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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/585 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 1;
VO (EU) 2020/692 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379aufgehoben )



aufgehoben (stillschweigend) zum 21.04.2021 gem. VO (EU) 2020/692

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG 1 unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 4 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 5 der Kommission wurden Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon erstellt, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und es wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt. Demnach dürfen Sendungen mit Huftieren und frischem Fleisch dieser Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, wenn sie die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden und frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden und frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union zugelassen ist, in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

(5) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. April 2019.

Sie gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2019.

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

3) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 321.

4) Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.03.2019 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

.

Anhang

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

( 1) In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

a) werden nach dem Eintrag für Chile folgende Zeilen eingefügt:

"GB-Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland GB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet
GB-1 England, Wales und Nordirland BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI III, IVa, V, IX
GB-2 Schottland BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI II, III, IVa, V, IX
GG-Guernsey GG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI V, IX"

b) wird nach dem Eintrag für Island folgende Zeile eingefügt:

"JE-Jersey JE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y POR-X, POR-Y, RUM, SUI IVa, V, IX"

( 2) In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

a) werden nach dem Eintrag für die Falkland-Inseln folgende Zeilen eingefügt:

"GB-Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland GB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW
GG-Guernsey GG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW"

b) wird nach dem Eintrag für Island folgende Zeile eingefügt:

"JE-Jersey JE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW"


ENDE

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