umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6)
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Einheitliches Datenpunktmodell | Anhang XIV 17a |
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:
Validierungsregeln | Anhang XV 17a |
Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:
Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten | Anhang XVI 18 |
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN | |||
Meldebogen- nummer | Meldebogen- code | Bezeichnung des Meldebogens/ der Meldebogengruppe | Kurz- bezeichnung |
TEIL A - ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN | |||
32,1 | VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS | AE-ASS | |
32,2 | ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN | AE-COL | |
32,3 | EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE | AE-NPL | |
32,4 | BELASTUNGSQUELLEN | AE-SOU | |
TEIL B - LAUFZEITDATEN | |||
33 | LAUFZEITDATEN | AE-MAT | |
TEIL C - EVENTUALBELASTUNG | |||
34 | EVENTUALBELASTUNG | AE-CONT | |
TEIL D - GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN | |||
35 | EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN | AE-CB | |
TEIL E - WEITERE DATEN | |||
36,1 | ERWEITERTE DATEN TEIL I | AE-ADV1 | |
36,2 | ERWEITERTE DATEN TEIL II | AE-ADV2 |
F 32.01 - VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS) | |||||||||||
Buchwert belasteter Vermögenswerte | Beizu- legender Zeitwert belasteter Vermögens- werte | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte | Beizu- legender Zeitwert unbe- lasteter Vermögens- werte | ||||||||
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bank- fähig | davon: zentral- bank- fähig | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bank- fähig | davon: zentral- bank- fähig | ||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | ||
010 | Vermögenswerte des meldenden Instituts | ||||||||||
020 | Jederzeit kündbare Darlehen | ||||||||||
030 | Eigenkapitalinstrumente | ||||||||||
040 | Schuldverschreibungen | ||||||||||
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||||
060 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||||||||
070 | davon: von Staaten begeben | ||||||||||
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben | ||||||||||
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | ||||||||||
100 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | ||||||||||
110 | davon: Hypothekarkredite | ||||||||||
120 | Sonstige Vermögenswerte |
F 32.02 - ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL) | ||||||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen | Unbelastet | |||||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | Nominalwert entgegen- genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldver- schreibungen | |||||||
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bank- fähig | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: zentral- bank- fähig | |||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | ||
130 | Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten | |||||||
140 | Jederzeit kündbare Darlehen | |||||||
150 | Eigenkapitalinstrumente | |||||||
160 | Schuldverschreibungen | |||||||
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | |||||||
180 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | |||||||
190 | davon: von Staaten begeben | |||||||
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben | |||||||
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | |||||||
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | |||||||
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten | |||||||
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren | |||||||
250 | VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVER- SCHREIBUNGEN |
F 32.03 - EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL) | |||||
Unbelastet | |||||
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten | Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen | Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | |||
davon: zentralbankfähig | |||||
010 | 020 | 030 | 040 | ||
010 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
020 | Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen | ||||
030 | Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
040 | Vorrangig | ||||
050 | Mezzanine | ||||
060 | Erstverlust |
F 32.04 - BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU) | ||||||
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere | |||||
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe | davon: entgegen- genommene, wiederver- wendete Sicherheiten | davon: belastete eigene Schuldver- schreibungen | ||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | ||
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten | |||||
020 | Derivate | |||||
030 | davon: außerbörslich | |||||
040 | Einlagen | |||||
050 | Rückkaufsvereinbarungen | |||||
060 | davon: Zentralbanken | |||||
070 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | |||||
080 | davon: Zentralbanken | |||||
090 | Begebene Schuldverschreibungen | |||||
100 | davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen | |||||
110 | davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | |||||
120 | Andere Belastungsquellen | |||||
130 | Nominalwert empfangener Darlehenszusagen | |||||
140 | Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten | |||||
150 | Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten | |||||
160 | Sonstige | |||||
170 | BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT | |||||
Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. | ||||||
Auf keinen Fall auszufüllen. |
F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT) | ||||||||||||||
