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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513
(ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 12;
VO (EU) 2015/2425 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 23.12.2015 gem. Art. 2 der VO (EU) 2015/2425
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/513
Archiv: 2015/513; 790/2014; 125/2014; 2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 26. März 2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 2 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), festgelegt wurde.
(2) Der Rat hat, soweit dies praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war.
(4) Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 die Liste überprüft. Dabei hat er sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen bezüglich des Status der in der Liste aufgeführten Personen und Körperschaften auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 3 in Bezug auf alle Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste Beschlüsse dahingehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren. Der Rat ist außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2015.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 (ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 1).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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