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Regelwerk, EU 2013, Abfall - EU Bund

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union
- Übersee-Assoziationsbeschluss -

(ABl. Nr. L 344 vom 19.12.2013 S. 1, ber. 2014 L 76 S. 56, ber. L 271 S. 102;
Beschl. (EU) 2019/2196 - ABl. L 337 vom 30.12.02.2019 S. 1, ber. 2020 L 45 S. 10;
Beschl. (EU) 2021/1764 - ABl. L 355 vom 07.10.2021 S. 6aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 93 des Beschl. (EU) 2021/1764 - Übergangsbestimmungen

Neufassung -Ersetzt Beschl. 2001/822/EG

Hinweis: s. a. Beschl. 2014/461/EU
VO (EWG) 2658/87

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2001/822/EG des Rates 1, der bis zum 31. Dezember 2013 gilt. Nach Artikel 62 des Beschlusses 2001/822/EG legt der Rat die Bestimmungen zur Anwendung der in den Artikeln 198 bis 202 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätze fest.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Dezember 2009 zu den Beziehungen der EU zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) forderte der Rat die Kommission auf, vor Juli 2012 einen Legislativvorschlag für einen überarbeiteten Übersee-Assoziationsbeschluss vorzulegen.

Der Rat befürwortete den Vorschlag der Kommission, dass 1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, 2. die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und 3. die Verringerung der Anfälligkeit sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern die drei Eckpfeiler einer künftigen Partnerschaft bilden sollten.

(3) Die Kommission führte von Juni bis Oktober 2008 eine öffentliche Konsultation durch und schlug eine Reihe von Leitlinien für einen neuen Assoziationsbeschluss vor. Die Ergebnisse der Konsultation wurden in der Mitteilung vom 6. November 2009 "Elemente für eine neue Partnerschaft zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)" zusammengefasst.

(4) Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das daraus abgeleitete Recht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen nachkommen; dies gilt insbesondere für die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen.

(5) Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG sollte von dem Konzept der klassischen Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine stärker auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben "europäischen Familie" das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.

(6) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.

(7) Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn in einem bestimmten geografischen Gebiet trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht im Interesse aller Parteien fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden. Darüber hinaus könnten die ÜLG in ihrer jeweiligen Region die Rolle von regionalen Schaltstellen oder Kompetenzzentren übernehmen.

(8) Die Union sollte Politikmaßnahmen und Strategien eines ÜLG in Bereichen von beiderseitigem Interesse nach Maßgabe des spezifischen Bedarfs, des Potenzials und der Prioritäten des betroffenen ÜLG unterstützen.

(9) Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben.

(10) Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen.

(11) Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag Rechnung getragen werden, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten.

(12) Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken.

(13) Die Union kann den ÜLG bei der Verringerung ihrer Vulnerabilität gegenüber Katastrophen zur Seite stehen und sie bei entsprechenden Aktionen und Maßnahmen unterstützen.

(14) Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.

(15) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei.

(16) Die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung der ÜLG sollten Hand in Hand gehen und auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG sowie auf die Gewährleistung von sozialem Schutz und Inklusion, insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen und Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sein. Die Zusammenarbeit der Union mit den ÜLG sollte daher einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in den einschlägigen Bereichen vorsehen, einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen, sozialer Sicherung sowie Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß den Grundsätzen der VN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte zur Förderung menschenwürdiger Arbeit beitragen, auch durch den Einsatz bewährter Verfahren im Rahmen des sozialen Dialogs, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen, die Gewährleistung der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Zugänglichkeit in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden.

(17) Der Tourismus ist ein potenzieller Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG. Ziel der Zusammenarbeit sollte die Unterstützung der Anstrengungen der Behörden der ÜLG sein, aus dem lokalen, regionalen und internationalen Tourismus möglichst großen Nutzen zu ziehen und Anreize für den Fluss privater Gelder aus der Union und anderen Quellen in die Entwicklung des Tourismus in den ÜLG zu geben. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Notwendigkeit, den Tourismus in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben der Bevölkerung zu integrieren, und der Umweltverträglichkeit gelten.

(18) Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines "sicheren Tourismus" ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Wirtschaft derjenigen ÜLG, die sehr stark auf den Tourismus angewiesen sind.

(19) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.

(20) Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.

(21) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.

(22) Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen.

(23) Die ÜLG sind in einer ökologisch sehr fragilen Insellage und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen.

(24) Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen, auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union 2 zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.

(25) Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörden überarbeitet werden. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG erforderlich.

(26) Daher sollten die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit festgelegt und sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzbehandlung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in den ÜLG vorübergehend auszusetzen, falls Fälle von Betrug, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichteinhaltung der Regeln für den Ursprung der Erzeugnisse oder die Unterlassung der vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit zu beanstanden sind. Zusätzlich sollten hinreichend präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden. Dadurch werden sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, liegt im beiderseitigen Interesse.

(27) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

(28) Die Rechte des geistigen Eigentums sind als Innovationsanreiz und Instrument zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglichen Ländern den Schutz ihrer geistigen Schöpfungen und immateriellen Vermögenswerte. Der Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte tragen zur Förderung von Handel, Wachstum und ausländischen Investitionen bei sowie zur Vermeidung der Risiken für Gesundheit und Sicherheit, die mit gefälschten Produkten verbunden sind. Die ÜLG können insbesondere in Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Entwicklung von Technologie von Strategien für den Schutz dieser Rechte profitieren.

(29) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.

(30) Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen.

(31) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG- Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.

(32) Die Zuteilung der Finanzhilfen für die ÜLG sollte anhand einheitlicher, transparenter und effizienter Kriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG erfolgen. Diese Kriterien sollten der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer Zuweisungen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und möglichen Sachzwängen aufgrund der abgeschiedenen Lage der ÜLG Rechnung tragen.

(33) Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende partnerschaftlichere Verwaltung der für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel angebracht. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen.

(34) Mit den Verfahren für die Finanzhilfe sollte die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen werden. Die Zusammenarbeit sollte sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmierungs- und Durchführungsprozess berücksichtigt werden. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen in Betracht kommen.

(35) Die ÜLG können sich entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3beteiligen. Die regionale Zusammenarbeit im Falle der ÜLG kann somit in ihrer Beteiligung an einem EVTZ entsprechend den Vorkehrungen bestehen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten. ÜLG, die einem EVTZ angehören, können für eine regionale Finanzierung in Frage kommen.

(36) Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Rat relevante Dokumente rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(37) Mit diesem Beschluss soll der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist, und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt

-hat folgenden Beschluss erlassen:

Erster Teil
Grundlagen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

(1) Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden "Assoziation"), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.

(2) Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind.

Artikel 2 Territoriale Anwendung

Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG

Artikel 3 Ziele, Grundsätze und Werte

(1) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.

(2) Mit der Assoziation werden durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern die in Artikel 199 AEUV festgelegten Oberziele verfolgt.

(3) Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) In den in diesem Beschluss genannten Bereichen der Zusammenarbeit ist eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nicht zulässig.

(5) Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und Strategien für diese Bereiche entsprechend festzulegen oder zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten.

(6) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG - wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz - gleichermaßen berücksichtigen.

Artikel 4 Verwaltung der Assoziation

Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist.

Artikel 5 Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten

(1) Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse.

(2) Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie etwa:

  1. Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft,
  2. Förderung eines umweltverträglichen Wachstums,
  3. nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen,
  4. Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz,
  5. Förderung der Katastrophenvorsorge,
  6. Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit,
  7. Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern.

(3) Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit der ÜLG und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen.

Artikel 6 Förderung der Assoziation

(1) Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.

(2) Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen.

Artikel 7 Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 zielt die Assoziation darauf ab, die ÜLG bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen oder subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen oder subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen.

(2) Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.

(3) Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern - unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten handelt - und gegebenenfalls mit ihren Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.

(4) Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt:

  1. Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören,
  2. regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit,
  3. Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen,
  4. Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,
  5. grenzübergreifende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn.

Artikel 8 Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen (einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen) eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten.

Artikel 9 Sonderbehandlung

(1) Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen.

(2) Für isolierte ÜLG wird eine Sonderbehandlung festgelegt.

(3) Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen dieser Sonderbehandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen.

(4) Die als isoliert geltenden ÜLG sind in Anhang I aufgeführt.

Kapitel 2
Akteure der Zusammenarbeit

Artikel 10 Allgemeines Konzept

(1) Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).

(2) Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:

  1. lokalen und anderen zuständigen Behörden,
  2. Wirtschafts- und Sozialpartnern,
  3. sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten.

Artikel 11 Akteure der Zusammenarbeit

(1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen:

  1. Regierungsbehörden der ÜLG,
  2. lokale Behörden in den ÜLG;
  3. Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen,
  4. regionale und subregionale Organisationen.

(2) Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten nennen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 12 Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure

(1) Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.

(2) Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen.

(3) Die Assoziation soll einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen leisten, insbesondere zu deren Auf- und Ausbau, und zur Schaffung der Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen.

Kapitel 3
Institutioneller Rahmen der Assoziation

Artikel 13 Leitprinzipien des Dialogs

(1) Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog.

(2) Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt: Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden.

(3) Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.

(4) Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.

Artikel 14 Instanzen der Assoziation

(1) Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet:

  1. In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden "ÜLG-EU-Forum") treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
  2. Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
  3. Die ÜLG, die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen einvernehmlich zur Begleitung der Durchführung der Assoziation Arbeitsgruppen mit beratender Funktion ein, deren Form den behandelten Fragen angemessen ist. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums bzw. der trilateralen Konsultationen.

(2) Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr.

Zweiter Teil
Bereiche der Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Assoziation

Kapitel 1
Umweltfragen, Klimawandel und Katastrophenvorsorge

Artikel 15 Allgemeine Ziele und Grundsätze

Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen,
  2. Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen,
  3. Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung und
  4. Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren.

Artikel 16 Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete,
  2. Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft;
  3. Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch:
    1. Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung der grünen Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz, die häufig vielfältigen Nutzen haben,
    2. Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler bzw. internationaler Ebene durch Förderung des Austausches von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft,
    3. Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten,
    4. Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch die Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen,
  4. Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels anzugehen,
  5. Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen für Ökosystemleistungen.

Artikel 17 Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.

Artikel 18 Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete

Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von Strategien und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten,
  2. Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 19 Maritime Angelegenheiten

Die Zusammenarbeit im Bereich maritime Angelegenheiten im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von beiderseitigem Interesse,
  2. Förderung des Wissen über Meere und Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung,
  3. Förderung integrierter Ansätze auf internationaler Ebene.

Artikel 20 Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände im Rahmen der Assoziation beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken,
  2. Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nicht im Einklang stehen,
  3. Unbeschadet bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

(2) Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Bereich kann Folgendes umfassen:

  1. aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden,
  2. Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.

Artikel 21 Nachhaltige Wasserwirtschaft

(1) Im Rahmen der Assoziation kann sich die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft auf die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Abwasserbehandlung erstrecken.

(2) Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

(3) Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss.

Artikel 22 Abfallbewirtschaftung

Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und der Abfallentsorgung.

Artikel 23 Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

  1. Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zur Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung nachhaltig gewonnener Energie aus erneuerbaren Energiequellen,
  2. Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten,
  3. Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren (Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte) sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen,
  4. Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie etwa Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte,
  5. Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, und
  6. Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) bzw. umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen.

Artikel 24 Klimawandel

Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann Folgendes umfassen:

  1. Entwicklung der Beschaffung von Belegen; Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen,
  2. Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien,
  3. Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, und
  4. Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zu erleichtern.

Artikel 25 Katastrophenvorsorge

Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen - einschließlich der Infrastruktur - für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen,
  2. Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden,
  3. Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene,
  4. Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure, damit diese koordinierter, wirksamer und effizienter vorgehen können,
  5. Verbesserung der Sensibilisierung und Information der Bevölkerung im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Vorsorge-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird,
  6. Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes und
  7. Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen bzw. internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen.

Kapitel 2
Zugänglichkeit

Artikel 26 Allgemeine Ziele

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

  1. Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen und
  2. Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen.

(2) Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Kontext kann sich auf Folgendes erstrecken:

  1. Politikformulierung und Institutionenaufbau,
  2. Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr sowie
  3. Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen.

Artikel 27 Seeverkehr

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen:

  1. Förderung einer effizienten Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen,
  2. Erleichterung der stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten,
  3. Förderung regionaler Programme,
  4. Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und
  5. Entwicklung der Infrastruktur.

(2) Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen.

Artikel 28 Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,
  2. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,
  3. Erleichterung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft sowie
  4. Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis.

Artikel 29 Luftverkehrssicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrssicherheit im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

  1. Einsatz von Flugsicherungssystemen,
  2. Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, und
  3. Entwicklung der Infrastrukturen und der Humanressourcen.

Artikel 30 Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und -Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

  1. Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,
  2. Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,
  3. Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,
  4. Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,
  5. Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.

Kapitel 3
Forschung und Innovation

Artikel 31 Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation,
  2. Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,
  3. Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern,
  4. Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union und am Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) sowie
  5. Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.

