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Regelwerk, EU 2018, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/142 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 71)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2018 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/762/EU 2 wurden die Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie die Registrierungs- und Zertifizierungsverfahren der Europäischen Notfallabwehrkapazität (EERC) als auch die allgemeinen Vorschriften für Katastrophenschutzmodule festgelegt.

(2) Der akute Mangel an medizinischen Notfall- und anderen gesundheitsbezogenen Einsatzteams während der Ebola-Krise führte zur Entwicklung des Konzepts eines Europäischen Medizinischen Korps, das als Teil der Europäischen Notfallabwehrkapazität beim Ausbruch von Seuchen und in Notfällen mit Folgen für die menschliche Gesundheit eingesetzt werden kann. Ziel ist die Stärkung der Fähigkeit der Union als Ganzes zur Reaktion auf Seuchenausbrüche und Notfälle mit Folgen für die menschliche Gesundheit, die die Bewältigungskapazitäten der betroffenen Länder - innerhalb und außerhalb der Union - übersteigen.

(3) Die Anforderungen für Katastrophenschutzmodule müssen den anerkannten internationalen Prozessen wie etwa der Initiative der Weltgesundheitsorganisation zur Klassifizierung von medizinischen Notfallteams und den Leitlinien der Internationalen Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste (INSARAG) Rechnung tragen.

(4) Mit Durchführungsbeschluss 2014/762/EU wurde die Kommission damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Eignung der Kapazitätsziele, der Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie der Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für Ressourcen im Rahmen der EERC mindestens einmal alle zwei Jahre zu bewerten und erforderlichenfalls eine Überarbeitung vorzunehmen. Das Zertifizierungsverfahren für Ressourcen sollte angepasst werden, um den in der ersten Phase gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(5) Der Durchführungsbeschluss 2014/762/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/762/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) "Europäisches Medizinisches Korps" bezeichnet den Teil der EERC, der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union für Bewältigungsmaßnahmen im Falle akuter Notfälle im Gesundheitsbereich zur Verfügung steht."

2. Artikel 16 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die Zertifizierung eines Moduls, eines Teams für technische Hilfe und Unterstützung, einer anderen Bewältigungskapazität oder eines Experten sollte spätestens nach fünf Jahren überprüft werden, wenn die Ressource zur erneuten Registrierung im Rahmen der EERC angemeldet wird."

3. Anhang II wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

4. Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

5. Anhang V wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924.

2) Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. Nr. L 320 vom 06.11.2014 S. 1.).

.

Anhang I

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU wird wie folgt geändert:

( 1) Der folgende Abschnitt 18 wird angefügt:

" 18. Medizinische Notfallteams (EMT) - Typ 1 (fester Standort): ambulante Notfallversorgung

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