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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement /Umwelt- EU Bund

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 9, ber. 2018 L 11 S. 6 A;
Beschl. (EU) 2021/1845 - ABl. L 376 vom 22.10.2021 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2023/705 - ABl. L 92 vom 30.03.2023 S. 19)



Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2009/564/EG und 2009/578/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Dienstleistungen vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt.

(3) Mit den Entscheidungen 2009/564/EG 2und 2009/578/EG der Kommission 3 wurden die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Campingdienste bzw. Beherbergungsbetriebe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um die Gemeinsamkeiten von Campingdiensten und Beherbergungsbetrieben besser zu berücksichtigen und Synergieeffekte durch einen gemeinsamen Ansatz für diese Produktgruppen zu erreichen und eine größtmögliche Effizienz bei der Verwaltung der Kriterien sicherzustellen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe mit der Bezeichnung "Beherbergungsbetriebe" zusammenzufassen.

(5) Das Ziel der überarbeiteten Kriterien besteht darin, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Einsparung von Energie und Wasser, die Verringerung des Abfallaufkommens und die Verbesserung der lokalen Umwelt zu fördern. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gelten.

(6) Der Produktgruppenschlüssel ist ein wesentlicher Bestandteil der Registriernummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen den Beherbergungsbetrieben, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registriernummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss ein Schlüssel für diese Produktgruppe festgelegt werden.

(7) Daher sollten die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG aufgehoben werden.

(8) Es ist angemessen, eine Übergangsfrist für Antragsteller vorzusehen, für deren Beherbergungsbetriebe oder Campingdienste das EU-Umweltzeichen für Campingdienste oder Beherbergungsbetriebe auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG bzw. 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, damit sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien haben. Zudem sollte es den Antragstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

  1. Die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:

    (1) Mahlzeiten;

    (2) Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen;

    (3) Grünflächen;

    (4) Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;

    (5) Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

  2. Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" ausgenommen.

Artikel 2

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