VO (EU) 2018/1108
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Kriterien für die Benennung einer zentralen Kontaktstelle
Artikel 4 Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 5 Erleichterung der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Artikel 6 Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle