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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 27)
Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.
(2) Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.
(3) Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den17. Juli 2014
2) Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14).
Anhang |
Produkt1,7 | Produktbeschreibung4 | Durchschnittliche Mindestdichte5 (kg/m3) | Minimale Gesamtdi- cke (mm) |
Endanwendung | Klasse der Bodenbeläge3 |
Holzfußboden | Holzfußboden aus massiver Kiefer oder Fichte | Kiefer: 480 Fichte: 400 |
14 | Ohne unterseitigen Luftspalt | Dfl-s1 |
Holzfußboden | Holzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder Fichte | Buche: 700 Eiche: 700 Kiefer: 430 Fichte: 400 |
20 | Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen Luftspalt | Dfl-s1 |
Holzparkett | Einschichtparkett aus massiver Walnuss | 650 | 8 | Auf Untergrund verklebt6 | Dfl-s1 |
Holzparkett | Einschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver Esche | Esche: 650 Ahorn: 650 Eiche: 720 |
8 | Auf Untergrund verklebt6 | Dfl-s1 |
Holzparkett | Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm | 550 | 152 | Ohne unterseitigen Luftspalt | Dfl-s1 |
Holzfußboden und Parkett | Sonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett | 400 | 6 | Alle | Efl |
1) Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt (mit einer Mindesthöhe von 30 mm).
2) Eine Zwischenschicht mindestens der Klasse Efl mit einer Höchstdicke von 3 mm und einer Mindestdichte von 280 kg/m3 kann verwendet werden. 3) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG. 4) Ohne Oberflächenbeschichtungen. 5) Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH, 23 °C). 6) Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0. 7) Gilt auch für Treppenstufen. |
(Stand: 11.03.2019)
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