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Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der Schiffsausrüstungsgegenstände, die elektronisch gekennzeichnet werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, freiwillig elektronische Kennzeichnungen zu verwenden sowie die Marktüberwachung zu erleichtern und der Fälschung spezifischer Schiffsausrüstungsgegenstände vorzubeugen, wird der Kommission in der Richtlinie 2014/90/EU die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Schiffsausrüstungsgegenstände mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können.
(2) Es muss sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie 2014/90/EU in allen Mitgliedstaaten einheitlich erreicht werden. Dies wird durch die Annahme einer Verordnung erreicht, die Rechtssicherheit für alle Interessenträger, einschließlich der Schiffsausrüstungshersteller, der zuständigen Behörden und der Schiffsbauer und Reeder, bietet. Die Form der Verordnung gewährleistet einen kohärenten Rahmen für alle Marktteilnehmer und in bestmöglicher Weise gleiche Ausgangsbedingungen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen. Darüber hinaus schafft sie die Möglichkeit, die Liste der spezifischen Schiffsausrüstungsgegenstände, die elektronisch gekennzeichnet werden können, direkt anzuwenden. Eine Verordnung entlastet außerdem die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, da sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.
(3) Gemäß der Richtlinie 2014/90/EU hatte die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vorzunehmen.
(4) Dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse zufolge ist davon auszugehen, dass die Hersteller von Schiffsausrüstungsgegenständen durch die elektronische Kennzeichnung besser vor Fälschungen geschützt sein werden, dass die Schiffseigner/-betreiber Ausrüstungen leichter zurückverfolgen und Bestände besser überwachen können und dass die Marktaufsichtsbehörden direkten und einfachen Zugang zu den einschlägigen Datenbanken erhalten, was die Gültigkeitsprüfungen von Zertifikaten verbessern wird.
(5) In der Kosten-Nutzen-Analyse wird der Schluss gezogen, dass die Investitionen insgesamt im Vergleich zum erwarteten Nutzen gering sein werden und die entstehenden Kosten für die Behörden und die Branche tragbar sind, weil die Einführung der elektronischen Kennzeichnung freiwillig und schrittweise erfolgen kann. Zudem kann laut der Analyse durch weitere Investitionen des privaten und öffentlichen Sektors ein zusätzlicher Nutzen erzielt werden.
(6) Die Kommission führte im Zusammenhang mit der Kosten-Nutzen-Analyse mehrere Konsultationen, Workshops und Demonstrationsprojekte mit Fachleuten und Interessenträgern der Mitgliedstaaten durch.
(7) Bei diesen Konsultationen waren sich die Interessenträger darin einig, dass es technisch möglich ist, Schiffsausrüstungen, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist und für die die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats durch die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/90/EU festgelegten internationalen Instrumente vorgeschrieben ist, mithilfe unterschiedlicher Kennzeichnungsarten elektronisch zu kennzeichnen. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, solche Schiffsausrüstungen elektronisch zu kennzeichnen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Schiffsausrüstungsgegenstände können elektronisch gekennzeichnet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Januar 2018
Anhang |
Die in dieser Liste aufgeführten Gegenstände können elektronisch gekennzeichnet werden:
1. LSa (Life saving appliance) - Rettungsausrüstung |
Nummer und Bezeichnung |
MED/1.1 Rettungsringe |
MED/1.2a Positionslaternen für Rettungsmittel:
|
(Stand: 11.03.2019)
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