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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2395 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 140)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 1. April 2015 bei der Kommission registriert wurde, hat die Republik Litauen die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, die die Mehrwertsteuerschuldnerschaft gegenüber den Steuerbehörden betrifft, weiter anzuwenden.

(2) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Mit der Entscheidung 2006/388/EG des Rates 2 wurde Litauen ermächtigt, als Schuldner der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Holz und auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Fall von Insolvenzverfahren oder der Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht den Leistungsempfänger zu bestimmen.

(4) Die Geltung der Ausnahmeregelung wurde zweimal, durch die Durchführungsbeschlüsse 2010/99/EU 3 und 2012/704/EU 4 des Rates, verlängert.

(5) Die Ermittlungen der litauischen Behörden und ihre Analyse der Anwendung des Verfahrens haben die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung aufgezeigt.

(6) Nach den Erkenntnissen der Kommission besteht die die Ausnahmeregelung rechtfertigende Sach- und Rechtslage unverändert fort. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum zu anzuwenden.

(7) Sofern Litauen eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2018 für erforderlich hält, sollte Litauen der Kommission spätestens bis zum 31. März 2018 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bewertungsbericht vorgelegen, um der Kommission ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags einzuräumen.

(8) Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2010/99/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU erhält folgende Fassung:

"Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 150 vom 03.06.2006 S. 13).

3) Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2010 S. 10).

4) Durchführungsbeschluss 2012/704/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 7).


ENDE

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