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Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 23)
s.a.: Normen zur VO (EU) 305/2011
Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 60 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke (im Folgenden "Sandwich-Elemente") liegt kein geeigneter Beschluss hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher muss festgelegt werden, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Sandwich-Elemente angewendet werden sollen.
(2) Dieser Beschluss sollte nur für Produkte gelten, die nicht unter andere einschlägige Rechtsakte der Union fallen. Er sollte daher nicht für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht, die nicht für tragende Verwendungszwecke bestimmt sind, gelten, da diese bereits durch die Entscheidung 98/436/EG der Kommission 2 und die Entscheidung 98/437/EG der Kommission 3 abgedeckt sind
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dieser Beschluss gilt für Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke.
Die in Artikel 1 genannten Sandwich-Elemente werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Februar 2018
2) Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile (ABl. Nr. L 194 vom 10.07.1998 S. 30).
3) Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (ABl. Nr. L 194 vom 10.07.1998 S. 39).
Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit | Anhang |
Tabelle 1 Für alle wesentlichen Merkmale hinsichtlich der Grundanforderung an Bauwerke Nr. 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit)
Produkt und Verwendungszweck | Anwendbares System |
Sandwich-Elemente mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke | 2+ |
Tabelle 2 Nur für Brandverhalten
Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:
Unterfamilien der Produkte | Anwendbares System |
Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe). | 1 |
Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt. | 4 |
Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören. | 3 |
Tabelle 3 Für alle anderen wesentlichen Merkmale
(Stand: 11.03.2019)
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