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Regelwerk, EU 2018, Bau - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 23)



s.a.: Normen zur VO (EU) 305/2011

Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke (im Folgenden "Sandwich-Elemente") liegt kein geeigneter Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher muss festgelegt werden, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Sandwich-Elemente angewendet werden sollen.

(2) Dieser Beschluss sollte nur für Produkte gelten, die nicht unter andere einschlägige Rechtsakte der Union fallen. Er sollte daher nicht für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht, die nicht für tragende Verwendungszwecke bestimmt sind, gelten, da diese bereits durch die Entscheidung 98/436/EG der Kommission 2 und die Entscheidung 98/437/EG der Kommission 3 abgedeckt sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Sandwich-Elemente werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile (ABl. Nr. L 194 vom 10.07.1998 S. 30).

3) Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (ABl. Nr. L 194 vom 10.07.1998 S. 39).

.

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anhang

Tabelle 1 Für alle wesentlichen Merkmale hinsichtlich der Grundanforderung an Bauwerke Nr. 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit)

Produkt und Verwendungszweck Anwendbares System
Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke 2+

Tabelle 2 Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:

Unterfamilien der Produkte Anwendbares System
Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe). 1
Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt. 4
Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören. 3

Tabelle 3 Für alle anderen wesentlichen Merkmale

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