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Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern
(ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2010 S. 140, ber. L 60 S. 47;
Beschl. 2012/704/EU - ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 7;
Beschl. (EU) 2015/2395 - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 140;
Beschl. (EU) 2018/1920 - ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 34
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, das am 9. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Litauen die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden anzuwenden.
(2) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Die Regelung zielt darauf ab, dass für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren oder Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie für Lieferungen von Holz die Mehrwertsteuer weiterhin vom Empfänger geschuldet wird.
(4) Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer häufig nicht an die Steuerbehörden abführen. Aber auch wenn der Lieferer bzw. Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abgeführt hat, kann sie von einem Leistungsempfänger abgezogen werden, soweit dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Auf dem litauischen Holzmarkt treten aufgrund der Beschaffenheit dieses Marktes und der Art der Geschäfte Probleme auf, denn auf diesem Markt sind vor allem kleine Unternehmen - häufig Wiederverkäufer oder Zwischenhändler - tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
(6) Indem in den genannte Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger - soweit dieser steuerpflichtig ist - übertragen wird, werden durch die Ausnahmeregelung die Schwierigkeiten bei der Mehrwertsteuererhebung beseitigt, ohne dass sich dies auf den Betrag der geschuldeten Steuer auswirkt. Dadurch wird die Erhebung der Steuer durch die Steuerbehörden vereinfacht, und bestimmte Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung werden verhindert. In dieser Hinsicht weicht die Regelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände liefert oder eine Dienstleistung erbringt.
(7) Die Regelung wurde davor mit der Entscheidung 2006/388/EG 2 des Rates im Rahmen der damals anwendbaren Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 3 genehmigt.
(8) Die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Ausnahmeregelung rechtfertigt, hat sich nicht geändert und besteht fort. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.
(9) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Litauen ermächtigt, weiterhin den steuerpflichtigen Empfänger der nachstehenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen.
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2) ABl. L 150 vom 03.06.2006 S. 13.
3) ABl. L 145 vom 13.06.1977 S. 1.
ENDE |
(Stand: 07.01.2022)
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