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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2014/175/EU der Kommission vom 27. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Fleisch von Zuchtfederwild und Wildgeflügel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1904)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 3 sind Vorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. Die genannte Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen eine solche Einfuhr zugelassen ist, und in ihrem Anhang III findet sich das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für derartige Waren, die zum Versand aus Drittländern in die Union bestimmt sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass die von ihr erfassten Geflügelwaren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in ihrem Anhang I Teil 1 aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen. Des Weiteren bestimmt die genannte Verordnung, dass solchen Einfuhren der betreffenden Geflügelwaren eine Veterinärbescheinigung gemäß der genannten Tabelle, ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen und den Musterveterinärbescheinigungen in Teil 2 des genannten Anhangs, beigefügt sein muss.

(3) Außerdem schreiben die Musterveterinärbescheinigungen für Geflügelfleisch (POU), für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) und für Wildgeflügelfleisch (WGM) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 vor, dass das frische Fleisch von Geflügel oder Laufvögeln aus Betrieben stammen muss, die keinen Beschränkungen hinsichtlich einer Krankheit unterliegen, für die Geflügel oder Laufvögel empfänglich ist bzw. sind, oder aber von Wildgeflügel stammen muss, das in einem Gebiet erlegt wurde, in dem in einem Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den vorangegangenen 30 Tagen kein Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde.

(4) Die Tiergesundheitsbedingungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Zuchtfederwild und Wildgeflügel, die in Teil II.1.3 des Musters der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt sind, beziehen sich auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit. Die Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WGM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 beziehen sich jedoch nur auf die hochpathogene aviäre Influenza. Daher ist es erforderlich, das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG an die Anforderungen an frisches Fleisch gemäß den Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WEG in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anzupassen.

(5) Zudem nimmt das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG Bezug auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates 5, die durch die Richtlinie 2009/158/EG des Rates 6 ersetzt wurde, und auf die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission 7, die durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ersetzt wurde. Es ist deshalb nötig, diese Bezugnahmen zu aktualisieren.

(6) Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

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