Kapitel 4
Jugend, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Sozialpolitik

Artikel 32 Jugend

(1) Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

(2) Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

Artikel 33 Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie
  2. Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Initiativen der Union zur beruflichen Aus- und Fortbildung auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

(3) Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung.

Artikel 34 Beschäftigung und Sozialpolitik

(1) Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.

(2) Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

Artikel 35 Öffentliche Gesundheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die Kapazität der ÜLG, übertragbare Krankheiten zu überwachen und etwaige Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen, unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken:

  1. Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,
  2. Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen,
  3. Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind.

Kapitel 5
Kultur

Artikel 36 Kultureller Austausch und Dialog

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes betreffen:

  1. die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess,
  2. die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferischen Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern,
  3. die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess,
  4. die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs.

(2) Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren:

  1. Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner,
  2. Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten,
  3. strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern.

Artikel 37 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

(1) Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf auf, audiovisuelle Produktionen beider Seiten zu fördern und kann folgende Maßnahmen umfassen:

  1. Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches,
  2. Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke,
  3. Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen,
  4. Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden.

(2) Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten.

Artikel 38 Darstellende Kunst

Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,
  2. Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG sowie
  3. Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien.

Artikel 39 Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler

Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

  1. Erleichterung des Austausches von Fachleuten,
  2. Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung,
  3. Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und
  4. Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.

Kapitel 6
Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Artikel 40 Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren wie etwa der Zivilgesellschaft bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie
  2. Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität , des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesem Bereich unter anderem durch folgende Maßnahmen:
    1. Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption,
    2. Präventionsmaßnahmen einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen,
    3. Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen,
    4. technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft,
    5. technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden,
    6. technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie
    7. technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind.

(2) Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit den Artikeln 70 und 71 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen.

Kapitel 7
Tourismus

Artikel 41 Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus,
  2. Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie
  3. Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG.

Dritter Teil
Handel und handelsbezogene Zusammenarbeit

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42 Allgemeine Ziele

Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

  1. Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union,
  2. Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen,
  3. Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist,
  4. Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen,
  5. Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG,
  6. Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen,
  7. Förderung der Export- und Handelskapazitäten der ÜLG,
  8. Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder ihnen anzunähern,
  9. Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche.

Titel II
Handel mit Waren und Dienstleistungen und Niederlassungsrecht

Kapitel 1
Regelungen für den Handel mit Waren

Artikel 43 Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2) Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang VI festgelegt.

Artikel 44 Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

(1) Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

(2) Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind.

Die Verbote oder Beschränkungen nach Unterabsatz 1 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Allgemeinen darstellen.

Artikel 45 Maßnahmen der OLG

(1) Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten.

(2) In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird.

(3) Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union.

(4) Für die Zwecke dieses Titels ist "eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock" ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder - unbeschadet des Absatzes 3 - eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.

(5) Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission bis 2. April 2014 die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit.

Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind.

Artikel 46 Nichtdiskriminierung

(1) Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) Im Einklang mit Artikel 65 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 44 Absatz 2 und der Artikel 45, 48, 49, 51 und 59 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten.

Artikel 47 Bedingungen für das Verbringen von Abfällen

(1) Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2) Unbeschadet spezifischer in den zuständigen internationalen Gremien bereits eingegangener oder noch einzugehender Verpflichtungen in den entsprechenden Bereichen untersagt die Union die direkte oder indirekte Ausfuhr von Abfällen in die ÜLG - mit Ausnahme der Ausfuhr zur Verwertung bestimmter ungefährlicher Abfälle -, während die Behörden der ÜLG gleichzeitig die direkte oder indirekte Einfuhr solcher Abfälle aus der Union oder aus anderen Ländern in ihr Gebiet untersagen.

(3) Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des Basler Übereinkommens nachkommen zu können.

(4) Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit folgende Rechtsakte Anwendung finden können:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4) wie folgt:
  2. Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission 5) und
  3. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6), vorbehaltlich der in Artikel 16 jener Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen.

(5) Ein oder mehrere ÜLG und der Mitgliedstaat, mit dem sie verbunden sind, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat innerstaatliche Verfahren anwenden.

(6) In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission bis 2 Juli 2014 mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, sowie entsprechende künftige innerstaatliche Rechtsvorschriften einschließlich diesbezüglicher Änderungen.

Artikel 48 Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang VII die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.

Artikel 49 Schutz- und Überwachungsmaßnahmen

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang VIII ergreifen.

Kapitel 2
Handel mit Dienstleistungen und Niederlassungsrecht

Artikel 50 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Natürliche Personen aus einem ÜLG" sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des AEUV unberührt.
  2. "Juristische Personen aus einem ÜLG" sind juristische Personen eines ÜLG, die nach geltenden Recht eines bestimmten ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben; sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person des ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft des Landes oder des Gebiets verbunden ist.
  3. Die jeweils in den Abkommen über die wirtschaftliche Integration festgelegten Begriffsbestimmungen, auf die in Artikel 51 Absatz 1 verwiesen wird, gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.

Artikel 51 Meistbegünstigung

(1) In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen,

  1. gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat;
  2. gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat.

(2) Die in Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Behandlungen

  1. im Rahmen eines Binnenmarktes, der seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen;
  2. im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) oder seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel;
  3. im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht;
  4. im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt.

(3) Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission; diese unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 52 Berufliche Befähigungsnachweise

In Bezug auf die Berufe Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankenschwester/Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Apotheker und Tierarzt verabschiedet der Rat gemäß Artikel 203 AEUV die Liste der für die ÜLG spezifischen beruflichen Befähigungsnachweise, die in den Mitgliedstaaten anerkannt werden sollen.

Titel III
Handelsbezogene Bereiche

Kapitel 1
Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 53 Allgemeines Konzept

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.

In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden.

Artikel 54 Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards

(1) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Beim Handel und der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation wird den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.

(2) Das Hauptziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des zugehörigen Protokolls von Kyoto wird verfolgt. Die Zusammenarbeit muss auf der Entwicklung des künftigen rechtsverbindlichen internationalen Klimaschutzübereinkommens unter Übernahme von Klimaschutzverpflichtungen durch alle Vertragsparteien im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenzen der Vertragsparteien der VN-Klimarahmenkonvention beruhen.

(3) Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltschutzübereinkommen dürfen nicht so durchgeführt werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Partner oder eine verschleierte Beschränkung des Handels bewirken.

Artikel 55 Handel und Arbeitsnormen

(1) Die Assoziation fördert den Handel dahingehend, dass eine produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt wird.

