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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2017 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel getroffen werden, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschritten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission 2 erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission 4 ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission 5 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission 6 ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission 7 ersetzt wurde.

(3) Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2016 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern.

(4) Mit der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates 8 wurden die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates 9 und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission 10 aufgehoben; es ist daher angebracht, die Bezugnahmen auf diese Verordnungen entsprechend zu ändern.

(5) Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 132.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 527.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der fünften und sechsten Vegetationsperiode (Januar 2015 bis Dezember 2016) nach dem Unfall überprüft.

(6) Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten wurde während der fünften und sechsten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Akita festgestellt, und ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in der Präfektur Akita vor der Ausfuhr in die Union auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(7) Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Reis und daraus gewonnene Erzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(8) Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fisch und Fischereierzeugnissen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für einige dieser Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in bestimmten Präfekturen keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben.

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