Regelwerk, EU 2017

Beschl. (EU) 2017/848
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren

Artikel 4 Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene

Artikel 5 Zeitrahmen

Artikel 6 Mitteilung

Artikel 7 Aufhebung

Artikel 8 Inkrafttreten

Anhang Kriterien und methodische Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, von Relevanz für die qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und die indikativen Listen gemäß Anhang III der Richtlinie, sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

Teil I
Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG

Deskriptor 2 Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor

Deskriptor 3 Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt

Deskriptor 5 Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund

Deskriptor 6 Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren

Deskriptor 7 Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme

Deskriptor 8 Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung

Deskriptor 9 Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Unionsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen

Deskriptor 10 Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt

Deskriptor 11 Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt

Teil II
Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG

Tabelle 1 Artengruppen

Tabelle 2 Biotopklassen, einschließlich ihrer biologischen Gemeinschaften (relevant für Kriterien im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6), die sich in einen oder mehrere Biotopklassen der Datenbank des Europäischen Naturinformationssystems EUNIS für Habitatklassifizierungen1