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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/384 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 07.03.2017 S. 3, ber. L 66 S. 79)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, einschließlich Sendungen mit Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für das Verbringen solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(2) Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Muster einer Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind ( BOV-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind ( OVI-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind ( OVI-Y), sowie für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder - einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae ( RUM). Diese Bescheinigungen umfassen Garantien hinsichtlich der Blauzungenkrankheit, einer nicht ansteckenden Viruserkrankung von Wiederkäuern, die durch Mücken bestimmter Culicoides-Arten übertragen wird.

(3) Ein Teil des kanadischen Hoheitsgebiets (CA-1) ist gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für das Verbringen von Sendungen bestimmter Huftiere in die Union unter Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM zugelassen.

(4) Kanada hat einen Antrag auf Anerkennung als saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Land gestellt. Zu diesem Zweck hat es Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Kanada aufgrund der Wetterbedingungen vom 1. November bis zum 15. Mai eine Verbreitung der Culicoides-Arten, die das Virus der Blauzungenkrankheit übertragen könnten, nicht möglich ist.

(5) Die von Kanada vorgelegten Informationen entsprechen den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der Blauzungenkrankheit sowie den Anforderungen der Union 4 an die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb der Union. Daher sollte Kanada der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit, und zwar für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai, zuerkannt werden.

(6) Die derzeitige Regionalisierung Kanadas in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zeigt, dass nur ein Teil des Landes von der Blauzungenkrankheit betroffen war. Da der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit jedoch für das gesamte kanadische Hoheitsgebiet gilt, sollte die Unterscheidung zwischen Gebieten aufgehoben werden.

(7) Folglich sollte die Liste in Anhang I Teil 1

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