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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von organischem Silicium (Monomethylsilantriol) und Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®) als Zusatz zu Lebensmitteln und bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffverbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/46/EG werden Vorschriften über Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") erlassen.

(3) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 werden Änderungen der Liste in Anhang II der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde erlassen.

(5) Auf einen Antrag hin, organisches Silicium als Siliciumquelle in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufzunehmen, verabschiedete die Behörde am 9. März 2016 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von organischem Silicium (Monomethylsilantriol; MMST) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung als Siliciumquelle in Nahrungsergänzungsmitteln und zur Bioverfügbarkeit von Orthokieselsäure aus der Quelle 3.

(6) Der Stellungnahme zufolge ist die Verwendung von organischem Silicium (Monomethylsilantriol) in Nahrungsergänzungsmitteln als Siliciumquelle unbedenklich, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

(7) In Anbetracht der befürwortenden Stellungnahme der Behörde sollte organisches Silicium (Monomethylsilantriol) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.

(8) Auf einen Antrag hin, Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca®) als Calciumquelle in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufzunehmen, verabschiedete die Behörde am 26. April 2016 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®), welche Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Ernährungszwecke als Calciumquelle zugesetzt werden 4.

(9) Der Stellungnahme zufolge sind der Zusatz von Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®) in Lebensmitteln und ihre Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln als Calciumquelle unbedenklich, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

(10) In Anbetracht der befürwortenden Stellungnahme der Behörde sollten Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca®) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden.

(11) Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt.

(12) Die Richtlinie 2002/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird entsprechend dem Anhang

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