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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden
(ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 werden die Form und die Art der Übermittlung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Berichte festgelegt.
(2) Laut der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegt das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch Hersteller oder Einführer in der Union einer jährlichen Quote, um ihre schrittweise Verringerung zu erreichen. Die Berechnung der Quoten für die Hersteller und Einführer erfolgt auf der Grundlage der Referenzwerte, die von der Kommission anhand des jährlichen Durchschnitts der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe festgelegt werden, die von den Herstellern oder Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 seit dem 1. Januar 2015 im Einklang mit Anhang V der genannten Verordnung gemeldet wurden.
(3) Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Folglich und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur, bis das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist.
(4) In Anbetracht der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist sicherzustellen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs genaue Daten über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union für die Zwecke der Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die 2020 durchgeführt werden soll, verfügbar sind.
(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, getrennt werden können.
(6) Die Trennung der übermittelten Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch erst dann erforderlich, wenn das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. Daher ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 nur für die Übermittlung von Daten des Kalenderjahres 2018 und bis einschließlich des Jahres erforderlich, in dem das Vereinigte Königreich aus der Union austritt und das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
(7) Damit die Datentrennung im Rahmen der Meldepflicht für die Übermittlung der Angaben für das Kalenderjahr 2018 gilt, für das die Angaben bis zum 31. März 2019 übermittelt werden müssen, sollte die Änderung der Verpflichtung vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten und gelten. Für alle folgenden Jahre sollte der Termin für die Übermittlung der Angaben auf den 31. März festgesetzt werden.
(8) Die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die gemäß dem Anhang dieses Durchführungsrechtsakts als auf dem Markt des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht gemeldet werden müssen, sollten sich auf die Mengen beziehen, die auf dem britischen Markt erstmals in Verkehr gebracht wurden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(Stand: 11.03.2019)
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