(2) Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation werden eingehalten und in entsprechende Rechtsvorschriften und in die Praxis umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung.

(3) Verletzungen der Kernarbeitsnormen dürfen nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder in anderer Weise hierfür genutzt werden. Diese Kernarbeitsnormen dürfen nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden.

Artikel 56 Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten

Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf Folgendes ab:

  1. Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG,
  2. Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme.

Artikel 57 Nachhaltiger Handel mit Holz

Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen.

Artikel 58 Nachhaltige Entwicklung des Handels

(1) Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

  1. Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen - auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften - sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen
  2. Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,
  3. Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,
  4. Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen und Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung,
  5. Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

(2) Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

(3) Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben, sorgen die Union und die ÜLG für uneingeschränkte Transparenz.

Kapitel 2
Sonstige handelsbezogene Bereiche

Artikel 59 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1) Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Staatsangehörigen der Union und der ÜLG werden nicht beschränkt.

(2) In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen beschränken die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG nicht den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, Aufnahmelands oder -gebiets gegründet wurden, und sie gewährleisten die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(3) Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75 und 215 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.

Artikel 60 Wettbewerbspolitik

Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen Erfordernisse der ÜLG werden bei der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen lokale, nationale oder regionale Regeln und Politiken angewendet, die die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses Verbot betrifft auch die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Union oder eines ÜLG.

Artikel 61 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1) Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen.

Artikel 62 Technische Handelshemmnisse

Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern.

Artikel 63 Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel

Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Artikel 64 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

  1. Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ("SPS-Übereinkommen der WTO"),
  2. Bewältigung von Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen,
  3. Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG,
  4. Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO,
  5. Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen,
  6. Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien,
  7. Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,
  8. Förderung eines Technologietransfers im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 65 Verbot protektionistischer Maßnahmen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 und 2 dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Kapitel 3
Währungs- und Steuerangelegenheiten

Artikel 66 Steuerregelung

(1) Unbeschadet des Artikels 67 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des geltenden Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder des geltenden inländischen Steuerrechts, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll.

(3) Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

Artikel 67 Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge

(1) Die ÜLG wenden auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die sie auf die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten anwenden, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:

  1. Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze des ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.
  2. Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/ oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen Personen und die juristischen Personen, die diese Gewinne und/ oder Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.
  3. Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.
  4. Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.
  5. Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.
  6. Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.
  7. Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3) Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG.

Kapitel 4
Ausbau der Handelskapazitäten

Artikel 68 Allgemeines Konzept

Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus den Bestimmungen dieses Beschlusses möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch:

  1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch die Diversifizierung ihres Angebot und die Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch die Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen,
  2. Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern.

Artikel 69 Handelsdialog, Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können im Rahmen der Assoziation Folgendes umfassen:

  1. Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,
  2. Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,
  3. Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU,
  4. Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,
  5. Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,
  6. Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,
  7. Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Kapitel 5
Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Steuern

Artikel 70 Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen

Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:

  1. Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen,
  2. Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
  4. Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen.

Artikel 71 Regulative Angleichung im Bereich Finanzdienstleistungen

Die Union und die ÜLG fördern die regulative Konvergenz mit anerkannten internationalen Regulierungs- und Überwachungsstandards im Bereich Finanzdienstleistungen; international vereinbarte Standards dieser Art sind unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCP), das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute ("Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions") sowie die "Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation - FATF-Empfehlungen" der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF).

Wenn es angezeigt ist oder das betreffende ÜLG darum ersucht, können die Union und die ÜLG Anstrengungen unternehmen, um eine engere Angleichung der Rechtsvorschriften der ÜLG an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen zu fördern.

Artikel 72 Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden

Die Union und die ÜLG unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, auch in Bezug auf den Austausch von Informationen und Fachwissen über die Finanzmärkte sowie andere ähnliche Maßnahmen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Entwicklung der Verwaltungskapazität dieser Behörden, unter anderem durch den Personalaustausch und gemeinsame Schulungen gewidmet.

Artikel 73 Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Union und die ÜLG fördern die Zusammenarbeit im Steuerbereich, um die Einziehung rechtmäßiger Steuereinnahmen zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen, einschließlich der Transparenz, des Informationsaustauschs und eines fairen Steuerwettbewerbs zu entwickeln.

Vierter Teil
Instrumente für eine nachhaltige Entwicklung

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74 Allgemeine Ziele

Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:

  1. angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,
  2. eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern.

Artikel 75 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Programmierbare Hilfe" bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmierungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
  2. "Programmierung" bedeutet den Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis in einem im zweiten Teil dieses Beschlusses genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können.
  3. "Programmierungsdokument" bedeutet das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können.
  4. "Entwicklungspläne" im Sinne von Artikel 83 sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Politiken und Strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart werden.
  5. "Territoriale Mittelbereitstellung" bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der in den Programmierungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.
  6. "Regionale Mittelbereitstellung" bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der den ÜLG im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung regionaler Kooperationsstrategien oder thematischer Prioritäten bereitgestellt wird, die alle ÜLG betreffen und in den Programmierungsdokumenten dargelegt sind.
  7. "Finanzierungsbeschluss" bedeutet den Rechtsakt, der von der Kommission angenommen wird, um die Einzelheiten des finanziellen Beitrags der Union festzulegen und mit dem die Gewährung der Finanzhilfe aus dem Europäischen Entwicklungsfonds genehmigt wird.

Artikel 76 Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit

(1) Die finanzielle Hilfe der Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an die territorialen Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.

(3) Die Finanzhilfe der Union sollte:

  1. unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
  2. sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,
  3. flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen und
  4. den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.

(4) Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.

Kapitel 2
Finanzmittel

Artikel 77 Finanzierungsquellen

Die ÜLG kommen für folgende Finanzierungsquellen in Betracht:

  1. Mittel, die den ÜLG im Rahmen des Internen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Union zur Einrichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt werden,
  2. Unionsprogramme und -instrumente, die im Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehen sind, sowie
  3. Mittel, die von der Europäischen Investitionsbank im Rahmen ihrer Eigenmittel verwaltet werden, sowie Mittel, die gemäß den Bedingungen des Internen Abkommens der Mitgliedstaaten zur Einrichtung des 11. EEF für die EEF-Investitionsfazilität 7) (Internes Abkommen zum 11. EEF) bereitgestellt werden.