Unbe- fristet | Für einen Tag | > 1 Tag < =1 Woche | > 1 Woche < =2 Wochen | > 2 Wochen < =1 Monat | > 1 Monat < =3 Monate | > 3 Monate < =6 Monate | > 6 Monate < =1 Jahr | > 1 Jahr < =2 Jahre | > 2 Jahre < =3 Jahre | 3 Jahre < =5 Jahre | 5 Jahre < =10 Jahre | > 10 Jahre | ||
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | |
010 | Belastete Vermögenswerte | |||||||||||||
020 | Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) | |||||||||||||
030 | Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) |
F 34.00 - EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT) | |||||||
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventual- verbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | Eventualbelastung | ||||||
A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögens- werte um 30 % | B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 % | ||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte | |||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögens- werte | Maßgebliche Währung 1 | Maßgebliche Währung 2 | ... | Maßgebliche Währung n | |||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | |||
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten | ||||||
020 | Derivate | ||||||
030 | davon: außerbörslich | ||||||
040 | Einlagen | ||||||
050 | Rückkaufsvereinbarungen | ||||||
060 | davon: Zentralbanken | ||||||
070 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | ||||||
080 | davon: Zentralbanken | ||||||
090 | Begebene Schuldverschreibungen | ||||||
100 | davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||
110 | davon: begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||||
120 | Andere Belastungsquellen | ||||||
170 | BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT |
F 35.00 - EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB) | |||||||||||||||||||||||||||
Z-Achse | Deckungspoolkennung (offen) | ||||||||||||||||||||||||||
Wird Artikel 129 der Eigenkapital- verordnung eingehalten? | Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen | Deckungspool | |||||||||||||||||||||||||
Berichts- stichtag | + 6 Monate | +12 Monate | + 2 Jahre | +5 Jahre | + 10 Jahre | Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem negativen Netto- marktwert | Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen | Berichts- stichtag | + 6 Monate | +12 Monate | + 2 Jahre | +5 Jahre | + 10 Jahre | Derivative Deckungs- pool- positionen mit einem positiven Netto- marktwert | Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools | ||||||||||||
[Ja / NEIN] | Wenn JA, die vorrangige Anlage- klasse des Deckungs- pools angeben | gemäß den maß- geblichen gesetz- lichen Rege- lungen für gedeckte Schuld- verschrei- bungen | gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung | ||||||||||||||||||||||||
Berichts- stichtag | Rating- agentur 1 | Boni- täts- einstu- fung 1 | Rating- agentur 2 | Boni- täts- einstu- fung 2 | Rating- agentur 3 | Boni- täts- einstu- fung 3 | Berichts- stichtag | Rating- agentur 1 | Rating- agentur 2 | Rating- agentur 3 | |||||||||||||||||
010 | 012 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | ||
010 | Nominalbetrag | ||||||||||||||||||||||||||
020 | Barwert (Swap)/Marktwert | ||||||||||||||||||||||||||
030 | Vermögenswertspezifischer Wert | ||||||||||||||||||||||||||
040 | Buchwert |
F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1) | ||||||||||||||||||||
Belastungsquellen | Vermögenswerte / Verbindlichkeiten | Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts | Ins- gesamt | |||||||||||||||||
Jederzeit kündbare Darlehen | Eigen- kapital- instrumente | Schuldverschreibungen | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | Sonstige Ver- mögens- werte | ||||||||||||||||
Ins- gesamt | davon: gedeckte Schuldver- schreibungen | davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere | davon: von Staaten begeben | davon: von Finanz- unter- nehmen begeben | davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben | Zentral- banken und Staats- sektor | Finanz- unter- nehmen | Nicht- finanz- unter- nehmen | Haushalte | |||||||||||
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: Hypo- thekar- kredite | davon: Hypo- thekar- kredite | |||||||||||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | |||
010 | Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
020 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
030 | Börsengehandelte Derivate | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
040 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
050 | Außerbörslich gehandelte Derivate | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
060 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
070 | Rückkaufsvereinbarungen | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
080 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
090 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
100 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
110 | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
120 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
130 | Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
140 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
150 | Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
160 | Kongruente Verbindlichkeiten | |||||||||||||||||||
170 | Andere Belastungsquellen | Belastete Vermögenswerte | ||||||||||||||||||
180 | Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | |||||||||||||||||||
190 | Belastete Vermögenswerte insgesamt | |||||||||||||||||||
200 |
davon: zentralbankfähig |
|||||||||||||||||||
210 | Unbelastete Vermögenswerte insgesamt | |||||||||||||||||||
220 |
davon: zentralbankfähig |
|||||||||||||||||||
230 | Belastete + unbelastete Vermögenswerte |
F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2) | |||||||||||||||||||||
Belastungsquellen | Vermögenswerte / Verbindlichkeiten | Art der Sicherheit - Einreihung nach Art des Vermögenswerts | Insge- samt | ||||||||||||||||||
