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Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146, ber. 2018 L 146 S. 8;
RL (EU) 2021/1206 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 45 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt RL 96/98/EG
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2024/1295 über harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für Feuerlöschschläuche |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der globalen Dimension der Schifffahrt muss die Union den internationalen Regelungsrahmen für die Sicherheit im Seeverkehr anwenden und stützen. Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Dazu haben die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO für "International Maritime Organisation") sowie die internationalen und europäischen Normungsorganisationen Leistungs- und Prüfnormen für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung ausgearbeitet.
(2) Die internationalen Instrumente lassen den Verwaltungen der Flaggenstaaten erheblichen Ermessensspielraum. Da die Vorschriften nicht harmonisiert sind, weisen die Produkte, denen die zuständigen nationalen Behörden Übereinstimmung mit diesen internationalen Übereinkommen und Normen bescheinigt haben, unterschiedliche Sicherheitsniveaus auf. Dies beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da es für die Mitgliedstaaten problematisch wird, die Installation von Ausrüstung, die von einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurde, an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge ohne weitere Überprüfung zuzulassen.
(3) Die Harmonisierung durch die Union behebt diese Probleme. So wurden in der Richtlinie 96/98/EG des Rates 3 einheitliche Vorschriften festgelegt, um Unterschiede bei der Anwendung internationaler Normen durch klar definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren zu beseitigen.
(4) Das Unionsrecht verfügt über verschiedene andere Instrumente, in denen Anforderungen und Bedingungen unter anderem zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt oder Umweltvorschriften für bestimmte Produkte festgelegt sind, die von ihrer Art her der an Bord von Schiffen verwendeten Ausrüstung ähneln, jedoch nicht den internationalen Normen entsprechen, die sich unter Umständen erheblich von den innerhalb der Union geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden und laufend weiterentwickelt werden. Diese Produkte können die Mitgliedstaaten daher nicht entsprechend den einschlägigen internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit zertifizieren. Für Ausrüstung, mit der EU-Schiffe im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen ausgestattet werden sollen, sollte daher ausschließlich diese Richtlinie gelten, die in jedem Fall als lex specialis zu betrachten ist. Darüber hinaus sollte ein spezifisches Kennzeichen festgelegt werden, durch das angezeigt wird, dass Ausrüstung, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, den in den bereits in Kraft getretenen einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten festgelegten Anforderungen entspricht.
(5) Neben der Festlegung detaillierter Leistungs- und Prüfnormen für Schiffsausrüstung sehen die internationalen Instrumente mitunter Maßnahmen vor, die von den verbindlichen Anforderungen abweichen, die aber unter bestimmten Bedingungen geeignet sind, um die mit diesen Anforderungen verfolgte Absicht zu erfüllen. Im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS für "Safety of Life at Sea") sind alternative Ausführungen und Anordnungen vorgesehen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils unter ihrer eigenen Verantwortung angewandt werden könnten.
(6) Die mit der Anwendung der Richtlinie 96/98
(Stand: 26.07.2024)
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