Kapitel 3
Spezifische Bestimmungen für die Finanzhilfe im Rahmen des 11. EEF

Artikel 78 Gegenstand und Geltungsbereich

Im Rahmen der von den einzelnen ÜLG festgelegten Strategien und Prioritäten auf lokaler und regionaler Ebene können - unbeschadet der humanitären Hilfe und der Soforthilfe - folgende Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele beitragen:

  1. sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind,
  2. Auf- und Ausbau der Institutionen sowie Integration von umweltbezogenen Aspekten,
  3. technische Zusammenarbeit und
  4. zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Einnahmen aus der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 82.

Artikel 79 Humanitäre und Soforthilfe

(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden der Bevölkerung in den ÜLG gewährt, die sich infolge von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten befinden. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden so lange gewährt, wie es für die Bewältigung der sich aus diesen Umständen ergebenden dringenden Probleme notwendig ist.

Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich nach Maßgabe des Bedarfs und der Interessen der Katastrophenopfer gewährt.

(2) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe zielen darauf ab,

  1. in und nach Krisensituationen Menschenleben zu retten, Leid zu verhüten und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren;
  2. zur Finanzierung und Bereitstellung der humanitären Hilfe sowie zum unmittelbaren Zugriff der Empfänger auf diese Hilfe beizutragen, indem sämtliche verfügbaren logistischen Mittel genutzt werden,
  3. kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den betroffenen Bevölkerungsgruppen wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der langfristigen Ziele zu schaffen,
  4. den Bedürfnissen zu entsprechen, die aus der Umsiedlung von Personen wie Flüchtlingen, Vertriebenen und Rückkehrern infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen entstanden sind, damit der Bedarf der Flüchtlinge oder Vertriebenen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort so lange wie nötig vollständig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr und ihre Wiedereingliederung in ihr Heimatland erleichtert wird, und
  5. die ÜLG bei der Einrichtung kurzfristiger Katastrophenschutzvorkehrungen einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu mildern.

(3) Die nach diesem Artikel gewährte Hilfe kann auch ÜLG gewährt werden, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Hilfen werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert. Sie können jedoch in Ausnahmefällen ergänzend zu der betreffenden Haushaltslinie aus den in Anhang II festgelegten Mitteln finanziert werden.

(5) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe werden auf Antrag des betroffenen ÜLG, der Kommission, des mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaats, internationaler Organisationen und lokaler oder internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeleitet. Diese Hilfen werden in einer Weise verwaltet und durchgeführt, die ein flexibles, rasches und wirksames Eingreifen ermöglicht.

Artikel 80 Kapazitätsausbau

(1) Die Finanzhilfe kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten aus zubauen, um die territorialen bzw. regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der im zweiten und dritten Teil genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.

(2) Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.

(3) Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökomischen Indikatoren unterstützen.

Artikel 81 Technische Hilfe

(1) Auf Veranlassung der Kommission können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden, um die für die Durchführung dieses Beschlusses und die umfassende Evaluierung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, des Follow-up, der Evaluierung und der Kontrolle sicherzustellen. Die lokal bereitgestellte technische Hilfe wird in allen Fällen gemäß den Regeln für das dezentrale Finanzmanagement umgesetzt.

(2) Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

Artikel 82 Zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Ausfuhrerlöse

(1) Im Finanzrahmen in Anhang II wird eine zusätzliche Unterstützung eingeführt, um die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft, in der Fischerei und im Bergbau, abzufedern, die die Verwirklichung der Entwicklungsziele der ÜLG gefährden könnten.

(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

Die Abhängigkeit der Wirtschaft der ÜLG von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der in Anhang V genannten Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den isolierten ÜLG im Sinne von Anhang I nach den in Anhang V dargelegten Kriterien eine günstigere Behandlung gewährt.

(3) Die zusätzlichen Mittel werden nach den in Anhang V festgelegten spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt.

(4) Die Union unterstützt auch marktorientierte Versicherungssysteme für ÜLG, die sich gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen.

Artikel 83 Programmierung

(1) Für die Zwecke dieses Beschlusses beruht die programmierbare Hilfe auf einem Programmierungsdokument.

(2) In dem Programmierungsdokument werden die territorialen Entwicklungspläne oder sonstige Vereinbarungen zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(3) Nach Artikel 10 sind in erster Linie die Behörden der ÜLG für die Ausarbeitung der Strategien, Prioritäten und Regelungen zuständig; hierzu erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten Programmierungsdokumente.

(4) Die Behörden der ÜLG sind verantwortlich für

  1. die Festlegung ihrer Prioritäten, auf die sich die Strategie stützt, und
  2. die Formulierung von Projekt- und Programmvorschlägen, die der Kommission vorgelegt und von dieser geprüft werden.

Artikel 84 Ausarbeitung, Prüfung und Billigung des Programmierungsdokuments

(1) Der zuständige territoriale Anweisungsbefugte oder, in Falle von regionalen Programmen, der zuständige regionale Anweisungsbefugte, arbeitet nach Konsultation eines möglichst breiten Spektrums von Akteuren auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und bewährter Verfahren einen Vorschlag für ein Programmierungsdokument aus.

(2) Jeder Vorschlag für ein Programmierungsdokument ist an den Bedarf und die besonderen Umstände jedes ÜLG anzupassen. In dem Vorschlag werden der bzw. die für die Finanzierung durch die Union ausgewählte(n) Schwerpunktbereich(e), die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die für die Bewertung und Beurteilung zugrunde zu legenden Leistungsindikatoren und der Richtbetrag für die Finanzausstattung dargelegt. Der Vorschlag muss die lokale Eigenverantwortung bei den Programmen der Zusammenarbeit fördern.

(3) Über den Vorschlag für das Programmierungsdokument findet bereits in der Frühphase des Programmierungsprozesses ein Gedankenaustausch zwischen den ÜLG und den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel statt, Komplementarität und Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Tätigkeiten der Zusammenarbeit zu fördern.

(4) Die Kommission prüft den Vorschlag für das Programmierungsdokument, um festzustellen, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen dieses Beschlusses und der einschlägigen Unionspolitiken vereinbar ist. Die Kommission stimmt sich mit der Europäischen Investitionsbank in Bezug auf den Entwurf des Programmierungsdokuments ab.

(5) Die ÜLG übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des Entwurfs des Programmierungsdokuments zu ermöglichen.

(6) Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Billigung des Programmierungsdokuments verantwortlich. Die Kommission billigt das Programmierungsdokument nach dem Verfahren gemäß Artikel 87.

Artikel 85 Durchführung

(1) Die Kommission nimmt den Finanzierungsbeschluss zu einem Programmierungsdokument im Einklang mit den in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Standards nach dem Verfahren gemäß Artikel 87 an.

