderen Quellen in den Verkehr bringen wollen. Um dieser Beschränkung entgegen zu wirken und damit Landwirten in sämtlichen Mitgliedstaaten den Zugang zu einer breiteren Palette von Kalisalzen zu erleichtern, sollte für diesen Düngemitteltyp eine allgemeinere typenbezeichnung in diesen Einträgen verwendet und die Bezugnahmen auf Kalirohsalz entsprechend angepasst werden. Um den Herstellern von Kalirohsalzen die Möglichkeit zu geben, die Kennzeichnung an die neuen Vorschriften anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden.

(2) Ligninsulfonsäure ist ein komplexer Stoff, der aus verschiedenen Holzarten gewonnen wird. Da im Handel viele verschiedene Qualitätsstufen erhältlich sind, ist es wichtig, die Qualitätsanforderungen, denen die Produkte entsprechen müssen, damit sie als EU-Düngemittel auf den Markt gebracht werden können, an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Kalke, auch bekannt als Kalkdünger, wirken der Bodenversauerung entgegen und können gleichzeitig auch der Versorgung mit den Nährstoffen Magnesium oder Calcium oder beidem dienen. Für die Hersteller von Kalk gelten eine Vielfalt von innerstaatlichen Vorschriften, was zu einer Verzerrung des Binnenmarktes führt. Kalke sollten daher zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beschriebenen Düngemitteltypen hinzugefügt werden, damit sie im Binnenmarkt im freien Verkehr befindlich sein können. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) EN-Normen für die Methoden zur Analyse von Kalk entwickelt. Um die Einhaltung dieser Normen verbindlich zu machen, sollten sie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, in dem die Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt sind, aufgenommen werden.

(4) Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Kalk Zeit haben, sich an die neuen EN-Normen anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden.

(5) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt die Toleranzen im Hinblick auf den deklarierten Nährstoffgehalt fest. Anhang II sollte geändert und Toleranzen für Kalk sollten dort aufgenommen werden.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Manche dieser Methoden sind jedoch nicht international anerkannt und sollten durch die kürzlich vom Europäischen Komitee für Normung entwickelten EN-Normen ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsvorschriften

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können die Hersteller bis zum 7. Dezember 2014 die Bestimmungen von Anhang I Punkt 1 anwenden.

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Anhang I Punkt 1 gilt ab 7. Dezember 2014.

(3) Anhang I Punkt 3, Anhang II Punkt 2 und Anhang III Punkt 4 gelten ab 7. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

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