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Beschluss (EU) 2020/1805 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 89)
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 5. Dezember 2020.
(2) Die Geltungsdauer der in dem Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission 3 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 5. August 2022.
(3) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 4 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der einzelnen Produktgruppen sowie die Relevanz und Angemessenheit ihrer derzeitigen Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bewertet, bevor sie die jeweiligen Verlängerungen vorgeschlagen hat. Für den Beschluss 2014/350/EU und den Beschluss (EU) 2016/1349 hat diese Bewertung die Relevanz der Produktgruppen sowie die Relevanz und Angemessenheit ihrer derzeitigen Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt.
(4) Darüber hinaus schlägt die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen Lösungen vor, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen, unter anderem durch die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen und indem sichergestellt wird, dass bei der Überarbeitung die Kohärenz mit einschlägigen EU-Strategien, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt wird.
(5) Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, sollen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse und Schuhe im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 5 überarbeitet werden. Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2014/350/EU und dem Beschluss (EU) 2016/1349 bis zum gleichen Enddatum zu verlängern, damit die Kommission beide Produktgruppen gemeinsam überprüfen und sie gegebenenfalls bündeln kann.
(6) Damit ausreichend Zeit für den endgültigen Abschluss des Überarbeitungsprozesses bleibt und eine verlässliche Perspektive im Hinblick auf die wirtschaftliche Kontinuität für derzeitige und künftige Lizenzinhaber sichergestellt wird, die in der Zwischenzeit die Vorteile des EU-Umweltzeichens für ihre damit gekennzeichneten Produkte weiter nutzen können, sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Textilerzeugnisse und Schuhe und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.
(7) Der Beschluss 2014/350/EU und der Beschluss (EU) 2016/1349 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 6 des Beschlusses 2014/350/EU erhält folgende Fassung:
" Artikel 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Textilerzeugnisse"' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025."
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2016/1349 erhält folgende Fassung:
" Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe"Schuhe"
(Stand: 05.04.2021)
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