(2) Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG.

(3) Die Behörden der ÜLG sind verantwortlich für

  1. die Ausarbeitung, die Aushandlung und den Abschluss der Verträge,
  2. die Durchführung und Verwaltung der Projekte und Programme sowie
  3. die Fortführung der Projekte und Programme und die Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit.

(4) Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam verantwortlich für

  1. die Gewährleistung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen,
  2. das Monitoring und die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Programme sowie
  3. die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen, raschen und effizienten Durchführung der Projekte und Programme.

(5) Zur Erleichterung des Gedankenaustauschs müssen mindestens einmal jährlich Fachsitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten, den betreffenden Mitgliedstaaten und den mit der Programmierung befassten Vertretern der Kommission - insbesondere unter Einsatz moderner Technologien oder soweit möglich als Erweiterung des Dialogs im Rahmen des ÜLG- EU-Forums - stattfinden.

(6) Die im Rahmen des 11. EEF finanzierten Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzregelung für den 11. EEF durchgeführt werden.

Artikel 86 Territoriale und regionale Anweisungsbefugte

(1) Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende territoriale Anweisungsbefugte, der bzw. die ihn vertritt bzw. vertreten, falls er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Sind die Bedingungen hinsichtlich der institutionellen Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der territoriale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der zuständigen Behörde des ÜLG zuständige Stelle delegieren. Der territoriale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission im Voraus über jede derartige Delegierung.

Stellt die Kommission Probleme bei der Durchführung der Verfahren zur Verwaltung von Mitteln des 11. EEF fest, so nimmt sie im Benehmen mit dem territorialen Anweisungsbefugten alle zur Abhilfe erforderlichen Kontakte auf und trifft alle geeigneten Maßnahmen. Der territoriale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des 11. EEF indirekt verwaltet, so hat der territoriale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

  1. Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung und Überprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig;
  2. er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig.

(2) Werden Mittel des 11. EEF indirekt verwaltet, so handelt der territoriale Anweisungsbefugte vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, als öffentlicher Auftraggeber für die im Wege von Ausschreibungen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführten Programme unter vorheriger Kontrolle durch die Kommission.

(3) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

  1. einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;
  2. aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;
  3. die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;
  4. die Befreiung der Bürgen;
  5. die Vergabe von Unteraufträgen;
  6. die Endabnahme, sofern die Kommission die Vorabnahme gebilligt hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen, sowie die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(4) Bei regionalen Programmen benennen die Behörden der teilnehmenden ÜLG aus dem Kreis der in Artikel 11 aufgeführten Akteure der Zusammenarbeit einen regionalen Anweisungsbefugten. Die Aufgaben des regionalen Anweisungsbefugten entsprechen entsprechend denjenigen des territorialen Anweisungsbefugten.

Artikel 87 EEF-ÜLG-Ausschuss

(1) Die Kommission wird gegebenenfalls von dem mit dem Internen Abkommen zum 11. EEF eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wenn der Ausschuss die ihm durch diesen Beschluss zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, trägt er die Bezeichnung "EEF-ÜLG-Ausschuss". Die Geschäftsordnung des mit dem Internen Abkommen zum 11. EEF und der Durchführungsverordnung für den 11. EEF eingesetzten Ausschusses gilt auch für den EEF-ÜLG-Ausschuss. Bis zum Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung finden die in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 8) festgelegten Verfahren Anwendung.

(3) Der Ausschuss konzentriert sich in seiner Arbeit auf die wesentlichen Fragen der Zusammenarbeit auf der Ebene der einzelnen ÜLG und der Region. Im Bemühen um Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität prüft er die Umsetzung der Programmierungsdokumente.

(4) Der Ausschuss nimmt Stellung zu

  1. den Entwürfen der Programmierungsdokumente und etwaiger Änderungen sowie
  2. den Finanzierungsbeschlüssen zur Durchführung dieses Teils des Beschlusses.

Artikel 88 Rolle der Delegationen der Union

(1) Wird die Union von einer Delegation unter der Leitung eines Delegationsleiters vertreten, so gelten die Bestimmungen der Finanzregelung für den 11. EEF betreffend die Anweisungsbefugen und die nachgeordnet bevollmächtigten Rechnungsführer.

(2) Der territoriale und/oder der regionale Anweisungsbefugte arbeiten eng mit dem Delegationsleiter zusammen, der für die verschiedenen Akteure der Zusammenarbeit in den betreffenden ÜLG der Hauptansprechpartner ist.

Artikel 89 Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für öffentliche Auftrags-, Finanzhilfe- und sonstige Vergabeverfahren für OLG

(1) Allgemeine Haftungsregelung

  1. Die Teilnahme an Auftrags-, Finanzhilfe- und sonstigen Vergabeverfahren für nach diesem Beschluss finanzierte Maßnahmen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes oder Gebiets im Sinne des Absatzes 2 für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.
  2. Im Falle von Maßnahmen, die mit einem Partner oder einem anderen Geber gemeinsam kofinanziert oder durch einen Mitgliedstaat im Wege der geteilten Mittelverwaltung oder durch einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder der Festlegung im Gründungsakt des Treuhandfonds teilnahmeberechtigt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt.
    Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt.
  3. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses und zusätzlich im Rahmen eines anderen Instruments im Bereich des auswärtigen Handelns - einschließlich des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 9), zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 10) - finanziert werden, gelten die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Maßnahme als teilnahmeberechtigt.
    Im Falle von Maßnahmen mit globalem, regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können natürliche und juristische Personen aus Ländern, Gebieten und Regionen, die durch die Maßnahme erfasst werden, an den Verfahren zur Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.
  4. Alle Lieferungen, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Finanzhilfevereinbarungen erworben werden und die nach diesem Beschluss finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land oder Gebiet haben. Liegt der Wert der zu erwerbenden Lieferungen jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land oder Gebiet haben. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Definition des Ursprungsbegriffs, die in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 11) und in anderen Rechtsvorschriften der Union zur Regelung des nichtpräferenziellen Ursprungs festgelegt ist.
  5. Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
  6. Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.
  7. Natürliche und juristische Personen, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen einhalten.

(2) Für eine Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern und Gebieten in Betracht:

  1. Mitgliedstaaten, von der Union anerkannte Bewerberländer und potenzielle Bewerber sowie Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums;
  2. überseeische Länder und Gebiete;
  3. Entwicklungsländer und -gebiete, die in der OECD-DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören;
  4. Länder, für die nach Feststellung der Kommission ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Der gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus überseeischen Ländern und Gebieten zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;
  5. Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder ausgeführt werden;
  6. sofern im Voraus in den Verfahrensunterlagen angekündigt -
    1. Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten teilnahmeberechtigten Ländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind;
    2. alle Länder bei Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der teilnahmeberechtigten Länder.