Jederzeit kündbare Darlehen | Eigen- kapital- instrumente | Schuldverschreibungen | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | Sonstige entgegen- genom- mene Sicher- heiten | Begebene eigene Schuld- verschrei- bungen außer eigenen gedeckten Schuld- verschrei- bungen oder forderungs- unter- legten Wert- papieren | ||||||||||||||||
Ins- gesamt | davon: gedeckte Schuld- verschrei- bungen | davon: forderungs- unterlegte Wertpapiere | davon: von Staaten begeben | davon: von Finanz- unter- nehmen begeben | davon: von Nicht- finanz- unter- nehmen begeben | Zentral- banken und Staats- sektor | Finanz- unter- nehmen | Nicht- finanz- unter- nehmen | Haushalte | ||||||||||||
davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: von anderen Unter- nehmen der Gruppe begeben | davon: Hypo- thekar- kredite | davon: Hypo- thekar- kredite | ||||||||||||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | |||
010 | Zentralbank- refinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z.B. Repos) | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
020 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
030 | Börsengehandelte Derivate | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
040 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
050 | Außerbörslich gehandelte Derivate | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
060 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
070 | Rückkaufsvereinbarungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
080 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
090 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
100 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
110 | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
120 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
130 | Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
140 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
150 | Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
160 | Kongruente Verbindlichkeiten | ||||||||||||||||||||
170 | Andere Belastungsquellen | Entgegengenommene belastete Sicherheiten | |||||||||||||||||||
180 | Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | ||||||||||||||||||||
190 | Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt | ||||||||||||||||||||
200 |
davon: zentralbankfähig |
||||||||||||||||||||
210 | Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt | ||||||||||||||||||||
220 |
davon: zentralbankfähig |
||||||||||||||||||||
230 | Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten |
Meldung zur Belastung von Vermögenswerten | Anhang XVII |
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1. Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
2. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.
1.2. Rechnungslegungsrahmen
3. Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.
4. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter "IAS" und "IFRS" die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.
1.3. Nummerierungskonvention
5. In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.
6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.
1.4. Vorzeichenkonvention
7. Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.
1.5. Anwendungsebene
8. Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der CRR nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen.
1.6. Verhältnismäßigkeit
9. Für die Zwecke von Artikel 16a. Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:
10. Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:
1.7. Definition des Begriffs "Belastung"
11. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.
Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBa werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):
Meldebogenspezifische Erläuterungen
2. Teil A: Übersicht über die Belastungen
12. In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden ("zeitpunktbezogene Belastung"), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.
13. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.
2.1. Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts
2.1.1. Allgemeine Bemerkungen
14. Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.
Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.
In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.
a) Besicherte Einlagen
Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:
b) Repos/kongruente Repos
Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden "Repo") wird wie folgt gemeldet:
c) Zentralbankrefinanzierungen
Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).
Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.
Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.
d) Wertpapierleihe
Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.
Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:
e) Derivate (Verbindlichkeiten)
Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:
f) Gedeckte Schuldverschreibungen
Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.
Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.
Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.
In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.
BELASTUNGSQUELLEN | ||||
Typ | Betrag | Zellen | Belastete Darlehen | Zellen |
Ged. Schuldv. | 75% (100) = 75 | {AE-Sources, r110, c010} | 75% (150) = 112,5 | {AE-Assets, r100, c10}
{AE-Sources, r110, c030} |
Zentralbank- Refinanzierung | 11 | {AE-Sources, r060, c010} | 10% (150) = 15 | {AE-Assets, r100, c10}
{AE-Sources, r060, c030} |
KEINE BELASTUNG | ||||
Typ | Betrag | Zellen | Unbelastete Darlehen | Zellen |
Zurückb. eigene gedeck. Schuldv. | 15% 100 = 15 | {AE-Not pledged, r010, c040} | 15% (150) = 22,5 | {AE-Assets, r100, c60}
{AE-Not pledged, r020, c010} |
g) Verbriefungen
Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR haben.
Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.
Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.
2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Vermögenswerte des meldenden Instituts
IAS 1. 9 (a), Implementation Guidance (IG) 6 Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte. |
020 | Jederzeit kündbare Darlehen
IAS 1. 54 (i) Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile "Sonstige Vermögenswerte" erfasst. |
030 | Eigenkapitalinstrumente
Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1. |
040 | Schuldverschreibungen
Anhang V Teil 1 Nummer 26 Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind. |
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt. |
060 | davon: Verbriefungen
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR handelt. |
070 | davon: von Staaten begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden. |
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden. |
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden. |
100 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Darlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden. |
110 | davon: Hypothekarkredite
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind. |
120 | Sonstige Vermögenswerte
Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen. |
2.1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Buchwert belasteter Vermögenswerte
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
020 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
030 | davon: zentralbankfähig
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
040 | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte
IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 für nicht den IFRS unterliegende Institute. |
050 | davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
060 | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs "Vermögensbelastung" unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
070 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
080 | davon: zentralbankfähig
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
090 | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte
IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs "Vermögensbelastung" unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) |
100 | davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19). |
2.2. Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
15. Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie "unbelasteter" Vermögenswerte eine Aufteilung in "zur Belastung verfügbar" oder potenziell belastbar und "nicht zur Belastung verfügbar" vorgenommen.
16. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.
17. Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.
2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
130 | Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. |
140 | Jederzeit kündbare Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.) |
150 | Eigenkapitalinstrumente
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.) |
160 | Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.) |
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.) |
180 | davon: Verbriefungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.) |
190 | davon: von Staaten begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.) |
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.) |
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.) |
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.) |
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.) |
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren
Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten.
|
250 | VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT
Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt. |
2.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs "Vermögensbelastung" belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) |
020 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
030 | davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
040 | Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind. |
050 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
060 | davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
070 | Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen. |
2.3. Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere
2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
18. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
020 | Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
030 | Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen
Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
040 | Vorrangig
Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR. |
050 | Mezzanine
Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR. |
060 | Erstverlust
Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR. |
2.3.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten
Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen. |
020 | Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen. |
030 | davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
040 | Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. |
2.4. Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen
2.4.1. Allgemeine Bemerkungen
19. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.
20. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: { AE-SOU; r170; c030} = { AE-ASS; r010; c010} + { AE-COL; r130; c010} + { AE-COL; r240; c010}.
2.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen. |
020 | Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
030 | davon: Außerbörslich
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
040 | Einlagen
Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
050 | Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: - im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und - im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge. |
060 | davon: Zentralbanken
Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
070 | Besicherte Einlagen außer Pensionsgeschäften
Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
080 | davon: Zentralbanken
Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
090 | Begebene Schuldverschreibungen
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil a Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist. |
100 | davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
110 | davon: begebene Verbriefungen
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
120 | Andere Belastungsquellen
Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
130 | Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
140 | Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
150 | Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
160 | Sonstige
Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
170 | BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT
Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
2.4.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. |
020 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe
Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen. |
030 | Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapieren
Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden. |
040 | davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind. |
050 | davon: belastete eigene Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. |
3.1. Allgemeine Bemerkungen
21. Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.
3.2. Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:
3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Belastete Vermögenswerte
Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:
Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
020 | entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)
Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU. Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
030 | entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)
Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU. Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Offene Laufzeit
Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin. |
020 | Für einen Tag
Fälligkeit in einem Tag oder weniger. |
030 | > 1 Tag <= 1 Woche
Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger. |
040 | > 1 Woche <= 2 Wochen
Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger. |
050 | 2 Wochen <= 1 Monat
Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger. |
060 | > 1 Monat <= 3 Monate
Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger. |
070 | > 3 Monate <= 6 Monate
Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger. |
080 | > 6 Monate <= 1 Jahr
Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger. |
090 | > 1 Jahr <= 2 Jahre
Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger. |
100 | > 2 Jahre <= 3 Jahre
Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger. |
110 | > 3 Jahre <= 5 Jahre
Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger. |
120 | > 5 Jahre <= 10 Jahre
Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger. |
130 | > 10 Jahre
Fälligkeit später als zehn Jahre. |
4.1. Allgemeine Bemerkungen
22. Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.
23. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.
24. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.
25. Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.
