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Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27 A;
VO (EU) 2020/1190 - ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf die Artikel 4a Absatz 7, 4b Absatz 4, 4e Absatz 7 und 56a Absatz 8,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (EBA) und die Anwendung des in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Vorwarnmechanismus sind durch das mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu unterstützen. Es ist daher angebracht, die Vorschriften für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und für die Anwendung des Vorwarnmechanismus in demselben Durchführungsrechtsakt festzulegen.
(2) Die Kommission hat unter Einbeziehung der betroffenen Interessenträger und der Mitgliedstaaten die Zweckmäßigkeit bewertet, einen Europäischen Berufsausweis für Ärzte, Krankenpflegepersonal, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer, Immobilienmakler und Ingenieure einzuführen. Im Anschluss an diese Bewertung wählte die Kommission fünf Berufe aus (Krankenschwestern, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler), für die der Europäische Berufsausweis eingeführt werden sollte. Die ausgewählten Berufe erfüllen die Anforderungen von Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die gegenwärtige oder potenzielle Mobilität, die Reglementierung in mehreren Mitgliedstaaten sowie das von den Interessenträgern zum Ausdruck gebrachte Interesse. Zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für Ärzte, Ingenieure spezialisierte Krankenschwestern und spezialisierte Apotheker bedarf es noch weiterer Prüfungen in Bezug auf die Vereinbarung mit den in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Bedingungen.
(3) In Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sollte das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument getrennt vom IMI funktionieren und externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI ermöglichen. Daher ist es erforderlich, detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Einreichung von EBA-Anträgen über das Online-Instrument sowie Vorschriften für den Zugriff auf EBA-Anträge im IMI durch die zuständigen Behörden vorzusehen.
(4) Um transparente Vorschriften vorgeben zu können, ist es auch wichtig, die Bedingungen zu nennen, unter denen von den Antragstellern im Rahmen des EBA-Verfahrens Nachweise und Informationen verlangt werden können, wobei zu berücksichtigen ist, welche Dokumente von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 7, Artikel 50 Absatz 1 und Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden können. Daher ist es erforderlich, die Unterlagen und Informationen aufzulisten, einschließlich der Dokumente, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar ausstellen sollten, sowie die Verfahren zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Unterlagen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Bedingungen für die Beantragung von beglaubigten Kopien und Übersetzungen festzulegen. Um die Bearbeitung eines EBA-Antrags zu erleichtern, sind die Aufgaben der verschiedenen Akteure (Antragsteller, zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einschließlich der für die Zuweisung der EBA-Anträge zuständigen Behörden) im Rahmen des EBA-Verfahrens festzulegen.
(5) Gemäß Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche EBA- Anträge zulassen. Es ist daher erforderlich, die Modalitäten festzulegen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für schriftliche Anträge vorsehen sollte.
(Stand: 29.01.2021)
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