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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind, durch Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind, zu regeln.

(2) Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, einen angemessenen Übergangszeitraum vorzusehen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II (Teil-ARO), Anhang III (Teil-ORO) und Anhang IV (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Bestimmungen von Punkt ORO.AOC.110 Buchstabe d gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs erst ab dem 25. August 2017 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3).

.

Anhang
Anhang II, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II (Part-ARO) wird Punkt ARO.OPS.110 wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Die Genehmigung eines Vertrags über das Anmieten eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung ist auszusetzen oder zu widerrufen, wenn:

  1. das Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs ausgesetzt oder widerrufen wird,
  2. das Luftfahrzeug in die Liste der Betreiber aufgenommen wurde, für die Betriebsbeschränkungen gelten, oder es in einem Staat eingetragen ist, bei dem für alle Betreiber, die seiner Aufsicht unterliegen, eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gilt."

b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) Bei einem Antrag auf vorherige Genehmigung einer Anmietvereinbarung für ein Luftfahrzeug ohne Besatzung gemäß Punkt ORO.AOC.110 Buchstabe d hat die zuständige Behörde eine angemessene Koordinierung mit dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs zu gewährleisten wie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug erforderlich."

2. Anhang III (Teil-ORO) wird wie folgt geändert:

a) In Punkt ORO.AOC.100 Buchstabe c erhält Punkt 2 folgende Fassung:

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