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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 214 vom 09.08.2016 S. 16 A;
Beschl. (EU) 2020/1805 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 89)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/563/EG

Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 7 und 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach Produktgruppen erstellt werden.

(3) Mit der Entscheidung 2009/563/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schuhe festgelegt. Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die in der Zwischenzeit eingetretenen Innovationen zu berücksichtigen, ist es angemessen, überarbeitete Umweltkriterien festzulegen.

(4) Ziel der überarbeiteten Umweltkriterien ist insbesondere die Förderung von Produkten, von denen vor allem in Bezug auf die Erschöpfung natürlicher Ressourcen und die Emissionen aus dem Herstellungsprozess in Wasser, Luft und Boden eine geringere Umweltauswirkung ausgeht, die während ihres Lebenszyklus zur Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung beitragen, langlebig sind und die Menge an gefährlichen Stoffen beschränken.

(5) Die überarbeiteten Kriterien fördern auch die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung, indem sie bezugnehmend auf die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen Anforderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen am Ort der Endfertigung einführen.

(6) Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(7) Folglich sollte die Entscheidung 2009/563/EG ersetzt werden.

(8) Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde, einen ausreichenden Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Es sollte Herstellern auch für einen ausreichend langen Zeitraum gestattet sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Schuhe" umfasst alle Artikel, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer angebrachten Sohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen fallen Schuhe, die unter Anhang II der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, sowie unter die Richtlinie 89/686/EWG 4 fallende Sicherheitsschuhe in diesen Geltungsbereich.

(2) Schuhe können aus verschiedenen natürlichen und/oder synthetischen Materialien im Sinne der Richtlinie 94/11/EG bestehen.

(3) Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:

  1. Schuhe, die elektrische oder elektronische Komponenten enthalten;
  2. Schuhe für den Einmalgebrauch;
  3. Socken mit angebrachter Sohle;
  4. Spielzeugschuhe.

Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Schuhoberteil" das obere Strukturelement, das aus mindestens einem Material besteht und an der Laufsohle des Schuhs angebracht ist. Zum Schuhoberteil gehören Futter und Decksohlen;
  2. "Futter und Decksohlen" das Oberteilfutter und die Decksohle, die den Innenteil des Schuherzeugnisses ausmachen;

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