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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 11)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer abweichenden Regelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 30.000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2010 von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "abweichende Regelung"). Die Anwendung dieser abweichenden Regelung wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2013 und mit dem Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates 4 nochmals bis zum 31. Dezember 2016 verlängert; zugleich wurde mit dem letztgenannten Beschluss der Schwellenwert für den Jahresumsatz, bis zu dem eine Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden kann, auf 65.000 EUR angehoben.

(2) Mit einem am 5. April 2016 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, die abweichende Regelung zu verlängern.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Juni 2016 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 5 nicht angewandt haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren. Die abweichende Regelung weicht von Artikel 285 in der Anwendung auf Italien nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz 5.000 EUR übersteigt.

(5) Die abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission "Vorfahrt für KMU in Europa - der "small Business Act" für Europa" vom 25. Juni 2008.

(6) Da die abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten derjenigen kleineren Unternehmen geführt hat, die sich nicht für die normale Mehrwertsteuerregelung gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG entschieden haben, sollte Italien ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum weiterhin anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7) Die abweichende Regelung sollte nur für eine begrenzte Zeit gewährt werden, damit beurteilt werden kann, ob sie weiterhin angemessen und wirksam ist. Darüber hinaus werden die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überprüft. Die abweichende Regelung sollte daher auch eine Verfallsklausel enthalten.

(8) Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der abweichenden Regelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(9) Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(10) Der Durchführungsbeschluss 2013/678/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Beschlusses 2013/678/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 249 vom 18.09.2008 S. 13).

3) Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112

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