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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1492 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 S. 42;
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer (MwSt.).
(2) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen geschuldet wird ("Umkehrung der Steuerschuldnerschaft"). Lettland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
(3) Lettland hat unlängst ein hohes Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs im Bereich der Halberzeugnisse aus Eisen- und Nichteisenmetallen festgestellt und möchte daher die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für inländische Lieferungen dieser Erzeugnisse einführen.
(4) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren angewendet werden. Da die Bedingung der Zweijahresfrist nicht mehr erfüllt werden kann, kann Lettland sich bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe j dieser Richtlinie stützen.
(5) Lettland beantragte gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit einem am 9. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der genannten Richtlinie abweichende Sonderegelung einzuführen, damit die MwSt. von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen geschuldet wird.
(6) Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Lettlands. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(7) Nach den von Lettland vorgelegten Informationen wurde Mehrwertsteuerbetrug im Bereich der Metallerzeugnisse festgestellt. Obwohl Lettland einige herkömmliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ergriffen hat, ist das Land der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen einzuführen, um Steuerausfälle für den öffentlichen Haushalt zu vermeiden.
(8) Lettland sollte daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen während eines begrenzten Zeitraums anzuwenden.
(9) Die Sonderregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, bei Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen- und Nichteisenmetallen den Empfängern die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.
ENDE |
(Stand: 17.06.2021)
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