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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1962 der Kommission vom 9. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 28)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der dreijährigen Arbeitsprogramme, die am 1. April 2015 begonnen haben, sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission 2 vereinfacht oder präzisiert werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten und die nationalen Verwaltungen weiter zu beschränken.

(2) Da die Mitgliedstaaten selbst am besten beurteilen können, ob bei den verschiedenen von ihnen verwalteten Beihilferegelungen ein Risiko der Doppelfinanzierung besteht, sollten sie klare Abgrenzungskriterien festlegen, anhand deren Vorgänge und Maßnahmen, die im Rahmen der dreijährigen Arbeitsprogramme gefördert werden, und solche, die im Rahmen anderer Unionsinstrumente gefördert werden, unterschieden werden können.

(3) Die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union für spezifische Bereiche sollte von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt werden, da sie die sensiblen und prioritären Bereiche in ihrem Gebiet am besten bestimmen können. Um eine ausgewogene Durchführung der Prioritäten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats sicherzustellen, sollte diese Mindestzuweisung für alle Arbeitsprogramme gelten.

(4) Die Bewertung der Arbeitsprogramme, die die Empfängerorganisationen zuvor im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 durchgeführt haben, sollte in die Liste der Kriterien für die Auswahl der neuen Arbeitsprogramme aufgenommen werden.

(5) Im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, für die Berechnung der Gemeinkosten die Verwendung einer Pauschale zu gestatten.

(6) Für eine bessere Abstimmung der Anträge auf Vorschusszahlung mit der Liquidität des Begünstigten während der Durchführung des dreijährigen Arbeitsprogramms sollte es nicht mehr erforderlich sein, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag einen Antrag auf Vorschusszahlung enthält.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Vor dem 1. April 2018 genehmigte Arbeitsprogramme sollten bis zu ihrem Abschluss weiterhin den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 unterliegen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

" Artikel 2a Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen klare Abgrenzungskriterien fest, damit sichergestellt ist, dass gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keine Vorgänge oder Maßnahmen gefördert werden, die auch Fördermittel aus anderen Unionsinstrumenten erhalten."

2. In Artikel 3 Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:"

3. In Artikel 4 Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5 Aufteilung der Finanzmittel der Union

Die Mitgliedstaaten legen die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union fest, die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Bereiche verfügbar sind. Diese Mindestzuweisung gilt für alle im Rahmen dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigenden Arbeitsprogramme."

5. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

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