4.1.1. Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.
26. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.
27. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.
4.1.2. Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.
28. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.
29. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in Euro basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.
30. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.
4.2. Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung
4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
31. Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.
4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. |
020 | A. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte
Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios a zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Gemäß den Erläuterungen in Teil a des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet. |
030 | B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1
Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020. |
040 | B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2
Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020. |
5. Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen
5.1. Allgemeine Anmerkungen
32. Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
33. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.
34. Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.
5.2. Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.
5.2.1. Erläuterungen bezüglich der Z-Achse
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Deckungspool-Kennung (offen)
Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt. |
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Nominalbetrag
Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet. |
020 | Barwert (Swap)/Marktwert
Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt. In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben. |
030 | Vermögenswertspezifischer Wert
Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe. |
040 | Buchwert
Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert. |
5.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Konformität mit Artikel 129 der CRR? [JA/NEIN]
Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der CRR dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können. |
012 | Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben
Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der CRR dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort Ja in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes "a", "b", "c", "d", "e", "f" und "g" sind dementsprechend anzugeben. Code "h" wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht. |
020-140 | Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen
Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.) |
020 | Berichtsstichtag
Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen. |
030 | + 6 Monate
Der Termin "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
040-070 | + 12 Monate bis + 10 Jahre
Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
080 | Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert
Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist. Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben. |
090-140 | Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen
Zu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden. |
090 | Ratingagentur 1
Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt. |
100 | Bonitätseinstufung 1
Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen. |
110, 130 | Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3
Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben. |
120, 140 | Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3
Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung. |
150-250 | Deckungspool
Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
150 | Berichtsstichtag
Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
160 | + 6 Monate
Der Berichtsstichtag "+ 6 Monate" bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
170-200 | + 12 Monate bis + 10 Jahre
Wie bei "+ 6 Monate" (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
210 | Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert
Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden. Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben. |
220-250 | Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge
Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung). |
220 | Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen
Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen. |
230-250 | Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung
Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen. |
230 | Ratingagentur 1
Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen. |
240-250 | Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3
Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130). |
6.1. Allgemeine Anmerkungen
35. Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.
6.2. Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts
6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010-020 | Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)
Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist. Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt. |
030-040 | Börsengehandelte Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
050-060 | Außerbörsliche Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.) |
070-080 | Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
090-100 | Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen |
110-120 | Begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU. |
130-140 | Begebene Verbriefungen
Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU. |
150-160 | Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen. |
170-180 | Andere Belastungsquellen
Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU. |
190 | Belastete Vermögenswerte insgesamt
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte. |
200 | davon: zentralbankfähig
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
210 | Unbelastete Vermögenswerte insgesamt
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
220 | davon: zentralbankfähig
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
230 | Belastete + unbelastete Vermögenswerte
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte. |
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Jederzeit kündbare Darlehen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS. |
020 | Eigenkapitalinstrumente
Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS. |
030 | Insgesamt
Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS. |
040 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS. |
050 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
060 | davon: Verbriefungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS. |
070 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
080 | davon: vom Sektor Staat begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS. |
090 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS. |
100 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS. |
110 | Zentralbanken und Sektor Staat
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat. |
120 | Finanzunternehmen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen. |
130 | Nichtfinanzunternehmen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen. |
140 | davon: Hypothekarkredite
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden. |
150 | Private Haushalte
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte. |
160 | davon: Hypothekarkredite
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden. |
170 | Sonstige Vermögenswerte
Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS. |
180 | Insgesamt
Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS. |
6.3. Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten
6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
36. Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | Jederzeit kündbare Darlehen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL. |
020 | Eigenkapitalinstrumente
Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL. |
030 | Insgesamt
Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL. |
040 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL. |
050 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt. |
060 | davon: Verbriefungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL. |
070 | davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt. |
080 | davon: vom Sektor Staat begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL. |
090 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL. |
100 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL. |
110 | Zentralbanken und Sektor Staat.
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt. |
120 | Finanzunternehmen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt. |
130 | Nichtfinanzunternehmen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt. |
140 | davon: Hypothekarkredite
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden. |
150 | Private Haushalte
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt. |
160 | davon: Hypothekarkredite
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden. |
170 | Sonstige Vermögenswerte
Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL. |
180 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren
Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL. |
190 | Insgesamt
Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL. |
weiter . |
(Stand: 12.04.2021)
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