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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission vom 29. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 275 vom 06.11.2018 S. 1;
VO (EU) 2023/65 - ABl. L 6 vom 09.01.2023 S. 1 Inkrafttreten)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 zur Erstellung der Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Am 4. Mai 2016 stellte die Firma Longlive Europe Food Division Ltd. (im Folgenden der "Antragsteller") bei der zuständigen Behörde Ungarns einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Der Antrag betrifft die Verwendung von Xylo-Oligosacchariden in einer Reihe von Lebensmittelkategorien, insbesondere in Backwaren und Milcherzeugnissen, Fruchtaufstrichen, Schokoladenerzeugnissen und Sojagetränken für die allgemeine Bevölkerung.
(5) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.
(6) Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.
(7) Am 18. Juli 2016 legte die zuständige Behörde Ungarns ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Xylo-Oligosaccharide die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllen.
(8) Am 12. Juni 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben, die sich auf die Spezifikationen, die Stabilität, die voraussichtliche Tagesdosis und die toxikologischen Studien beziehen.
(9) In Anbetracht der Einwände der anderen Mitgliedstaaten konsultierte die Kommission am 6. September 2017 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für Xylo-Oligosaccharide als neuartige Lebensmittelzutat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.
(10) Am 27. Juni 2018 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten über die Sicherheit von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 ("Scientific Opinion on the safety of xylo-oligosaccharides as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 4) an. Dieses entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.
(Stand: 27.08.2024)
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