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Regelwerk, EU 2015, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/345 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG, 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1286)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission 2 läuft am 30. Juni 2015 ab.

(2) Die Entscheidung 2009/564/EG der Kommission 3 läuft am 30. November 2015 ab.

(3) Die Entscheidung 2009/578/EG der Kommission 4 läuft am 30. November 2015 ab.

(4) Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission 5 läuft am 31. Dezember 2015 ab.

(5) Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission 6 läuft am 28. April 2015 ab.

(6) Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission 7 läuft am 28. April 2015 ab.

(7) Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission 8 läuft am 24. Juni 2015 ab.

(8) Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission 9 läuft am 28. Juni 2015 ab.

(9) Die in den Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden derzeit im Hinblick auf ihre Relevanz und Angemessenheit bewertet. Da die Überprüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen verlängert werden. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen und Beschlüsse empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Falle der Entscheidung 2009/563/EG bis zum 31. Dezember 2015 und im Falle der Entscheidungen 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.

(10) Die Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Schuhe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015."

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Campingdienste" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016."

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

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