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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement /Umwelt- EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1845 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/175 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7427)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 376 vom 22.10.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss (EU) 2017/175 2 legte die Kommission Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" fest. Diese Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind ab dem 26. Januar 2022 nicht länger gültig.

(3) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 3 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" sowie die Relevanz und Angemessenheit ihrer derzeitigen Kriterien für das EU-Umweltzeichen für diese Produktgruppe sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen bewertet und bestätigt.

(4) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 gibt die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen der Umsetzung mehrerer Maßnahmen Priorität, um eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens für diese Produktgruppe zu erreichen und es als wertvolles Instrument für eine nachhaltige Erholung zu fördern.

(5) Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß dem Beschluss (EU) 2017/175 zu verlängern, sodass die Kommission diese Produktgruppe überarbeiten kann, sobald sich der Sektor erholt hat.

(6) Die Geltungsdauer sollte ausreichend lang sein, damit der Überarbeitungsprozess endgültig abgeschlossen werden kann und eine verlässliche Perspektive im Hinblick auf die wirtschaftliche Kontinuität für derzeitige und künftige Lizenzinhaber sichergestellt wird, die in der Zwischenzeit die Vorteile des EU-Umweltzeichens für ihre damit gekennzeichneten Produkte weiter nutzen können.

(7) Der Beschluss (EU) 2017/175 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2017/175 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe 'Beherbergungsbetriebe' sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2025."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbungsbetriebe (ABl. L 28 vom 02.02.2017 S. 9).

3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

ENDE

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