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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/358/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung eines Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 43;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698

Hinweis s.: Normenübersicht - BAUA EU
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5) Am 7. Januar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/11/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen 2.

(6) Am 10. Mai 2010 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/465 zur Ausarbeitung einer europäischen Norm für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren, um verschiedene Risiken einzudämmen: Erstickungsrisiko durch Verschlucken von Kleinteilen, Verletzungsrisiko durch scharfe Kanten und vorstehende Teile sowie Risiko des Einklemmens von Fingern. Außerdem mussten laut dem Normungsauftrag geeignete Prüfverfahren festgelegt werden, um die kindersichernde Wirkung der Verschlussvorrichtungen, ihre konstruktive Funktionsfähigkeit während ihrer gesamten veranschlagten Lebensdauer sowie ihre Alterungs- und Witterungsbeständigkeit zu gewährleisten.

(7) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin die europäische Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren an.

(8) Die europäische Norm EN 16281:2013 erfüllt den Normungsauftrag M/465 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die europäische Norm EN 16281:2013 "Kinderschutzprodukte - Vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdeckt.

Artikel 2

Der Verweis auf die Norm EN 16281:2013 wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. Nr. L 4 vom 08.01.2010 S. 91.

ENDE

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