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Regelwerk, EU 2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 631/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Im Anhang VIII der genannten Verordnung ist geregelt, dass die Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt und anschließend geändert werden können, wenn bestimmte Kriterien der Verordnung erfüllt sind.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 2 werden die Programme einiger Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt. Sie enthält auch zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryos in diese Mitgliedstaaten.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des geänderten nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit 3 wird das geänderte Programm Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt.

(4) Aus Gründen der Klarheit und zur Vereinfachung der Unionsvorschriften enthält Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 4, eine Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit sowie entsprechende zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryos in diese Mitgliedstaaten.

(5) Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 gelten ab 1. Juli 2013. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 werden dann hinfällig. Im Interesse der rechtlichen Klarheit und Sicherheit sollten die beiden Verordnungen daher zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 94 vom 01.04.2006 S. 28.

3) ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2012 S. 13.

4) Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

ENDE

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