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Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2187 der Kommission vom 25. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2005/816/EG, Euratom, mit der die Republik Estland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8172)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2015 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 382 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 darf Estland die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.
(2) Mit der Entscheidung 2005/816/EG, Euratom der Kommission 3 wurde Estland ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.
(3) Estland ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 23. April 2015, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel 4 beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2015 bis 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Estland hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Estland sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.
(4) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.
(5) Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/816/EG, Euratom entsprechend zu ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In der Entscheidung 2005/816/EG, Euratom wird der folgende Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Abweichend von Artikel 1 dieser Entscheidung wird die Republik Estland ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates * genannten Umsätze 0,23 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
____
*) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1)."
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2015
2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
3) Entscheidung 2005/816/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Republik Estland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 37).
4) Ares(2015)370581.
ENDE |
(Stand: 26.11.2020)
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