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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 der Kommission vom 30. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2014/90/EU müssen die Konformitätsbewertungsstellen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen, um notifizierte Stellen zu werden.

(2) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025 entsprechen.

(3) In der Norm EN ISO/IEC 17025 sind die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, an die Unparteilichkeit und an die einheitliche Arbeitsweise von Laboratorien festgelegt.

(4) Im Jahr 2017 veröffentlichte die ISO eine überarbeitete Fassung der Norm EN ISO/IEC 17025 und zog die vorherige Fassung der Norm zurück, die während eines dreijährigen Übergangszeitraums bis November 2020 weiter angewendet werden konnte.

(5) Der Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17025 in der Richtlinie 2014/90/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang III Nummer 19 der Richtlinie 2014/90/EU wird der Verweis auf die Norm "EN ISO/IEC 17025:2005" durch einen Verweis auf "EN ISO/IEC 17025:2017" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31 Januar 2022 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2021

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 146.

ENDE

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(Stand: 22.07.2021)

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