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Regelwerk, EU 2017, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2180 der Kommission vom 16. November 2017 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7488)

(ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2017 S. 57)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2.3 die Einfuhr in die Union von Eschenholz (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen.

(2) Da die Umstände, die zur Erteilung dieser Ermächtigung geführt haben, weiterhin gegeben sind und keine neuen Informationen vorliegen, die eine Überprüfung der besonderen Anforderungen erforderlich machen würden, sollte diese Ermächtigung verlängert werden.

(3) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412 ist es angezeigt, die Ermächtigung um ein Jahr zu verlängern.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/412 wird das Datum "31. Dezember 2017" durch "31. Dezember 2018" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2017

________

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission vom 17. März 2016 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 41).

ENDE

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