Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

(ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5;
VO (EU) 2017/1375 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1992 - ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 25 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/522 - ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 37 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2195 - ABl. L 2024/2195 vom 05.09.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/2195

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1493/2007

Archiv: 2007

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission 2 wurde die Form des Berichts festgelegt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält neue Vorschriften für die Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 ersetzen.

(2) Der Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Datenerhebung halber und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten Unternehmen die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangten Angaben über ein elektronisches Datenübermittlungstool vorlegen, das die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten einschlägigen Formulare für ihre jeweiligen Tätigkeiten enthält und auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar ist.

(3) Freiwillig bereitgestellte Daten über die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in für diesen Zweck in der EU hergestellten Geräten ausgeführt wurden, sind für den Referenzwert und die Quotenberechnung nicht relevant, können aber bei der Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe hilfreich sein.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 17

(1) Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

(2) Vor der Durchführung der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu meldenden Tätigkeiten muss sich jedes Unternehmen auf der Website der Kommission zur Nutzung des elektronischen Datenübermittlungstools anmelden.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195.

2) Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7).

3) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1).

.

Anhang 17 18 19

Allgemeine Erläuterungen

Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.

In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem erstmals Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.

Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten. Die Nummerierung der nachstehenden Abschnitte steht nicht mit der Nummerierung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder dem elektronischen Datenübermittlungstool im Zusammenhang. Sie wird jedoch in den Formeln für die automatische Berechnung bestimmter Werte verwendet.

Berichterstattungsabschnitte

Abschnitt 1: Von Gasherstellern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Die in Verkehr gebrachten Mengen von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, sind unter Angabe auch der Mengen zu melden, die als Bestandteile dieser Gemische verwendet wurden und aus anderen Quellen als eigener Herstellung stammen.


ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
1A in Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge
1Aa - davon nicht abgeschiedene Mengen
1A_a - davon zerstörte Mengen Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses anzugeben

Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
1Ab - davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen 1Ab = 1a - 1Aa
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
1B - davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.
1C - davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.
1C_a - davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben
1C_a1 - davon ohne vorherige Abscheidung Nur für HFKW-23 zu melden
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
1C_a2 - davon nach vorheriger Abscheidung 1C_a2 = 1C_a - 1C_a1;

nur für HFKW-23 zu berechnen

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
1C_b - davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
1D - davon Gesamtmenge der eigenen abgeschiedenen und zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde 1D = 1B + 1C
1E Für den Verkauf oder die Verwendung als Ausgangsstoff verfügbare Herstellungsmenge 1E = 1a - 1D - 1A_a

Abschnitt 2: Von Gaseinführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe erstmals für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

Hier sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Berichterstattungsabschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Einfuhren zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union oder Einfuhren im Rahmen anderer Verfahren, die die vorübergehende Beförderung der Waren im Zollgebiet ermöglichen, sofern im zuletzt genannten Fall die Waren nicht mehr als 45 Tage im Zollgebiet verbleiben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
2A In die Union eingeführte Mengen
2B Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde Meldung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt

Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C).

Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 anzugeben.

2C Menge verwendeter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
2D zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
2E für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
2F In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Abschnitt 3: Von Gasausführern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffen erstmals für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.

In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.

Die Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
3A Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge
3B ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
3C ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden 3C = 3a - 3B
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
3D zum Recycling ausgeführte Menge Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.
3E zur Aufarbeitung ausgeführte Menge Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.
3F zur Zerstörung ausgeführte Menge Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.
3G ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
3H zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
3I für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Die Art der Ausnahme ist anzugeben.
3J In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Abschnitt 4: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
4A Gesamtlagerbestände am 1. Januar
4B
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar
4C
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4D
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 1. Januar, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren

4D = 4B - 4C

4E Sonstige Lagerbestände am 1. Januar Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union

4E = 4a - 4B

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
4F Gesamtlagerbestände am 31. Dezember
4G
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember
4H
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4I
  • davon Lagerbestände der Mengen aus eigener Einfuhr oder Herstellung am 31. Dezember, die zuvor in den Verkehr gebracht worden waren
Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren

4I = 4G - 4H

4J
  • davon sonstige Lagerbestände am 31. Dezember
Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union

4J = 4F - 4G

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
4K Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen
4L Vom Unternehmen selbst recycelte Mengen
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
4M Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge 4M = 1E + 2a - 2B - 3B + 4C - 4H

Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommene Verwendungen, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für jedes in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder Polyol-Vorgemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
5A Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben.

Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

5B Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben.

Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen.

5C Menge, die direkt an Unternehmen zur Aus- fuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Aus- fuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden

Auf freiwilliger Basis Mengen, die direkt an Unternehmen zur Herstellung von Einrichtungen in der Union geliefert wurden, wenn diese Einrichtungen anschließend direkt aus der Union ausgeführt wurden

Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben. Es sollten Belege vorgelegt werden.

Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen.

Daten zur Belieferung zwecks Herstellung von Einrichtungen, die direkt ausgeführt wurden, können zur Information übermittelt werden und sollten den Hersteller der auszuführenden Einrichtungen und die ausgeführten Mengen umfassen.

5D Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben.
5E Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben.
5F Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben.

Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den EU-Markt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
6A Ausfuhr Die hier [6A] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden [5C].
6B Zerstörung Die hier [6B] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde [5A].
6C Militärausrüstungen Die hier [6C] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde [5D].
6D Kühlung, Klimatisierung und Raumheizung
6E Sonstige Wärmeübertragungsflüssigkeiten
6F Herstellung von Schäumen
6G Herstellung von Polyol-Vorgemischen
6H Brandschutz
6I Dosier-Aerosole Die hier [6I] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt [5F].
6J Aerosole für andere Verwendungen
6K Lösungsmittel
6L Ausgangsstoffe Die hier [6L] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde [5B].
6M Halbleiterherstellung Die hier [6M] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet [5E].
6N Herstellung von Solaranlagen
6O Herstellung sonstiger Elektronikgeräte
6P Elektrische Schaltanlagen
6Q Teilchenbeschleuniger
6R Magnesiumdruckguss
6S Betäubungsmittel
6T Sonstige oder nicht bekannte Verwendung Sonstige Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen.
6U Leckage bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer
6V Berichtigung von Aufzeichnungen Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben.
AUTOMATISCH GENERIERTE MENGENBERECHNUNGEN
6W Gesamtmengen für die Verwendungskategorien 6W = 6a + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V

Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien [6 W] der berechneten Gesamtmenge, die an den EU-Markt geliefert wurde [6X].

6X An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge 6X = 1E + 2a - 3B + 4B - 4G + 4K

Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen - Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

Hier sind nur die Mengen anzugeben, die als Ausgangsstoff verwendet wurden.

Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Hat das Unternehmen solche Gase hergestellt oder eingeführt und sie anschließend als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen lediglich im Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet hat.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
7A Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge

Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben - Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

Zu melden sind die Mengen, die das berichterstattende Unternehmen selbst insgesamt zerstört hat. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.

Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) melden im Berichterstattungsabschnitt 5 die Mengen ihrer Einfuhren, die zerstört wurden.

Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der EU versandt wurden, sind hier nicht anzugeben. Mengen, die zur Zerstörung aus der EU ausgeführt wurden, sind unter 3F anzugeben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
8A Von dem berichterstattenden Unternehmen durch Hochtemperaturverbrennung zerstörte Mengen
8B Von dem berichterstattenden Unternehmen durch thermische Desorption zerstörte Mengen
8C Von dem berichterstattenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen Die eingesetzten Zerstörungstechnologien sind anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
8D Vom Unternehmen selbst zerstörte Gesamtmenge 8D = 8a + 8B + 8C
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
8E Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar
8F Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember

Abschnitt 9: Von Herstellern oder Einführern auszufüllen, die Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für fluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.

Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.

Anzugeben sind nur die Genehmigungen, die im Laufe des Kalenderjahrs, auf das sich der Bericht bezieht, erteilt wurden.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
9A Mengen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Genehmigungen zur Nutzung einer Herstellern oder Einführern von vorbefüllten Einrichtungen zugewiesenen Quote unterliegen. Das Unternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, ist anzugeben.

Abschnitt 10: Von Unternehmen auszufüllen, denen ihre Quote ausschließlich auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde und die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigt haben - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

In diesem Abschnitt sind alle Lieferungen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen der im Abschnitt 9 gemeldeten, im Laufe des Kalenderjahrs, für das der Bericht vorgelegt wird, erteilten Genehmigungen anzugeben. Diese Angaben sind zur Überprüfung der Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderlich.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
10A Menge Gas, die an Unternehmen geliefert wurde, denen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erteilt wurden Die Unternehmen, die die Mengen erhalten haben, sind anzugeben.

Die Unternehmen legen zusammen mit dem Bericht weitere Belege für alle hier gemeldeten physischen Lieferungen vor (z.B. Rechnungen).

Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben - Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.

Die Mengen der in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt.

Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, so dass diese Mengen im vorliegenden Abschnitt nicht anzugeben sind.

Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die ein in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt sondern in Abschnitt 2 anzugeben. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nachzuweisen.

Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.

