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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission vom 1. April 2015 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 02.04.2015 S. 14)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt, gelten als sicher.

(2) Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt.

(3) Für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gibt es keine europäischen Normen, obwohl Studien, belegen, dass mit diesen Feuerstellen verschiedene Gefährdungen verbunden sind 2, 3. Viele Modelle verfügen über abnehmbare Brennstoffbehälter, die in einem Hohlraum innerhalb der Feuerstelle platziert werden; dabei kann Brennstoff versehentlich in den Hohlraum gelangen. Dieser Brennstoff kann anschließend verdampfen, sich erhitzen und verpuffen und somit ein plötzliches Verbrennen verursachen. Die rasche Ausbreitung von Flammen birgt für den Nutzer Verbrennungsrisiken und kann auch benachbarte Materialien entzünden. Das Nachfüllen von Brennstoff in eine noch heiße ethanolbetriebene Feuerstelle ist sehr gefährlich, da das Ethanol schnell verdampfen, sich entzünden und eine Explosion verursachen kann. Freistehende Modelle, die in zu geringer Entfernung von brennbaren Materialien aufgestellt werden, können Brände verursachen. Die nicht fachgerechte Anbringung von Wandfeuerstellen kann zur Überhitzung führen, was wiederum zur Folge haben kann, dass sich die Feuerstelle während des Betriebs von der Wand löst 4. Es besteht außerdem das Risiko, dass freistehende Bodenmodelle umfallen. Falls dies passieren sollte, würde sich das Feuer durch den aus der Feuerstelle auslaufenden brennenden Brennstoff in die Umgebung ausbreiten.

(4) Die Verbrennung von Brennstoffen in alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstellen kann die menschliche Gesundheit gefährden. Kommt es zu einer unvollständigen Verbrennung, bildet sich Kohlenmonoxid, eine toxische Verbindung. Bei vollständiger Verbrennung wird Kohlendioxid gebildet, das gesundheitsschädlich ist und zur Hyperventilation führen kann.

(5) Zudem ist bei der Aufstellung abzugloser Feuerstellen keine Begutachtung durch die zuständigen Behörden erforderlich.

(6) Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

"alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle" ein Gerät, das

  1. dazu bestimmt ist, durch die Verbrennung von Alkohol eine dekorative Flamme zu erzeugen, jedoch nicht als Hauptheizgerät geeignet ist, und
  2. nicht dazu bestimmt ist, an einen Abzug angeschlossen zu werden.

Artikel 2 Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für alle abzuglosen Feuerstellen für den Haushaltsbereich einschließlich Zubehör, sofern sie für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind. Nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen Feuerstellen, die speziell für das Erwärmen oder Warmhalten von Speisen bestimmt sind und eine Brennstoffkammer mit einem Volumen unter 0,2 l haben.

Artikel 3 Sicherheitsanforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen an alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß Artikel 1, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. April 2015

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

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