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Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates
(ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 12)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 3 sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor, der eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Union, der legalen Wirtschaftstätigkeit und der Stabilität und Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI enthält gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des Drogenhandels, um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, weil die betreffende Handlung oder die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Mitgliedstaats strafbar sind.
(2) Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden "VN-Übereinkommen") erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit Kontrollmaßnahmen nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI des Rates 4 unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.
(3) Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates 5 unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die öffentliche Gesundheit ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.
(4) Neue psychoaktive Substanzen, die die Wirkung von Substanzen imitieren, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind, treten immer häufiger auf und breiten sich rasch in der Union aus. Bestimmte neue psychoaktive Substanzen stellen für die öffentliche Gesundheit und für die Gesellschaft ein hohes Risiko dar. Die Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 schafft einen Rahmen für den Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen und für ein Risikobewertungsverfahren auf der Grundlage eines Erstberichts und eines Risikobewertungsberichts, die erstellt wurden, um einschätzen zu können, ob eine neue psychoaktive Substanz hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft birgt. Um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen, die für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft hohe Risiken bergen, wirksam zu verringern und die Abschreckung gegen den Handel mit diesen Substanzen in der Union und gegen die Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Handel zu verstärken, sollten diese Substanzen im Einklang mit dieser Richtlinie und gestützt auf verhältnismäßige strafrechtliche Bestimmungen in die Definition von Drogen aufgenommen werden.
(5) Die neuen psychoaktiven Substanzen, die in die Definition von Drogen aufgenommen werden, sollten daher vom Anwendungsbereich des Strafrechts der Union betreffend den illegalen Drogenhandel erfasst sein. Dies würde zu einer Vereinfachung und klareren Fassung des Rechtsrahmens der Union beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Definition von Drogen im Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher geändert werden.
(6) In dieser Richtlinie sollten die wesentlichen Elemente der Definition von Drogen sowie das Verfahren und die Kriterien für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in diese Definition festgelegt werden. Des Weiteren sollte, um in die Definition von Drogen psychoaktive Substanzen aufzunehmen, die gemäß Beschlüssen des Rates, die nach der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI und dem Beschluss 2005/387/JI angenommen wurden, bereits Kontrollmaßnahmen unterliegen, dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI ein Anhang mit einer Liste dieser psychoaktiven Substanzen beigefügt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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