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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 der Kommission vom 8. Februar 2018 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 624)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 5aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 11
s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/676/EWG enthält Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge von Dung so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.
(2) Am 22. Oktober 2007 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG 2 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG, um im Rahmen desIrish Action Programme as implemented by the European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2006 (Statutory Instrument No 378 of 2006) in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr zu gestatten.
(3) Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/127/EU 3 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG, mit der im Rahmen desIrish Action Programme as implemented in the European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations, 2010 (Statutory Instrument No 610 of 2010) die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.
(4) Am 27. Februar 2014 verabschiedete die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/112/EU 4 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, mit der im Rahmen desIrish Action Programme as implemented by the European Communities (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2014 (Statutory Instrument No 31 of 2014) in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr gestattet wurde. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/112/EU endete am 31. Dezember 2017.
(5) Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/112/EU genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2016 6.802 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 5,4 % der Gesamtzahl der Betriebe mit Weidetierhaltung, 20,2 % der Gesamtzahl der Großvieheinheiten und 9,3 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach.
(6) Am 7. März 2017 beantragte Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Irland ein Aktionsprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet verabschiedet.
(8) Aus den von Irland im Rahmen der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG übermittelten Daten geht hervor, dass die Gewässer im Zeitraum 2012-2015 im Allgemeinen eine gute Qualität hatten. Alle Überwachungsstellen für das Grundwasser in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 87 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf. Alle Überwachungsstellen für Oberflächengewässer in Irland wiesen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 40 mg/l und 99,5 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l auf.
(9) Der Viehbestand in Irland hat sich in den letzten Jahren vergrößert. Im Zeitraum 2012-2015 sind die Rinder-, Schweine- und Schafbestände im Vergleich zum Zeitraum 2008-2011 um jeweils 3,8 %, 3,7 % und 5,1 % gewachsen, sodass sich die rückläufigen Bestandszahlen des vorhergehenden Berichtszeitraums umgekehrt haben. Im Zeitraum 2012-2015 wurden - ähnlich wie im Zeitraum 2008-2011 - pro Hektar durchschnittlich 104 kg Stickstoff mittels Viehdung ausgebracht. Im Zeitraum 2012-2015 wurden - ähnlich wie im Zeitraum 2008-2011 - pro Hektar durchschnittlich 15 kg Phosphor mittels Viehdung ausgebracht. Im Vergleich zu 2008-2011 ist die durchschnittliche N-Düngung im Zeitraum 2012-2015 um 5 % gestiegen. Im Vergleich zu 2008-2011 ist die durchschnittliche P-Düngung im Zeitraum 2012-2015 um 32,7 % gestiegen. Im Vergleich zu 2004-2008 lag die durchschnittliche P-Düngung im Zeitraum 2012-2015 jedoch noch immer 9,5 % niedriger 5.
(10) In Irland sind 92 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Bei den Grünlandbetrieben werden 50 % der Flächen extensiv bewirtschaftet und haben daher eine relativ geringe Besatzdichte mit niedriger Düngemittelausbringung. 21 % der Flächen werden im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet und lediglich 9,3 % werden intensiv bewirtschaftet. 8 % werden für Ackerkulturen genutzt. Im Schnitt wird das Grünland mit 80 kg/ha Stickstoff und 8 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt 5.
(11) Das irische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase ermöglicht, die von 330 Tagen/Jahr im Südwesten bis zu 250 Tagen/Jahr im Nordosten reicht 6.
(12) Nach Prüfung des Antrags von Irland gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG und vor dem Hintergrund des Irish Action Programme sowie der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/697/EG und dem Durchführungsbeschluss 2014/112/EU ist die Kommission der Ansicht, dass die von Irland vorgeschlagene Dungmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, bestimmte strenge individuelle Auflagen erfüllen.
(13) Die von Irland eingereichten Unterlagen belegen, dass die vorgeschlagene Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.
(14) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/112/EU endete am 31. Dezember 2017. Damit die betreffenden Landwirte weiterhin von der Ausnahmeregelung profitieren, empfiehlt es sich, den vorliegenden Beschluss anzunehmen.
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ausnahmeregelung
Dem mit Schreiben vom 7. März 2017 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Viehdung, die die in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Geltungsbereich
Diese Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 4 erteilt wurde.
Artikel 4 Jährlicher Antrag und Verpflichtung
(1) Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden jährlich einen Genehmigungsantrag auf Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr stellen. Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grünlandwirt allen in Artikel 9 vorgesehenen Kontrollen zustimmt.
(2) Mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen.
Artikel 5 Erteilung der Genehmigungen
Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 erteilt.
Artikel 6 Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.
(2) Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegte Höchstausbringungsrate für den Grünlandbetrieb überschreiten und muss das Stickstoffangebot des Bodens berücksichtigen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.
(3) Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Grünlandbetrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:
Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.
(4) Für jeden Grünlandbetrieb werden Düngekonten erstellt und geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge sowie über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt.
(5) Für jeden Grünlandbetrieb werden regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durchgeführt.
Die Probenahmen und Analysen werden für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Grünlandbetriebs mindestens alle vier Jahre durchgeführt.
Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche.
Die Grünlandbetriebe halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.
(6) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Viehdung ausgebracht werden.
(7) Bis zum 15. Juni werden mindestens 50 % der in dem Betrieb anfallenden Gülle ausgebracht. Zur Ausbringung von Gülle nach dem 15. Juni werden Einrichtungen zur Gülleausbringung mit geringen Emissionen verwendet.
Artikel 7 Flächenbewirtschaftung
(1) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.
(2) Umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut.
(3) Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.
Artikel 8 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Viehbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.
(2) Die zuständigen Behörden überwachen Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser und übermitteln der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodenarten und Bewirtschaftungsintensitäten, Düngeverfahren und Kulturen.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper besonders intensiv.
(4) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken von Grünlandbetrieben durch, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
(5) Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.
Artikel 9 Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt diese Kontrolle, dass die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.
(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Feldbesichtigungsprogramm für die Grünlandbetriebe auf, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der irischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Bei den Feldbesichtigungen, die bei mindestens 5 % der Betriebe mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden, wird die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Beschlusses geprüft.
(3) Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Landwirte, die die Vorgaben der Artikel 6 und 7 nicht erfüllen, werden mit einer Geldbuße im Einklang mit den nationalen Vorschriften belegt und können von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im folgenden Jahr ausgeschlossen werden.
(4) Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.
Artikel 10 Berichterstattung
Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:
Artikel 11 Anwendung
Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit demIrish Action Programme as implemented by the European Union (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2017 (Statutory Instrument No 605 of 2017).
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Artikel 12 Adressat
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 8. Februar 2018
2) Entscheidung 2007/697/EG der Kommission vom 22. Oktober 2007 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2007 S. 27).
3) Beschluss 2011/127/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. Nr. L 51 vom 25.02.2011 S. 19).
4) Durchführungsbeschluss 2014/112/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 61 vom 01.03.2014 S. 7).
5) Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten (Irland) (6) Teagasc (Amt für die Entwicklung von Landwirtschaft und Ernährung, Irland).
6) Teagasc (Amt für die Entwicklung von Landwirtschaft und Ernährung, Irland).
ENDE |
(Stand: 21.12.2021)
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