Der Ausdruck "direkter Weg" bezieht sich insbesondere auf Luft-Luft-Systeme, Wasser-Luft-Systeme und Sole-Luft-Systeme; der Ausdruck "indirekter Weg" bezieht sich auf Luft-Wasser-Systeme, Wasser-Wasser-Systeme und Sole-Wasser-Systeme, einschließlich hydronischer Wärmepumpen

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN BEMERKUNGEN
11 A Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung 11a = 11A1 + 11A2 + 11A3 + 11A4 + 11A5 + 11A6 + 11A7 + 11A8 + 11A9 + 11A10 + 11A11 + 11A12 + 11A13 + 11A14
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11A1 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte, transportabel
11A2 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Aufdachmontage
11A3 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte anderer Art Die Arten der Anlagen sind anzugeben.
11A4 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit 3 kg Kältemittel oder mehr
11A5 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit weniger als 3 kg Kältemittel
11A6 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Multisplit-Geräte
11A7 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte
11A8 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11A9 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11A10 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für Haushalte
11A11 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11A12 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11A13 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte
11A14 Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11B Ortsfeste Kälteanlagen 11B = 11B1 + 11B2 + 11B3 + 11B4 + 11B5 + 11B6 + 11B7 + 11B8 + 11B9 + 11B10 + 11B11 + 11B12 + 11B13 + 11B14
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11B1 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte
11B2 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11B3 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Mono- block- Geräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11B4 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11B5 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11B6 Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11B7 Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11B8 Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung
11B9 Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen Die Verwendungszwecke sind anzugeben.
11B10 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte
11B11 Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte
11B12 Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter Weg
11B13 Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, indirekter Weg
11B14 Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter und indirekter Weg
11C Wärmepumpentrockner
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11D Ortsfeste Heizungs-/Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen sowie Kälteanlagen (HACR) für jeden anderen Zweck 11D = 11D1 + 11D2 + 11D3
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11D1 Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter Weg Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.
11D2 Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, indirekter Weg Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.
11D3 Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter und indirekter Weg Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11E Mobile Kälteanlagen 11E = 11E1 + 11E2 + 11E3 + 11E4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11E1 Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z.B. Vans)
11E2 Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger)
11E3 Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe
11E4 Andere mobile Kälteanlagen Die Arten der Anlagen sind anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11F Mobile Klimaanlagen 11F = 11F1 + 11F2 + 11F3 + 11F4 + 11F5 + 11F6 + 11F7 + 11F8 + 11F9
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11F1 Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen
11F2 Mobile Klimaanlagen für Busse
11F3 Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge)
11F4 Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge)
11F5 Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen
11F6 Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge
11F7 Mobile Klimaanlagen für Schiffe
11F8 Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber
11F9 Andere mobile Klimaanlagen Die Arten der Anlagen sind anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETER WERT
11G Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen insgesamt 11G = 11a + 11B + 11C + 11D + 11E + 11F
11H Schaumprodukte 11H = 11H1 + 11H2 + 11H3 + 11H4
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
11H1 Dämmplatten aus extrudiertem Polystyrol (XPS) Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11H2 Dämmplatten aus Polyurethan (PU) Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11H3 Einkomponentenschaum (1K-Schaum) Die Messeinheit kann Stück 1K-Schaum-Dosen sein (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).
11H4 Sonstige Schaumprodukte Die Produktkategorien sind anzugeben.

Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z.B. in Schaumsystemen/-behältern) sind nicht an dieser Stelle, sondern im Abschnitt 2 anzugeben.

Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

11I Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme)
11J Medizinische oder pharmazeutische Aerosole
11K Nichtmedizinische Aerosole
11L Medizinische Ausrüstung (ohne Aerosole)
11M Elektrische Schaltanlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom
11N Andere elektrische Übertragungs- und Verteilungseinrichtungen
11O Teilchenbeschleuniger
11P Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben.

Die Messeinheit kann sich entweder auf das Volumen, die Masse oder die Anzahl der Erzeugnisse bzw. Einrichtungen beziehen

(neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen).

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
11Q Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten 11 = 11G + 11H + 11I + 11J + 11K + 11L + 11M + 11N + 11O + 11P

Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen - Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17

Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018 vorzunehmende) Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.

Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
12A Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.

Abschnitt 13 - gestrichen - 17

Abschnitt 13 A: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a bis d, Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 18

Erstmals anwendbar auf die Berichterstattung über die 2018 durchgeführten Tätigkeiten (spätestens bis zum 31. März 2019) und bis einschließlich des Jahres, in dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

Für jedes in Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN ANMERKUNGEN
13aA physisch in Verkehr gebrachte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, ohne ausgenommene Verwendungszwecke 13aa = 4M - Summe der ausgenommenen Verwendungszwecke in Abschnitt 5 (5a - 5F)
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
13aB davon im Vereinigten Königreich erstmals in Verkehr gebrachte Menge Im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachte Mengen, die in der Folge als Massengut in die Union (ohne Vereinigtes Königreich) geliefert wurden, sind nicht einzubeziehen.

Mengen, die als Massengut in das Vereinigte Königreich geliefert wurden, jedoch zuvor in der Union (ohne Vereinigtes Königreich) in Verkehr gebracht worden sind, sind einzubeziehen.

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN
13aC davon in der Union in Verkehr gebrachte Menge, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs 13aC = 13aa - 13aB


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion