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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/309 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Litauens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(ABl. L 51 vom 22.02.2019 S. 17aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer.

(2) Mit einem am 16. Oktober 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen eine Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung einzuführen, um auf Lieferungen von Festplatten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (im Folgenden "abweichende Sonderregelung") anzuwenden.

(3) Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. November 2018 von dem Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Litauen hat festgestellt, dass die Lieferung von Elektronikgeräten wie Laptops, Mobiltelefone, tablets und Festplatten Gegenstand von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug sind. Das Ausmaß und die Tragweite dieses Betrugs haben unmittelbare negative Auswirkungen auf den litauischen Staatshaushalt.

(5) Litauen hat eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von dieser Art Mehrwertsteuerbetrug ergriffen. Laut den litauischen Behörden reichen diese Maßnahmen jedoch nicht aus, um den Mehrwertsteuerbetrug bei der Lieferung von Elektronikgeräten zu verhindern.

(6) Litauen beabsichtigt, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Elektronikgeräte auf der Grundlage des Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen. Festplatten fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.

(7) Um eine umfassendere Regelung für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einzuführen, die nicht nur für die bereits in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Elektronikgeräte, sondern auch für Festplatten gelten würde, beantragt Litauen die Ermächtigung, die abweichende Sonderregelung einzuführen.

(8) Angesicht der möglichen positiven Auswirkungen dieser Sondermaßnahme auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in Litauen sollte die Ausnahmeregelung für einen begrenzten Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 gewährt werden.

(9) Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die abweichende Sonderregelung angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt, damit sie bis zum Auslaufen der Regelung andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des spezifischen Problems ergreifen, wodurch eine Verlängerung der abweichenden Sonderregelung überflüssig wird. Ausnahmeregelungen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlauben, werden nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Litauen sollte daher bis zum Auslaufen dieser abweichenden Sonderregelung andere herkömmliche Maßnahmen umsetzen, um den Mehrwertsteuerbetrug bei Lieferungen von Festplatten zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf Lieferungen von Festplatten keine abweichende Sonderregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein.

(10) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Litauen ermächtigt, bei Lieferungen von Festplatten den Empfängern die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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