(3) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in hinreichend begründeten Fällen als teilnahmeberechtigt zugelassen werden, wenn die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(4) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, kann der betreffende Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus anderen Ländern nach Absatz 2 Buchstabe f zur Teilnahme an dem Verfahren zulassen und Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern im Sinne des Absatzes 3 oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d als teilnahmeberechtigt zulassen.

Artikel 90 Schutz der finanziellen Interessen der Union und Finanzkontrolle

(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2) Die Kommission und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 12) darf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsbetreibenden Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Unionsfinanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 werden die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, im Einklang mit der betreffenden EEF- Finanzregelung derartige Rechnungsprüfungen, Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchzuführen.

(3) Für die Kontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Letztere üben die Kontrolle gegebenenfalls in Koordination mit den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen aus.

(4) Die Kommission ist dafür zuständig,

  1. zu prüfen, dass Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist, und
  2. im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

(5) Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder halbjährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.

(6) Im Hinblick auf Finanzkorrekturen

  1. obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;
  2. greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmierungsdokument entspricht.

Artikel 91 Überwachung, Beurteilung, Überprüfungsprozess und Berichterstattung

(1) Die finanzielle Zusammenarbeit muss hinreichend flexibel gestaltet sein, um sicherzustellen, dass die Vorgänge kontinuierlich mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen und allen Änderungen bei der wirtschaftlichen Lage, den Prioritäten und den Zielen der betreffenden ÜLG insbesondere im Wege einer Ad-hoc-Überprüfung des Programmierungsdokuments Rechnung getragen wird.

(2) Die Überprüfung kann von der Kommission oder auf Ersuchen des betreffenden ÜLG nach Zustimmung der Kommission eingeleitet werden.

(3) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der den ÜLG im Rahmen des 11. EEF gewährten finanziellen Hilfe erzielt wurden, und übermittelt dem Rat ab 2015 jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Wirkungen der finanziellen Hilfe der Union. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.

(4) Der Bericht nach Absatz 3 enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Überwachung und Beurteilung, die Beteiligung der betreffenden Partner und die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen im Rahmen des 11. EEF. In dem Bericht werden die Ergebnisse der Hilfeleistung bewertet, wobei so weit wie möglich spezifische und messbare Indikatoren verwendet werden. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.

Kapitel 4
Grundsätze der Förderfähigkeit

Artikel 92 Territoriale Finanzierungen

(1) Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Hilfe im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.

(2) Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:

  1. staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,
  2. Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,
  3. Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaats, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,
  4. Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, und
  5. die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.

Artikel 93 Regionale Finanzierungen

(1) Die regionale Mittelbereitstellung betrifft Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

  1. zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage,
  2. eines oder mehrerer ÜLG und einer oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage,
  3. eines oder mehrerer ÜLG und eines oder mehrerer Nachbarstaaten, bei denen es sich um AKP-Staaten und/oder um andere Staaten handeln kann,
  4. eines oder mehrerer ÜLG, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer anderer Staaten,
  5. zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen,
  6. eines oder mehrerer ÜLG und regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG, AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen,
  7. der ÜLG und der Union als Ganzes oder
  8. einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten.

(2) Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.

(3) Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

  1. der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem ÜLG liegt,
  2. entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Union vorgesehen sind und
  3. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.

(4) Durch geeignete Maßnahmen werden Darlehensfinanzierungen aus dem EEF und dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ermöglicht, damit Kooperationsprojekte zwischen den ÜLG, den AKP-Ländern, den Regionen in äußerster Randlage und anderen Ländern durchgeführt werden können; dazu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.

Artikel 94 Unionsprogramme

(1) Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/ oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.

(2) Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten.

(3) Die Kommission erstattet auf der Grundlage der Informationen, die im von den ÜLG vorgelegten jährlichen Durchführungsbericht enthalten sind, und anderer verfügbarer Informationen dem EEF-ÜLG-Ausschuss Bericht über die Teilnahme der ÜLG an den Unionsprogrammen.

Fuenfter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 95 Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Im Einklang mit dem in Artikel 96 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.

Artikel 96 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die in Artikel 95 genannte Befugnisübertragung an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2014 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 95 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(5) Ein nach Artikel 95 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 97 Änderung des Status

Gemäß Artikel 203 AEUV beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

  1. ein ÜLG die Unabhängigkeit erlangt,
  2. ein ÜLG aus der Assoziation ausscheidet,
  3. ein ÜLG zu einem Gebiet in äußerster Randlage wird,
  4. ein Gebiet in äußerster Randlage zu einem ÜLG wird.

Artikel 98 Aufhebung

Der Beschluss 2001/822/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 99 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang VI gilt nach Maßgabe seines Artikels 65.

1) Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2001 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19).

4) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007, S. 6).

6) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 81).

7) Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2013 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. Nr. L 152 vom 13.06.2007 S. 1).

9) ABl. Nr. L 317 vom 15.12.2000 S. 3.

10) ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2010, S. 3.

11) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

12) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).

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Liste der isolierten ÜLG Anhang I


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Finanzhilfe der Union: 11. EEF Anhang II


Artikel 1 Verteilung zwischen den verschiedenen Instrumenten

(1) Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von 364,5 Mio. EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:

  1. 351 Mio. EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,
  2. 5 Mio. EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,
  3. 8,5 Mio. EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 81 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.

(2) Die Mittel des 11. EEF sind nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

(3) Sollten die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses erschöpft sein, ergreift der Rat die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 2 Verwaltung der Mittel

Die EIB verwaltet die in Anhang III genannten, aus Eigenmitteln gewährten Darlehen sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität finanziert werden. Alle anderen Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 3 Verteilung unter den ÜLG

Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs genannte Betrag von 351 Mio. EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

  1. Ein Betrag a von 229,5 Mio. EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmierungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Gegebenenfalls legen die Programmierungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Staatsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen.
    Bei der Zuweisung von Betrag a wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer EEF-Zuweisungen und möglicher Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG Rechnung getragen. Jede Zuweisung muss eine wirksame Verwendung erlauben. Über die Zuweisungen sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip beschlossen werden.
  2. Es werden 100 Mio. EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.
  3. Eine Reserve B mit nichtzugeteilten Mitteln in Höhe von 21,5 Mio. EUR wird angelegt, um
    1. humanitäre Hilfe und Soforthilfe für die ÜLG sowie gegebenenfalls die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse nach Anhang IV zu finanzieren,
    2. neue Zuweisungen entsprechend der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Bedürfnisse und der Leistungen der ÜLG vorzunehmen.

