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Regelwerk, EU 2016, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 4)



Neufasssung -Ersetzt Entsch. 2000/147/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2024/1399

Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 305/2011


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Das System beruhte auf einer einheitlichen Lösung zur Bewertung des Brandverhaltens und zur Klassifizierung der Bewertungsergebnisse.

(2) Die Entscheidung 2000/147/EG sieht mehrere Brandverhaltensklassen vor. Darüber hinaus sind darin die Klassen F, FFL, FL und Fca enthalten, die durch das Merkmal "keine Leistung festgelegt" definiert werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit "Leistungsklasse" eine Bandbreite von Leistungsstufen bezeichnet, die durch einen Mindest- und einen Höchstleistungswert abgegrenzt wird. Klassen, die mit "keine Leistung festgelegt" definiert werden, erfüllen diese Anforderung nicht und können somit nicht in ein Klassifizierungssystem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 integriert werden.

(4) Die Verwendung von "keine Leistung festgelegt" im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungserklärung ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geregelt.

(5) Damit die Hersteller in die Lage versetzt werden, Brandverhaltensklassen unterhalb der Klassen E, EFL, EL und Eca anzugeben, ist es erforderlich, die Klassifizierungskriterien für die Klassen F, FFL, FL und Fca entsprechend zu ändern.

(6) Es ist daher erforderlich, die in der Entscheidung 2000/147/EG vorgesehenen Klassen F, FFL, FL und Fca durch neue Klassen für Produkte zu ersetzen, bei denen nicht zumindest die Brandverhaltensklasse der Klassen E, EFL, EL und Eca erreicht wird.

(7) Die Entscheidung 2000/147/EG wurde mehrmals geändert, und weitere Änderungen der Entscheidung sind erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte diese Entscheidung daher aufgehoben und ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Wenn ein Bauprodukt aufgrund seines Verwendungszwecks zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum oder im Brandentstehungsbereich oder darüber hinaus beitragen kann, so ist das Produkt nach seinem Brandverhalten gemäß dem Klassifizierungssystem im Anhang einzustufen

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/147/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14).

.

Brandverhaltensklassen Anhang


1.1. Für die Zwecke der Tabellen 1 bis 4 gelten folgende Symbole 1:

(1) "Δ": Temperaturanstieg;

(2) "Δm": Masseverlust;

(3) "tf": Dauer der Entflammung;

(4) "PCS": Bruttobrennwert;

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