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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 85;
VO (EU) 2015/812 - ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1 A;
VO (EU) 2020/560 - ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2838 - ABl. L 2024/2838 vom 07.11.2024 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt VO (EG) 104/2000

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden "GFP") umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates 4 muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Unionsmarktes und der Weltmärkte sowie der Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten überarbeitet werden.

(3) Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Stabilität des Marktes und eine bessere Entsprechung von Angebot und Nachfrage zu fördern.

(4) Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO muss den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihren Verpflichtungen gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Im Bereich des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Drittländern sollten die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet werden, insbesondere durch Beachtung der Nachhaltigkeit und die Anwendung von Sozialstandards, die den für Unionserzeugnisse geltenden Anforderungen gleichwertig sind.

(5) Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.

(6) Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert des Verzehrs von Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert werden, sowie darüber, wie wichtig es ist, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen.

(7) Die Erzeugerorganisationen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden zusammen "Erzeugerorganisationen") sind für die Verwirklichung der Ziele der GFP und der GMO entscheidend. Eine Stärkung ihrer Zuständigkeiten und die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um es ihnen unter Beachtung des durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmens zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Bewirtschaftung der Fischbestände zu übernehmen. Ferner muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, Daten zur Aquakultur sammeln und dass ihre Einkommen verbessert werden. Im Zuge der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Union, auch im Hinblick auf die Regionen in äußerster Randlage, vor allem den Besonderheiten der kleinen Fischereien und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen können und dabei hinsichtlich der Bestandsbewirtschaftung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischerei einschließt.

(8) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Anreiz für eine angemessene und repräsentative Beteiligung von Kleinerzeugern bieten.

(9) Um die Wettbewerbsfähigkeit von Erzeugerorganisationen zu verbessern und ihre Lebensfähigkeit zu stärken, sollten klare und sachgerechte Kriterien für die Gründung dieser Organisationen festgelegt werden.

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