    Die Leistungen werden in objektiver und transparenter Weise beurteilt, wobei unter anderem auf die Verwendung der zugewiesenen Mittel, die wirksame Umsetzung der laufenden Maßnahmen und die Verabschiedung von Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung geachtet wird.

  4. Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen. Die Verfahren für die Überprüfung sowie die Beschlüsse über neue Zuweisungen werden nach Artikel 87 dieses Beschlusses angenommen.

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Finanzhilfe der Union: Darlehen aus Eigenmitteln der europäischen Investitionsbank Anhang III


Artikel 1 Betrag

Die EIB stellt nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und unter den Bedingungen der Satzung der Bank und dieses Anhangs einen Betrag von bis zu 100 Mio. EUR aus Eigenmitteln bereit.

Artikel 2 Die Europäische Investitionsbank

(1) Die Bank

  1. leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der ÜLG auf territorialer und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen;
  2. entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der ÜLG und der Union;
  3. passt gegebenenfalls in Abstimmung mit dem betreffenden ÜLG die in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen dieses Beschlusses zu entsprechen.

(2) Finanzierungen aus Eigenmitteln der EIB werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

  1. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die EIB am Tag der Unterzeichnung des Vertrags oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung, der Rückzahlungsfrist und der Garantien anwendet.
  2. Jedoch
    1. kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;
    2. können für privatwirtschaftliche Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen von Privatisierungen umfassen, oder für Projekte, die von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem sozialem oder ökologischem Nutzen sind, Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.
    3. liegt der Zinssatz insgesamt in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.
  3. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den Zinszuschüssen nach Anhang IV Artikel 2 Absatz 11 verrechnet und direkt an die EIB gezahlt. Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG, verwendet werden.
  4. Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.

(3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden ÜLG spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden.

Artikel 3 Bedingungen für den Devisentransfer

(1) Für die Maßnahmen, die nach diesem Beschluss durchgeführt werden und denen die betreffenden ÜLG schriftlich zugestimmt haben,

  1. befreien die betreffenden ÜLG Zinsen, Provisionen und Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren Rechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen Steuern und sonstigen Abgaben;
  2. stellen die betreffenden ÜLG den Begünstigten die Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen, Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen, die nach den zur Durchführung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind;
  3. stellen die betreffenden ÜLG der EIB die Devisen, die für den Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen Beträge erforderlich sind, zu dem Wechselkurs zur Verfügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder sonstigen Transferwährungen und der betreffenden Landeswährung gilt. Dazu gehören jede Form des Entgelts wie z.B. Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren, sowie die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird unter "den betreffenden ÜLG" das ÜLG verstanden, das in den Genuss der Maßnahme kommt.

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Finanzhilfe der Union: EIB-Investitionsfazilität Anhang IV


Artikel 1 Ziel

Die durch den Beschluss 2001/822/EG mit Mitteln aus dem EEF zur Förderung von wirtschaftlich lebensfähigen Unternehmen eingerichtete ÜLG-Investitionsfazilität (im Folgenden "Fazilität") wird beibehalten.

Für die Finanzierungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fazilität und mit Darlehen aus Eigenmitteln der EIB gelten die im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF und die in Anhang III und in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.

Die Mittel können den förderfähigen Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/ oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2 Mittel der Fazilität

(1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

  1. der Bereitstellung von Risikokapital in Form von
    1. Eigenkapitalbeteiligungen an einem ÜLG-Unternehmen, das in einem ÜLG niedergelassen ist oder nicht, einschließlich Finanzinstitutionen;
    2. Quasi-Eigenkapitalhilfe für ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;
    3. Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;
  2. der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3) Die Quasi-Eigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder Ähnlichem bestehen. Insbesondere kann sie bestehen in

  1. bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt. Im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;
  2. Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von dem finanziellen Ertrag des Projekts abhängt;
  3. nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4

  1. umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;
  2. ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(6) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(7) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die EIB bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, sowie eine von der EIB festgesetzte Spanne.

(8) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

  1. für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten ÜLG oder in ÜLG, in denen ein Konflikt oder eine Naturkatastrophe stattgefunden hat, wenn diese Projekte Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind; in diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;
  2. für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind; in diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

(9) Insgesamt beträgt der Zinssatz für Darlehen nach Absatz 8 Buchstabe a oder b in keinem Fall weniger als 50 % des Referenzsatzes.

(10) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Fazilität bereitgestellt und dürfen den Gesamtbetrag der Mittel der Fazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind, nicht überschreiten.

(11) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG, verwendet werden.

Artikel 3 Maßnahmen der Fazilität

(1) Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

  1. wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell tragfähig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern;
  2. unterstützt den Finanzsektor der ÜLG und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den ÜLG für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht;
  3. trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte; ihre finanzielle Tragfähigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet;
  4. ist bestrebt, Mittel durch die ÜLG-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.

(2) Die EIB erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Fazilität entstehenden Kosten. Die Vergütung der EIB umfasst eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jährlich bis zu 1,5 % des Portefeuilles der Fazilität, das in Projekte in den ÜLG investiert ist. Die Vergütung wird aus der Fazilität finanziert.

(3) Am Ende der Laufzeit dieses Beschlusses werden die kumulativen Nettorückflüsse an die Fazilität auf das folgende ÜLG- Finanzinstrument übertragen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 4 Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

  1. Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.
  2. Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten von KMU wird das Wechselkursrisiko von der Union einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.
  3. Soweit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden ÜLG zu gewähren, und übernimmt damit das Wechselkursrisiko.

Artikel 5 Finanzkontrollen

(1) Die Finanzierungen der Investitionsfazilität unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind.

(2) Die Finanzierungen der Investitionsfazilität werden durch den Europäischen Rechnungshof im Einklang mit den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof vereinbarten Verfahren und insbesondere nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank am 27. Oktober 2003 geschlossenen Dreiervereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung kontrolliert.

Artikel 6 Vorrechte und Befreiungen

(1) Die Vertreter der EIB, die an den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses teilnehmen, genießen in den ÜLG bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese Pflichten zu erfüllen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen.

(2) Der EIB steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet der ÜLG die gleiche Behandlung wie den internationalen Organisationen zu.

(3) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der EIB unterliegen nicht der Zensur.


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