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Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 184)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 97/464/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung mit den anwendbaren technischen Spezifikationen wurde mit der Entscheidung 97/464/EG der Kommission 2 festgelegt.
(2) In der Entscheidung 97/464/EG werden keine detaillierten Kriterien für die Auswahl von Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung, insbesondere von Abdeckungen von Mannlöchern und Aufsätzen für Straßenabläufe, hinsichtlich des Brandverhaltens festgelegt.
(3) Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systeme sollten in einer für die Bewertung der Leistung von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung angemesseneren Weise ausgewählt werden. Dadurch sollte für die Hersteller ein effizienterer Zugang zum Binnenmarkt erschlossen und ein Beitrag zu größerer Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt geleistet werden.
(4) Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 97/464/EG daher aufgehoben und ersetzt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dieser Beschluss gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung.
Die in Artikel 1 erwähnten Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Systeme bewertet und geprüft.
Die Entscheidung 97/464/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. Juli 2015
2) Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung (ABl. Nr. L 198 vom 25.07.1997 S. 33).
Erfasste Produkte | Anhang I |
Dieser Beschluss findet Anwendung auf:
(1) Rückflussverhinderer: Lüftungsklappe für die Belüftung der Rohrleitungen;
(2) Bausätze für Abwasserpumpstationen und Abwasserhebeanlagen;
(3) Bausätze und Bauteile für Anlagen für die Abwasserbehandlung und im System integrierte Aufbereitungseinrichtungen;
(4) Faulbecken;
(5) Vorgefertigte Ablaufkanäle;
(6) Mannlöcher und Reinigungsschächte;
(7) Steigeisen, Steigleitern und Handläufe für Mannlöcher und Reinigungsschächte;
(8) Scheider (Separatoren);
(9) Abdeckungen von Mannlöchern und Aufsätze für Straßenabläufe.
Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit | Anhang II |
Für die unter diesen Beschluss fallenden Produkte finden unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichen Merkmale folgende Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung:
Tabelle 1: Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens
Produkte | Wesentliche Merkmale | Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 |
Rückflussverhinderer: Lüftungsklappe für die Belüftung der Rohrleitungen |
(Stand: 11.03.2019)
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